NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 46 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 5 – Finanzierung und Aufsicht

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 SGB II – Finanzierung aus Bundesmitteln

(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. 2Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. 3Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. 4Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. 5Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.  (1)

(2) 1Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. 2Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

Absatz 2 Satz 3, neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467) und 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(3) 1Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. 2Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

  1. 1.

    kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,

  2. 2.

    die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

Absätze 5 bis 7 neugefasst, Absatz 7a gestrichen und Absätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755); der bisherige Absatz 8 wurde (geändert) Absatz 11.

(5) 1Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 . 2Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 . 3Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.  (2)

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

  1. 1.

    im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,

  2. 2.

    im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie

  3. 3.

    in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

  1. 1.

    im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,

  2. 2.

    im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,

  3. 3.

    im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,

  4. 4.

    im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie

  5. 5.

    ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(8) 1Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.  (3) 2Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2522), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051).

(10) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,

  2. 2.

    die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

    1. a)

      im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,

    2. b)

      im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,

    3. c)

      im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,

    4. d)

      im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie

  3. 3.

    die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.

2Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. 3Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. 4Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. 5Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. 6Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. 7Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

Absatz 10 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2522). Satz 6 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072). Satz 7 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.) und 6. 10. 2020 (a. a. O.). Sätze 8 und 9 gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (a. a. O.).

(11) 1Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. 2Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. 3Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. 4Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. 5Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. 6Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. 7Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. 8Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Absatz 11 Satz 1 geändert durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl I S. 2755) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2051). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 4 eingefügt durch G vom 1. 12. 2016 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert, Satz 6 neugefasst und Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Vgl. Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 368).

(2) Red. Anm.:

Nach § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 vom 7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 180) beträgt die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2023 und 2024

71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
66,8 Prozent für Berlin,
68,3 Prozent für Brandenburg,
69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
68,7 Prozent für Hessen,
70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
71,9 Prozent für Niedersachsen,
70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
69,8 Prozent für das Saarland,
71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Red. Anm.:

Nach § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 vom 7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 180) beträgt der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird:

5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
4,0 Prozentpunkte für Berlin,
5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
5,9 Prozentpunkte für Hessen,
7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.


Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz - BestattG)

Vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920)

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226)  (1)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Friedhofswesen  
  
Erster Abschnitt  
Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen  
  
Allgemeine Anforderungen 1
Friedhofsträger 2
Bodenbeschaffenheit und Lage 3
Genehmigung 4
Ruhezeit 5
Private Bestattungsplätze 6
Schließung und Entwidmung 7
Friedhofssatzung 8
  
Zweiter Abschnitt  
Bestattungseinrichtungen  
  
Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen 9
Leichenhallen 10
Feuerbestattungsanlagen 11
  
Zweiter Teil  
Leichenwesen  
  
Erster Abschnitt  
Leichenschau  
  
Allgemeine Bestimmungen 12
Pflicht zur Leichenschau 13
Veranlassung der Leichenschau 14
Vornahme der Leichenschau 15
Todesbescheinigung 16
Auskunftspflicht 17
Kosten der Leichenschau 18
  
Zweiter Abschnitt  
Umgang mit Leichen  
  
Ausstellung von Leichen 19
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr 20
Leichenbestatterinnen, Leichenbestatter 21
Überführung in Leichenhallen 22
Außergerichtliche Leichenöffnung 23
Konservierung von Leichen 24
  
Dritter Abschnitt  
Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener  
  
Bestattungspflicht 25
Bestattungspflichtige 26
Bestattungsart 27
Bestattungs- und Beisetzungsort 28
Zulässigkeit der Erdbestattung 29
Zulässigkeit der Feuerbestattung 30
Frühester Bestattungszeitpunkt 31
Bestattungsfrist 32
Bestattungsunterlagen 33
Särge und Urnen, konservierte Leichen 34
Dokumentation der Bestattung und Einäscherung 35
Ausgrabungen 36
  
Vierter Abschnitt  
Leichenbeförderung  
  
Leichenpass, Beförderung von Leichen und Asche Verstorbener 37
Inhalt des Leichenpasses 38
Särge 39
Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen 40
Leichenwagen 41
Bergung von Leichen 42
  
Dritter Teil  
Klinische und anatomische Sektion  
  
Erster Abschnitt  
Klinische Sektion  
  
Klinische Sektion 43
Antrag 44
Zulässigkeit 45
Durchführung 46
Kostentragung 47
  
Zweiter Abschnitt  
Anatomische Sektion  
  
Anatomische Sektion 48
Zulässigkeit 49
Durchführung 50
  
Vierter Teil  
Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung  
  
Ordnungswidrigkeiten 51
Verordnungsermächtigung 52
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion 52a
  
Fünfter Teil  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Ruhezeiten, Leichenhallen 53
Sonderbestimmungen 54
Inkrafttreten 55
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226)


Anlage 1 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LJKG – Gebührenverzeichnis

Anlage zu § 1 Abs. 2

NrGegenstandGebühren
   
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 , § 1059e , § 1092 Abs. 2 , § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 bis 450 Euro
   
2Schuldnerverzeichnis 
   
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung )525 Euro
   
2.2Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung )50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro
   
 Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
 
   
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz:4,50 Euro
   
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Absatz 1 , § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes ) benötigt wird.
 
   
3Hinterlegungssachen 
   
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden,Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 320 Euro
   
3.2Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 10 Euro
   
 Anmerkung: 
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben 
   
3.3Zurückweisung der Beschwerde10 bis 320 Euro
   
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 80 Euro
   
4Allgemeine Beeidigung 
   
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz140 Euro
   
4.2Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern140 Euro
   
 Zu Nummern 4.1 und 4.2:  
   
 a) Erfolgen die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen in demselben Verfahren, beträgt die Gebühr 170 Euro
 b) Werden die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Sprache um30 Euro
 c) Die Gebühr für die erstmalige allgemeine Beeidigung nach Nummern 4.1 und 4.2 beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 1. Januar 2023 als Dolmetscher oder Übersetzer allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt worden waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur70 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig.
 
   
4.3Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummern 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist70 Euro
   
 Anmerkung:
Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben.
 
   
4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung70 Euro
   
 Zu Nummer 4.4:  
   
 Wird die unter Nummer 4.4 genannte Amtshandlung für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Sprachen um20 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
 
   
4.5Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 vorgesehen ist25 Euro
   
4.6Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen140 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig.
 
   
4.7Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.6 vorgesehen ist70 Euro

§ 29 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWaldG

(weggefallen)


§ 11 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SLStatG – Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Erhebung von Sachverhalten einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern oder den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr, nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen entfallen sind, und
  2. 2.
    von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch auf diese Weise erreicht werden können.


Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Straßengesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsverzeichnis §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
1. Abschnitt  
Grundsatzvorschriften  
  
Geltungsbereich 1
Öffentliche Straßen 2
Einteilung der öffentlichen Straßen 3
Ortsdurchfahrten 4
weggefallen 5
Widmung 6
Umstufung 7
Einziehung 8
Straßenbaulast 9
  
2. Abschnitt  
Eigentum  
  
Gesetzlicher Eigentumsübergang 10
Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht 11
Rückübertragung von Eigentum 12
Grundbuchberichtigung 13
  
3. Abschnitt  
Gemeingebrauch und Sondernutzung  
  
Gemeingebrauch 14
Beschränkung des Gemeingebrauchs 15
Verunreinigung 16
Straßenanlieger 17
Sondernutzung 18
Sondernutzung in Ortsdurchfahrten 19
Zufahrten und Zugänge 20
Besondere Straßenanlagen 21
Sonstige Benutzung 22
Enteignungsbeschränkung 23
  
4. Abschnitt  
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen  
  
Errichtung von Hochbauten 24
Änderung bestehender Hochbauten 25
Sonstige Anbaubeschränkungen 26
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen 27
Entschädigung für Anbaubeschränkungen 28
Anlagen der Außenwerbung 29
Beschränkungen bei geplanten Straßen 30
Schutzmaßnahmen 31
Schutzwaldungen 32
Bepflanzung 33
  
5. Abschnitt  
Kreuzungen und Umleitungen  
  
Kreuzungen öffentlicher Straßen 34
Baukosten bei Kreuzungen öffentlicher Straßen 35
Kreuzungen mit Gewässern 35a
Unterhaltung der Straßenkreuzungen 36
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern 36a
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen 36b
Umleitungen 37
  
6. Abschnitt  
Planfeststellung und Enteignung  
  
Planungen 38
Voraussetzungen der Planfeststellung 39
Planfeststellungsverfahren 40
Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls 41
Veränderungssperre 42
aufgehoben 43
Enteignung 44
Vorzeitige Besitzeinweisung 44a
Vorarbeiten 45
  
Zweiter Teil  
Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung  
  
Straßenbaulast des Landes 46
Straßenbaulast der Gemeinden bei Ortsdurchfahrten 47
Straßenbaulast Dritter 48
Sofortmaßnahmen an Straßenteilen in der Baulast Dritter 49
  
Dritter Teil  
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen  
  
1. Abschnitt  
Gemeindestraßen  
  
Straßenbaulast für Gemeindestraßen 50
Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen 51
Sondernutzung an Gemeindestraßen 52
Straßenreinigung 53
  
2. Abschnitt  
Sonstige öffentliche Straßen  
  
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen 54
Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen 55
  
Vierter Teil  
Aufsicht und Zuständigkeit  
  
Straßenbaubehörden 56
Straßenaufsichtsbehörden 57
Straßenaufsicht 58
Technische Richtlinien 59
  
Fünfter Teil  
Schutzvorschriften und Ordnungswidrigkeiten  
  
Vorschriften zum Schutze der Straßen 60
Ordnungswidrigkeiten 61
  
Sechster Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Vorhandene öffentliche Straßen 62
Widmung 63
Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen 64
Sondernutzungen 65
weggefallen 66
Bausperren 67
Aufhebung von Vorschriften 68
Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes 69
Durchführungsvorschriften 70

Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 275, 396)  (1)

Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 200)

Inhaltsübersicht  (4) §§
  
I. Abschnitt  
Abgeordnete  
  
1. Titel  
Allgemeines  
  
Anwesenheitsliste 1
Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen 2
Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung 3
Verhaltensregeln für Abgeordnete 3a
  
2. Titel  
Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz  
  
Akten 4
Geheimsachen 5
Vertrauliche Dokumente 6
Sinngemäße Geltung 7
Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen 8
Geheimschutzordnung 9
  
II. Abschnitt  
Fraktionen  
  
Bildung und Reihenfolge der Fraktionen 10
  
III. Abschnitt  
Ausschüsse  
  
1. Titel  
Allgemeines  
  
Ständige Ausschüsse 11
Zusammensetzung der Ausschüsse 12
Aufgaben der Ausschüsse 13
Form und Einberufung der Ausschüsse 14
Leitung der Ausschusssitzungen 15
Beschlussfähigkeit der Ausschüsse 16
Durchführung der Ausschusssitzungen 17
Berichterstattung 18
Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen 19
Ausschusssitzungen außerhalb der Arbeitswochen 20
Enquêtekommission 21
  
2. Titel  
Ausschuss für Eingaben  
  
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen 22
Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben 23
Überweisung als Material 24
Jahresbericht 25
  
3. Titel  
Sinngemäße Anwendung  
  
Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften 26
  
IV. Abschnitt  
Sitzungen des Landtages  
  
Leitung der Sitzung 27
Zeit und Tagesordnung 28
Verteilung und Änderung der Tagesordnung 29
  
V. Abschnitt  
Vorlagen und Anträge  
  
Formvorschrift 30
Verteilung der Vorlagen 31
Begriff und Grundsätze 32
  
VI. Abschnitt  
Lesungen  
  
Fristen 33
Erste Lesung 34
Weitere Grundsätze 35
Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen 36
Abänderungsanträge 37
  
VII. Abschnitt  
Redeordnung  
  
Worterteilung und Wortmeldung 38
Reihenfolge der Redner 39
Worterteilung zur Geschäftsordnung 40
Persönliche Bemerkungen 41
Abgabe von Erklärungen 42
Reden 43
Redezeit 44
Aussprache 45
Beenden der Aussprache 46
  
VIII. Abschnitt  
Wahlen und Abstimmungen  
  
Feststellung der Beschlussfähigkeit 47
Fragestellung bei Abstimmungen 48
Unterbrechung der Abstimmung 49
Abstimmung über Abänderungsanträge 50
Verfahren bei namentlicher Abstimmung 51
Erklärung zur Abstimmung 52
Schriftliche Wahl 53
  
IX. Abschnitt  
Sitzungsbericht  
  
Inhalt des Sitzungsberichtes 54
Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners 55
  
X. Abschnitt  
Anfragen und Aktuelle Aussprache  
  
Fragestunde 56
Aktuelle Aussprache 57
Anfragen 58
Große Anfragen 59
Dringlichkeitsanfrage 60
  
XI. Abschnitt  
Diskontinuität  
  
Diskontinuität 61
  
XII. Abschnitt  
Schlussbestimmung  
  
Inkrafttreten 62
  
Anlagen  
  
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes Anlage 1
Geheimschutzordnung des Landtages des Saarlandes Anlage 2
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung Anlage 3
Redezeitordnung Anlage 4
Lobbyregister Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Vom 15. März 2023

Die Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529), in der Fassung der Beschlussfassung vom 15. Juni 2016, zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. März 2023, wird wie folgt bekannt gemacht:

(4) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde Redaktionelle angepasst.


