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§ 3 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NPflegeG – Örtliche Pflegeberichte

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet räumlich gegliederte Pflegeberichte über den Stand sowie die bisherige und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung. Die Pflegeberichte enthalten Vorschläge zur Weiterentwicklung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur und zu deren Anpassung an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur. Sie enthalten auch Vorschläge, wie durch Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation sowie der häuslichen Pflege Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit vermieden, verlangsamt oder vermindert werden sollen. Bei Erstellung der örtlichen Pflegeberichte sind der Landespflegebericht nach § 2 und die Pflegestatistiken nach § 109 SGB XI zu berücksichtigen. Außerdem soll der aktuelle Stand der pflegewissenschaftlichen Forschung bei der Erstellung der örtlichen Pflegeberichte berücksichtigt werden.

(2) Örtliche Pflegeberichte sind nächstmalig bis zum 31. Oktober 2023 zu erstellen. Dabei sind die Pflegestatistiken nach § 109 SGB XI des Jahres 2021 zu berücksichtigen. Nachfolgend sind die örtlichen Pflegeberichte alle vier Jahre jeweils bis zum 31. Oktober fortzuschreiben.

(3) Die örtlichen Pflegeberichte sind dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung in elektronischer Form zu übersenden.

Zu § 3: Neugefasst durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 2 - 6, Zweiter Abschnitt - Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur/
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