Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
Dokument
§ 1 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
§ 1 LBesG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167718,2
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167718,2