§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete
§§ 1 - 3a, 1. Titel - Allgemeines

§ 1 GO LT – Anwesenheitsliste

(1) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die die Mitglieder des Landtages sich einzutragen haben. Versäumt ein Mitglied das Eintragen in die Anwesenheitsliste, so kann es sich mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten nachträglich eintragen.

(2) Vorzeitiges Verlassen der Sitzung des Landtages ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.


§ 2 GO LT – Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen befreien. Die Befreiung ist dem Präsidium anzuzeigen. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.

(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.

(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für einzelne Plenarsitzungen von der Teilnahmepflicht befreien.


§ 3 GO LT – Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung

(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis. Die Landtagsdrucksachen werden den Fraktionen grundsätzlich in elektronischer Form, auf Anforderung in angemessenem Umfang auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.


§ 3a GO LT – Verhaltensregeln für Abgeordnete

Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1 . Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.


§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete
§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

§ 4 GO LT – Akten

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages oder einem seiner Ausschüsse befinden. Die Arbeiten des Landtages oder seiner Ausschüsse, insbesondere Vorsitz und Berichterstattung, dürfen dadurch nicht behindert werden.

(2) Akten über Abgeordnete können nur mit Genehmigung des betreffenden Mitglieds, die Kassenunterlagen des Landtages nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eingesehen werden.

(3) Anderen Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

(4) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden oder die mit der Berichterstattung beauftragten Ausschussmitglieder für ihre Arbeiten gegeben. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.

(5) Die Beschlussakten des Landtages können nur an Ort und Stelle eingesehen werden. Eine Abgabe dieser Akten zum Gebrauch innerhalb oder außerhalb des Landtagsgebäudes ist nicht zulässig.


§ 5 GO LT – Geheimsachen

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Geheimsache

(unter Hinweis auf §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches )

(2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen. Sie oder er kann diese Befugnisse an Ausschussvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden.

(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden.

(6) Über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Die oder der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, dass diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden.

(7) Für andere Gremien des Landtages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend.


§ 6 GO LT – Vertrauliche Dokumente

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Vertraulich

(2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschränkungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen. Dabei sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse protokolliert werden.

(4) Für andere Gremien des Landtages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 7 GO LT – Sinngemäße Geltung

Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als durch Aushändigung von Dokumenten erlangt werden.


§ 8 GO LT – Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen

(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden gemäß der Geheimschutzordnung gekennzeichnet.

(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlusssachenanweisung, der Geheimschutzordnung und ergänzenden Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet.


§ 9 GO LT – Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung. Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.


§ 10, II. Abschnitt - Fraktionen

§ 10 GO LT – Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.

(3) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.


§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse
§§ 11 - 21, 1. Titel - Allgemeines

§ 11 GO LT – Ständige Ausschüsse

(1) Neben den durch die Verfassung oder das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vorgeschriebenen Ausschüssen bildet der Landtag folgende ständige Ausschüsse:

  1. 1.

    Ausschuss für Haushalt und Finanzen

  2. 2.

    Ausschuss für Wissenschaft

  3. 3.

    Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport

  4. 4.

    Ausschuss für Europa und Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates

  5. 5.

    Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien

  6. 6.

    Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

  7. 7.

    Ausschuss für Wirtschaft, Innovation, Digitales, Energie und Grubensicherheit

  8. 8.

    Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz

  9. 9.

    Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit

sowie

  1. 10.

    einen Unterausschuss zur Prüfung der Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse bilden und Sachverständigenkommissionen berufen.

(3) Der Landtag, aber auch jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten lassen und sie wieder auflösen.


§ 12 GO LT – Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.

(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschussmitglieder. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Die Fraktionen nennen der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die von ihnen zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Ausschussschriftführerinnen und -schriftführer.

(4) Die Vertretung eines Ausschussmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluss des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertretungen beschränkt werden.


§ 13 GO LT – Aufgaben der Ausschüsse

(1) Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Sachverhalte aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen kraft Gesetzes in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Landtages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) Einbringende aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung der von ihnen eingebrachten Vorlage verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Einbringenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen.

(3) Werden Vorlagen vom Landtag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuss ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuss keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt.


§ 14 GO LT – Form und Einberufung der Ausschüsse

(1) Ausschüsse können einberufen werden

  1. a)

    in Form von persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder, berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen und

  2. b)

    in Form der Teilnahme von Mitgliedern sowie berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen unter vollständiger oder teilweiser Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.

Im Regelfall sind Ausschüsse in Form von Satz 1 Buchstabe a einzuberufen.

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, entscheidet im Einvernehmen mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses, ob in begründeten Ausnahmefällen die Sitzung in Form von Satz 1 Buchstabe b einzuberufen ist.

(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Ausschuss unter Angabe der Form und Tagesordnung ein. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung festsetzen.

(3) Der Ausschuss ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt.

(4) Form, Ort und Zeit der Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.


§ 15 GO LT – Leitung der Ausschusssitzungen

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuss ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.


§ 16 GO LT – Beschlussfähigkeit der Ausschüsse

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.


§ 17 GO LT – Durchführung der Ausschusssitzungen

(1) Der Ausschuss kann jederzeit die Teilnahme jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.

(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.

(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und der Allgemeinheit, soweit erforderlich im Rahmen der Raumverhältnisse, die Teilnahme als Gast gestattet wird.

(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretungen und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 13 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die Fragen oder Vorlagen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt entsprechend den für den Deutschen Bundestag geltenden Regelungen nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(8) An den Ausschusssitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, als Gast teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen. Soweit es sich nicht um Mitglieder des Ausschusses handelt, haben teilnehmende Personen kein Rederecht, es sei denn, die oder der Vorsitzende erteilt ihnen im Benehmen mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder das Wort.

(9) Berät ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über einen Antrag eines Mitglieds des Landtages, so kann das Mitglied, das nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt die oder der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei. Soweit es sich um eine Sitzung in Form von § 14 Absatz 1 Buchstabe b handelt, ist diese sofort zu unterbrechen und unverzüglich in Form einer Sitzung nach § 14 Absatz 1 Buchstabe a einzuberufen.

(11) Bei Ausschusssitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beschränkt ist, gilt Absatz 9 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Sitzung ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages erfolgt.


§ 18 GO LT – Berichterstattung

(1) Ausschussberichte an den Landtag sind in der Regel mündlich zu erstatten. Dazu bestimmt der Ausschuss für jeden Beratungsgegenstand zu Beginn der Beratung eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten. Sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben.

(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Landtag stellen.

(4) Der Landtag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen.


§ 19 GO LT – Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen

(1) Die Verantwortung für die Abfassung einer Sitzungsniederschrift trägt die Schriftführerin oder der Schriftführer. Die Niederschrift ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen. Sie muss enthalten: die Namen der teilnehmenden und der fehlenden Ausschussmitglieder, die Namen der sonst teilnehmenden Abgeordneten, die Namen der teilnehmenden Mitglieder der Regierung oder deren ständiger Bevollmächtigter, die Namen der teilnehmenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretungen, die gestellten Anträge und die Beschlüsse.

(2) Die oder der Vorsitzende hat alle Beschlüsse wörtlich zur Niederschrift zu geben. Soweit Beschlüsse Änderungsvorschläge enthalten, hat die oder der Vorsitzende auch die Gründe für die Änderung zu Protokoll zu geben.

(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden der oder dem Vorsitzenden in elektronischer Form zugeleitet; autorisiert die oder der Vorsitzende die elektronische Fassung, sind sie zur Verteilung gemäß Absatz 4 freigegeben.

(4) Die Niederschriften sind zu vervielfältigen und an die Ausschussmitglieder, an die Fraktionsbüros und an die Regierung zu verteilen. Die Niederschriften öffentlicher Anhörungen werden im Internetangebot des Landtages zur Verfügung gestellt; die Anzuhörenden sind hierauf bei der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Ausschusssekretärin oder der Ausschusssekretär verfasst einen Kurzbericht, der den Mitgliedern des Landtages und den Fraktionen elektronisch zu übermitteln ist. Der Kurzbericht soll den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben.


§ 20 GO LT – Ausschusssitzungen außerhalb der Arbeitswochen

Außerhalb der Arbeitswochen finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.


§ 21 GO LT – Enquêtekommission

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Saarlandes fallen, kann der Landtag eine Enquêtekommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtages auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtages sind, angehören können.

(2) Die Mitgliederzahl der Enquêtekommission wird vom Landtag festgelegt. Die Zahl der Mitglieder des Landtages muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.

(3) Die Enquêtekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.

(4) Die Vorschriften über die Ausschüsse finden sinngemäß Anwendung.


§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse
§§ 22 - 25, 2. Titel - Ausschuss für Eingaben

§ 22 GO LT – Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss für Eingaben.

(2) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

  1. a)

    wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,

  2. b)

    wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,

  3. c)

    wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin oder des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(3) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

  1. a)

    wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

  2. b)

    wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

  3. c)

    wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,

  4. d)

    wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,

  5. e)

    wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(4) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:

  1. a)

    der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,

  2. b)

    der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,

  3. c)

    der Ausschuss erklärt die Petition wegen Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(5) Der Beschluss über die Petition wird der Petentin oder dem Petenten schriftlich mitgeteilt.

(6) Wenden sich mehr als 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag und tritt eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator auf (Sammelpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch Mitteilung an die als Urheber oder Vertrauensperson der Petition in Erscheinung tretende Person oder an die erste unterzeichnende Person der Petition ersetzt wird.

(7) Gehen zu einem Anliegen mehr als 50 Eingaben gleichen Inhalts ein (Massenpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch eine Pressemitteilung oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden.

(9) Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft verlangen.

(10) Abgeordnete und Bedienstete des Landtages dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen, insbesondere Gründe der Staatssicherheit oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin oder dem Petenten oder einer oder einem Bevollmächtigten kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.


§ 23 GO LT – Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben

(1) Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen.


§ 24 GO LT – Überweisung als Material

Der Ausschuss für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.


§ 25 GO LT – Jahresbericht

Der Ausschuss für Eingaben soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.


§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse
§ 26, 3. Titel - Sinngemäße Anwendung

§ 26 GO LT – Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Arbeit der Ausschüsse finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.


§§ 27 - 29, IV. Abschnitt - Sitzungen des Landtages

§ 27 GO LT – Leitung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; sie oder er eröffnet, leitet und schließt sie.

(2) Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied des Landtages sprechen, so muss sie oder er den Vorsitz abgeben.

(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.


§ 28 GO LT – Zeit und Tagesordnung

(1) Zeitpunkt, Tagesordnung und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte jeder Sitzung werden unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Fraktionen im Erweiterten Präsidium festgelegt, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt oder die Präsidentin oder der Präsident sie nach Absatz 5 selbstständig festsetzt.

(2) Im Erweiterten Präsidium wird zur Vorbereitung der Beratungen vereinbart, zu welchen Tagesordnungspunkten auf eine Aussprache verzichtet werden soll. Sofern eine Fraktion abweichend von dieser Vereinbarung eine Aussprache beabsichtigt, teilt sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mit.

(3) Anträge zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages sind am Tag der Sitzung des Erweiterten Präsidiums bis spätestens 12.00 Uhr schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(4) Anträge, die sich auf vom Erweiterten Präsidium festgesetzte Tagesordnungspunkte beziehen, sind spätestens bis 17.00 Uhr am Tag vor der Sitzung des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident setzt selbstständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag sie oder ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.

(6) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muss der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

(7) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.


§ 29 GO LT – Verteilung und Änderung der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Antrag auf Beratung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt worden ist und der Landtag der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt hat.

(3) Der Landtag kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern und die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände miteinander verbinden.

(4) Der Landtag kann Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen. Die Absetzung darf gegen den Widerspruch des oder der Einbringenden nur erfolgen, wenn dieser oder diese das Wort zur Begründung der Vorlage erhalten hat.

(5) Der Beschluss auf Absetzung kann nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gefasst werden. Die Aussprache über diesen Antrag geht der weiteren Beratung des Gegenstandes vor.


§§ 30 - 32, V. Abschnitt - Vorlagen und Anträge

§ 30 GO LT – Formvorschrift

(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:".

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.


§ 31 GO LT – Verteilung der Vorlagen

(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post, Boten oder auf elektronischem Weg zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.


§ 32 GO LT – Begriff und Grundsätze

(1) Soweit nicht ein Fall von § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vorliegt, werden Gesetzesvorlagen grundsätzlich in zwei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.

(2) Jede Lesung umfasst Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.

(3) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.

(4) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.


§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen

§ 33 GO LT – Fristen

(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.

(3) Der Landtag kann durch Beschluss die Fristen der Absätze 1 und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen sollen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.


§ 34 GO LT – Erste Lesung

In der Ersten Lesung hat die oder der Einbringende die Grundsätze der Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.


§ 35 GO LT – Weitere Grundsätze

(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuss beschließen.

(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.


§ 36 GO LT – Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen

Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.


§ 37 GO LT – Abänderungsanträge

(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuss können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlussabstimmung gestellt werden.

(3) Der Landtag kann die Schlussabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.


§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung

§ 38 GO LT – Worterteilung und Wortmeldung

(1) Ein Mitglied des Landtages darf nur das Wort ergreifen, wenn die Präsidentin oder der Präsident es ihm erteilt hat.

(2) Ein Mitglied, das zur Sache sprechen will, muss sich schriftlich zu Wort melden; sonstige Wortmeldungen können mündlich erfolgen.

(3) Die Rednerin oder der Redner kann kurze Zwischenbemerkungen zulassen. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens drei Minuten erteilen. Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu drei Minuten antworten. Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Landesregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.


§ 39 GO LT – Reihenfolge der Redner

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Redereihenfolge. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitglieds der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.


§ 40 GO LT – Worterteilung zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.


§ 41 GO LT – Persönliche Bemerkungen

(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf ihre oder seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.


§ 42 GO LT – Abgabe von Erklärungen

Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin oder der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.


§ 43 GO LT – Reden

(1) Die Rede erfolgt grundsätzlich in freiem Vortrag. Dabei können Aufzeichnungen benutzt werden. Zitate sind kenntlich zu machen. Im Wortlaut vorbereitete Reden dürfen nur verlesen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident einwilligt.

(2) Vor dem Verlesen von Reden ist je eine Ausfertigung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Stenografischen Dienst zu übergeben. Ausnahmen hiervon kann die Präsidentin oder der Präsident bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Rednerin oder den Redner zu mahnen, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll sie oder er ihr oder ihm das Wort entziehen.


§ 44 GO LT – Redezeit

(1) Der Landtag gibt sich eine Redezeitordnung unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen. Bringt eine Fraktion Gesetzesvorlagen oder Initiativanträge ein, können zusätzliche Redezeitanteile vorgesehen werden. In der Redezeitordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang die Fraktionen Redezeitkontingente untereinander austauschen können. Die Redezeitordnung ist als Anlage zur Geschäftsordnung zu veröffentlichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Abweichung von der Redezeitordnung beschließen.

(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die Redezeit, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Mitglied des Landtages nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.


§ 45 GO LT – Aussprache

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet über jeden Beratungsgegenstand die Aussprache.

(2) Ergreift ein Mitglied der Regierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, so muss die Präsidentin oder der Präsident darüber die Aussprache eröffnen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete es beantragen. Anträge zur Sache dürfen dabei nicht gestellt werden.


§ 46 GO LT – Beenden der Aussprache

(1) Der Landtag kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Aussprache muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.

(2) Wird dem Antrag auf Schluss der Aussprache widersprochen, so ist eine Abstimmung erst zulässig, wenn der oder die Widersprechende das Wort erhalten hat. Die Redezeit beträgt in diesem Falle fünf Minuten.

(3) Auch in einer Aussprache zur Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Antrag auf Schluss der Aussprache zulässig.


§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen

§ 47 GO LT – Feststellung der Beschlussfähigkeit

Wird unmittelbar vor Eröffnung einer Abstimmung oder einer Wahl die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Ergibt sich, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht anwesend ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass das Haus beschlussunfähig ist. Bei Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung oder hebt sie auf.


§ 48 GO LT – Fragestellung bei Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Aussprache eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Sie oder er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.

(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.


§ 49 GO LT – Unterbrechung der Abstimmung

Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.


§ 50 GO LT – Abstimmung über Abänderungsanträge

Anträge auf Abänderung oder Ergänzung des Wortlauts einer Vorlage können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn die sich daraus ergebende neue Fassung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorliegt.


§ 51 GO LT – Verfahren bei namentlicher Abstimmung

Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die Aufgerufenen haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Vor Auszählung der Stimmen stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob alle anwesenden Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen worden sind.


§ 52 GO LT – Erklärung zur Abstimmung

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, seine von dem Beschluss der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu übermitteln. Das Mitglied kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.


§ 53 GO LT – Schriftliche Wahl

Bei schriftlicher Wahl erläutert die Präsidentin oder der Präsident vorher den Stimmzettel und das Verfahren.


§§ 54 - 55, IX. Abschnitt - Sitzungsbericht

§ 54 GO LT – Inhalt des Sitzungsberichtes

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Bericht angefertigt. Er enthält die Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen nach kurzschriftlicher Aufnahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung, Angaben über Beginn, etwaige Unterbrechungen und Schluss der Sitzung.


§ 55 GO LT – Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners

(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift der eigenen Ausführungen zur Durchsicht und kann notwendige Berichtigungen vornehmen.

(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit der Rednerin oder dem Redner erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis einer Schriftführerin oder einem Schriftführer übertragen.

(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer unverständlich werden, es sei denn, dass alle Betroffenen mit der Berichtigung einverstanden sind. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.

(4) Gibt die Rednerin oder der Redner die Niederschrift der eigenen Ausführungen nicht bis zu der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.

(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch die Rednerin oder den Redner außer der Präsidentin oder dem Präsidenten niemand vorgelegt werden, wenn nicht die Rednerin oder der Redner zustimmt.


§§ 56 - 60, X. Abschnitt - Anfragen und Aktuelle Aussprache

§ 56 GO LT – Fragestunde

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Anfragen müssen schriftlich, spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12.00 Uhr der Präsidentin oder dem Präsidenten in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

(3) Die Anfragen müssen kurz und präzise gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen unterteilt sein. Die Regierung soll die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.

(4) Anfragen, die den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückgeben.

(5) Die Reihenfolge der Anfragen in der Fragestunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegt.

(6) Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt sie oder er weniger als sechs Zusatzfragen, so überlässt die Präsidentin oder der Präsident das Stellen der restlichen Fragen anderen Abgeordneten. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf durch Zusatzfragen nicht gefährdet werden. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein.

(7) In der Fragestunde unerledigt gebliebene Anfragen werden schriftlich beantwortet und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.


§ 57 GO LT – Aktuelle Aussprache

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über eine bestimmt bezeichnete Frage, für die ein aktueller Anlass vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Landtagssitzung einzureichen. Ein aktueller Anlass liegt vor, wenn die Frist nach § 28 Absatz 2 wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache auf die Tagesordnung, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält; ist dies nicht der Fall, unterbreitet sie oder er den Antrag dem Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung.

(3) Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Die Anzahl der Redebeiträge richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Soweit der Fraktion, die die Aussprache beantragt hat, nach ihrer Stärke nur ein Redebeitrag zusteht, erhält sie zur Begründung einen zusätzlichen Redebeitrag. Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.


§ 58 GO LT – Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie dürfen höchstens neun Einzelfragen beinhalten und sollen nur Ausführungen im notwendigen Umfang enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann sie zurückweisen, wenn sie diesen Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Die Anfragen werden an die Mitglieder des Landtages verteilt. Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Regierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Regierung wird an die Mitglieder verteilt.

(3) Antwortet die Regierung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, wird dies dem die Anfrage stellenden Mitglied mitgeteilt. Auf dessen Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Der Tagesordnungspunkt entfällt, wenn die Landesregierung spätestens 21 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages antwortet.


§ 59 GO LT – Große Anfragen

(1) Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Regierung mit der Aufforderung übermittelt, zu erklären, ob und wann sie zur Antwort bereit ist.

(2) Große Anfragen werden schriftlich beantwortet, es sei denn, die mündliche Beantwortung wird bereits in der Großen Anfrage gewünscht. Eine schriftliche Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.

(3) Über die Antwort der Regierung findet eine Aussprache statt, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird. Wird die Anfrage mündlich beantwortet, so erhalten die Anfragenden auf Verlangen das Wort zur Begründung.

(4) Im Anschluss an die Aussprache kann der Landtag auf Antrag einen Beschluss fassen. Der Landtag kann die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagen.

(5) Lehnt die Regierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu beantworten, wird dies den Anfragenden mitgeteilt. Auf deren Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nachdem einer der Anfragenden das Wort erhalten hat, beschließt der Landtag, ob er von der Regierung Antwort verlangt.


§ 60 GO LT – Dringlichkeitsanfrage

Wird vor Eintritt in die Tagesordnung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine Große Anfrage als dringlich eingebracht (Dringlichkeitsanfrage), wird dies dem Landtag bekannt geben. Erklärt sich die Regierung auf Befragen zur sofortigen Beantwortung bereit, ist vor Erledigung der Tagesordnung gemäß § 59 Absatz 3 bis 5 zu verfahren. Lehnt die Regierung die sofortige Beantwortung ab, wird das weitere Verfahren durch § 59 bestimmt.


§ 61, XI. Abschnitt - Diskontinuität

§ 61 GO LT – Diskontinuität

Alle Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Noch vorliegende Eingaben werden von dem neuen Landtag übernommen.


§ 62, XII. Abschnitt - Schlussbestimmung

§ 62 GO LT – Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anhang

Anlage 1 GO LT – Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit,

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten; die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

  4. 4.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung;

  5. 5.

    das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

  6. 6.

    Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin oder der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.

(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichende Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie oder er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die oder der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

§ 2
Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Saarland auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Saarland auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 3
Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 werden auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Regelmäßige monatliche beziehungsweise jährliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und mit der Jahreszahl veröffentlicht.

§ 4
Spenden

(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Spenden sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der jeweiligen Spendenhöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Spenden sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.

(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.

(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird ( § 1 Absatz 4 ).

(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

§ 5
Hinweise auf Mitgliedschaft

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

§ 6
Interessenverknüpfung im Ausschuss

Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor gemäß § 22 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes dem Ausschuss offenzulegen.

§ 7
Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

§ 8
Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einer Fraktion, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle einer oder eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat die Stellvertretung nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.

(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld nach § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.

(5) In Fällen des § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 22 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 22 des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.


Anlage 2 GO LT – Geheimschutzordnung des Landtages des Saarlandes

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden.

(2) Für die Landtagsverwaltung gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Saarlandes in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf Beamte der Landtagsverwaltung übertragen.

§ 3
Begriff der Verschlusssache

(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinn von Absatz 1.

§ 4
Grundsätze

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5
Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. 1.

    STRENG GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.

  2. 2.

    GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtages verbindlich.

(2) Bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, sind herausgebende Stellen:

(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, zum Beispiel Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.

(5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

(7) Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7
Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtages entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.

(2) Liegt gemäß § 9 Absatz 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat die Landtagsverwaltung dies auf der VS zu vermerken.

§ 8
Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für das Präsidium, wenn es mit einer VS befasst wird. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

(2) Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Absatz 1 Satz 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(4) Für Beamte der Landtagsverwaltung genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(5) Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 9
Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 17 Absatz 10 der Geschäftsordnung gefasst ist. Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende beziehungsweise zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtages zur Verschwiegenheit.

(2) Bei Beratungen über VS ist gemäß § 5 der Geschäftsordnung zu verfahren.

(3) Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. Hierüber ist gemäß Absatz 1 Satz 1 zu beschließen. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. Die Niederschrift darf außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Zugang zu der VS erhalten können.

(4) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

§ 10
Behandlung von VS im Plenum

Für die Behandlung von VS im Plenum des Landtages gilt § 9 entsprechend.

§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS sind der VS-Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch die Landtagsverwaltung.

(2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die Einsichtnahme in VS ist aktenkundig zu machen.

(4) VS sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

(5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

§ 12
Weitergabe von VS innerhalb des Landtages

(1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.

(3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten der Landtagsverwaltung weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 13
Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Absatz 2 ).

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtages nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14
Mitteilungspflicht

Wird einem Mitglied des Landtages bekannt, oder schöpft es Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtages unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Geheimschutzordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle Geheimschutzregelungen, die sich Ausschüsse des Landtages gegeben haben, außer Kraft.


Anlage 3 GO LT – Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über

Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch die jeweilige Fachministerin oder den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten:

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.

Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.


Anlage 4 GO LT – Redezeitordnung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Gemäß § 44 der Geschäftsordnung gibt sich der Landtag des Saarlandes nachfolgende Redezeitordnung:

  1. 1.

    Grundsätze

    1. a)

      Für jeden Punkt der Tagesordnung, für den eine Aussprache stattfinden soll, gilt eine

      Gesamtredezeit von 60 Minuten,

      die wie folgt aufgeteilt wird (Grundredezeitmodul):

      -für die SPD-Landtagsfraktion 23 Minuten,
      -für die CDU-Landtagsfraktion 16 Minuten,
      -für die AfD-Landtagsfraktion 6 Minuten,
      -für die Landesregierung  *) 15 Minuten.

      Bei Überschreiten der Redezeit von 15 Minuten durch Mitglieder der Landesregierung wird allen Fraktionen jeweils eine Zusatzredezeit in Höhe der Überschreitung gewährt.

      Diese Regelungen gelten auch im Modulverfahren (siehe unten c).

    2. b)

      Werden mehrere Tagesordnungspunkte in einer gemeinsamen Aussprache beraten, so gilt für das Thema das einfache Grundredezeitmodul.

    3. c)

      Das Erweiterte Präsidium kann individuell für einzelne Tagesordnungspunkte Ausnahmen für die Höhe der Gesamtredezeit beschließen (sog. Modulverfahren).  **)

    4. d)

      Zusätzlich zu ihrem Redezeitkontingent erhalten

      • alle Fraktionen für die Begründung einer selbst eingebrachten Gesetzesvorlage einen Redezeitbonus von 5 Minuten,

      • die Oppositionsfraktionen für die Begründung eines Antrages als Erstinitiative (sog. Initiativanträge) zusätzlich einen Redezeitbonus von 4 Minuten. (Die Landesregierung ist hiervon ausgenommen.)

      Die für die Begründung von Gesetzentwürfen oder Initiativanträgen in Anspruch genommene Redezeit geht zulasten des Redezeitkontingents des Einbringers (der Fraktion beziehungsweise der Landesregierung).

    5. e)

      Initiativanträge sind Anträge, die während der Sitzung des Erweiterten Präsidiums eingebracht werden oder bis zur Sitzung des Erweiterten Präsidiums (Erstellung des Tagesordnungsentwurfs) bei der Landtagsverwaltung eingegangen sind. Soweit in der Sitzung des Erweiterten Präsidiums von Oppositionsfraktionen Anträge zum gleichen Thema gestellt werden, die in einer gemeinsamen Aussprache beraten werden sollen, bedarf es für die Festlegung des einmalig zustehenden Redezeitbonus der Verständigung der Antragsteller. Wird diese Absprache nicht getroffen, wird der Bonus zwischen den antragstellenden Oppositionsfraktionen gleichmäßig geteilt.

    6. f)

      Zur Begründung korrespondierender Anträge, die nach Erstellung des Tagesordnungsentwurfs von den Fraktionen eingebracht werden können, wird kein Bonus gewährt. Auch die Begründung korrespondierender Anträge geht zulasten des der jeweiligen Fraktion zustehenden Redezeitkontingents.

    7. g)

      Der Redezeitbonus steht bei der Einbringung von Anträgen/Gesetzen durch mehrere Fraktionen nur der/den antragstellenden Fraktion/-en zu. Tritt eine weitere Fraktion bei, bedarf eine mögliche Aufteilung des Bonus der Verständigung zwischen der/den antragstellenden Fraktionen und der beigetretenen Fraktion. Welche der antragstellenden Fraktionen den Redezeitbonus oder Teile davon in Anspruch nimmt, entscheiden die antragstellenden Fraktionen durch interfraktionelle Verständigung und teilen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor der Plenarsitzung mit.

    8. h)

      Die für die Berichterstattung durch Ausschussvorsitzende in Anspruch genommenen Redezeiten bleiben von einer Anrechnung auf die Zeitkontingente der jeweiligen Fraktion ausgenommen.

    9. i)

      Der Redezeitbonus bleibt auch bei Anwendung des Modulverfahrens (Multiplizierung des Redezeitkontingents um einen bestimmten Faktor) unverändert

      • bei 4 Minuten für die Begründung eines Antrags einer Oppositionsfraktion,

      • bei 5 Minuten für die Begründung eines Gesetzentwurfs einer Fraktion.

    10. j)

      Über die Rednerreihenfolge entscheidet die sitzungsleitende Präsidentin oder der sitzungsleitende Präsident nach den Kriterien des § 39 der Geschäftsordnung unabhängig von der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen.

  2. 2.

    Aktuelle Aussprache

    Die Redezeit bei der Aktuellen Aussprache beträgt für jeden Redebeitrag

    max. 5 Minuten.

    Die Anzahl der Redebeiträge wird nach der Stärke der Fraktionen wie folgt festgelegt:

    -für die SPD-Landtagsfraktion
    max. 7 Beiträge d. h. 35 Minuten
    -für die CDU-Landtagsfraktion
    max. 4 Beiträge d. h. 20 Minuten
    -für die AfD-Landtagsfraktion
    max. 1 Beitrag d. h. 5 Minuten

    Die AfD-Landtagsfraktion erhält bei eigener Antragstellung einen zusätzlichen Redebeitrag von 5 Minuten zur Begründung der von ihr beantragten Aktuellen Aussprache.

    Die Redezeit der Landesregierung ist von einer zeitlichen Beschränkung ausgenommen.

    Eine Überlassung von Redezeitbeiträgen zwischen den Koalitionsfraktionen beziehungsweise den Oppositionsfraktionen ist zulässig.

  3. 3.

    Einzelfragen

    • Eine gegenseitige Inanspruchnahme von Redezeiten zwischen Landesregierung und der die Landesregierung tragenden Fraktion oder umgekehrt findet nicht statt.

    • Die Übertragung von Redezeiten zwischen den Koalitionsfraktionen beziehungsweise zwischen den Oppositionsfraktionen ist zulässig.

    • Die von einer Fraktion bei einem Tagesordnungspunkt nicht in Anspruch genommenen Redezeiten verfallen; das Gleiche gilt für nicht in Anspruch genommene Teilredebeiträge innerhalb der aktuellen Aussprache.

    • Die von einer Rednerin oder einem Redner zugelassenen Zwischenbemerkungen und die Antwort darauf werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.

    • Die für die Haushaltsberatungen (2. Lesung) festgelegten Redezeiten gelten grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelplan. Nicht in Anspruch genommene Redezeiten können sowohl bei einem anderen Einzelplan verwendet als auch im Vorgriff auf eine folgende Einzelplanberatung in Anspruch genommen werden.

    Eine gegenseitige Inanspruchnahme von Redezeiten zwischen Fraktionen ist zugelassen. Redezeiten können jedoch nicht auf den nächsten Debattentag übertragen werden.

*)

auf freiwilliger Basis

**)

halbes Grundredezeitmodul:

-für die
SPD-Landtagsfraktion11,5 Minuten
-für die
CDU-Landtagsfraktion8 Minuten
-für die
AfD-Landtagsfraktion3 Minuten
-für die Landesregierung 7,5 Minuten
   30 Minuten

doppeltes Grundredezeitmodul:

-für die
SPD-Landtagsfraktion46 Minuten
-für die
CDU-Landtagsfraktion32 Minuten
-für die
AfD-Landtagsfraktion12 Minuten
-für die Landesregierung 30 Minuten
   120 Minuten

Anlage 5 GO LT – Lobbyregister

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Öffentliche Liste

Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.

§ 2
Anhörung

Eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

§ 3
Rechtsanspruch

Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 4
Veröffentlichung

Die Liste ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.


Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723)

Zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsübersicht §§
  
1. Abschnitt  
Grundlagen 1
  
2. Abschnitt  
Der Zweckverband 2-16
  
3. Abschnitt  
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung 17-20
  
4. Abschnitt  
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft 21
  
5. Abschnitt  
Aufsicht und Übergangsvorschriften 22-24

§ 1, 1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 KGG – Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist.

(2) Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Angelegenheiten in privatrechtlichen Rechtsformen zu erledigen, bleibt unberührt.


§§ 2 - 16, 2. Abschnitt - Der Zweckverband

§ 2 KGG – Arten und Mitglieder

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband) oder, soweit sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind (Pflichtaufgaben, staatliche Auftragsangelegenheiten), zu einem solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben Gemeinden oder Gemeindeverbänden können auch Bund und Länder sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Mitgliedschaft ausschließen oder beschränken.

(3) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband Mitglieder des Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.


§ 3 KGG – Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. In staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Zweckverband den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden.

(2) Soweit nicht dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(3) Der Zweckverband kann in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlass von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Festsetzung von Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht den Zweckverbänden nicht zu.


§ 4 KGG – Übergang der Aufgaben

(1) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband über.

(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Mitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Mitglieder zu den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen zu verpflichten.


§ 5 KGG – Verbandssatzung

Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.


§ 6 KGG – Vereinbarung und Inhalt der Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen:

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    die Aufgaben,
  3. 3.
    den Namen und den Sitz,
  4. 4.
    die Verfassung (Organe, Verwaltung und Vertretung),
  5. 5.
    den Maßstab, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
  6. 6.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Auseinandersetzung bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden eines Mitglieds,
  8. 8.
    die Angelegenheiten, deren Regelung durch die Verbandssatzung dieses Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes regeln, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zulässt.


§ 7 KGG – Genehmigung der Verbandssatzung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums. Ist das Land beteiligt, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(2) Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung erteilt wird.


§ 8 KGG – Bildung des Zweckverbandes

(1) Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt.

(2) Der Zweckverband ist gebildet am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, falls hierfür nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.


§ 9 KGG – Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen; § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.


§ 10 KGG – Wichtige Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Änderung der Verbandsaufgaben, der Beitritt, das Ausscheiden und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist. Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(2) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder; für das Verfahren zur Änderung der Verbandssatzung gilt Absatz 1.

(3) Im Übrigen finden auf die Änderungen der Verbandssatzung nach Absatz 1 und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechend Anwendung; dies gilt auch bei Änderung des Maßstabes, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die sie öffentlich bekannt macht.


§ 11 KGG – Wegfall von Mitgliedern

(1) Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgelöst und in eine andere oder mehrere andere kommunale Gebietskörperschaften eingegliedert, so treten diese Gebietskörperschaften in die Rechtsstellung des eingegliederten Mitgliedes des Zweckverbandes.

(2) Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. In gleicher Weise kann die Gebietskörperschaft ihr Ausscheiden aus dem Verband verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Mitglieder des Zweckverbandes.


§ 12 KGG – Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Darlegung der Gründe eine angemessene Frist zur Vereinbarung einer Verbandssatzung setzen.

(2) Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung über die Verbandssatzung nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung festsetzen und den Zweckverband bilden. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

(3) Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, sofern alle Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist über den Ausgleich einigen.

(4) Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe, ist er aufzulösen, wenn nicht alle Mitglieder innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist schriftlich erklären, dass der Verband als Freiverband weiter bestehen soll. Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe für einzelne Mitglieder, so können diese auf ihren Antrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Pflichtverband ausscheiden. Die Aufsichtsbehörde macht die Auflösung des Zweckverbandes und das Ausscheiden von Mitgliedern öffentlich bekannt.


§ 13 KGG – Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind, soweit die Verbandssatzung nicht ein weiteres Organ vorsieht, die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied entsendet wenigstens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass für jedes Mitglied des Verbandes eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbandes, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, die sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden.

(3) Auf die Vertretung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Organen des Zweckverbandes finden die Vorschriften des Gemeinderechts über die Vertretung der Gemeinden in Organen wirtschaftlicher Unternehmen entsprechende Anwendung.

(4) Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften des Gemeinderechts für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechende Anwendung.

(5) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Zweckverbands ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder durch die der Zweckverband auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Im Übrigen gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.

(6) Bei Zweckverbänden, die nicht überwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, kann die Verbandssatzung an Stelle der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers einen Verbandsvorstand, der aus mehreren Personen besteht, vorsehen. Die Verbandssatzung trifft die näheren Bestimmungen über die Führung der Verwaltungsgeschäfte und die gesetzliche Vertretung.


§ 13a KGG – Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden einheitlich durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter abgegeben, soweit eine Weisung vorliegt; dies gilt auch, wenn ein Verbandsmitglied mehrere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt hat. Weisungen hat das jeweilige Verbandsmitglied dem Zweckverband vor den Sitzungen anzuzeigen.

(2) Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit eine Weisung vorliegt.

(3) Werden die Stimmen eines Verbandsmitgliedes entgegen der erteilten Weisung abgegeben, ist der Beschluss unwirksam, die Wahl ungültig; etwas anderes gilt nur, wenn das Verbandsmitglied, dessen Vertreterin oder Vertreter weisungswidrig gehandelt hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Abstimmung die Stimmabgabe genehmigt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als bestellte oder gewählte Vertreterin oder bestellter oder gewählter Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 114 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erteilten Weisung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Mitgliedern des Gemeinderats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, bei Mitgliedern des Kreistages die Landrätin oder der Landrat und bei Mitgliedern der Regionalversammlung die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor. § 26 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder, kann die Verbandsversammlung bestimmen, dass diese Verbandsmitglieder insoweit gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen können. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefasst wurde.


§ 14 KGG – Verwaltung

Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit). Er darf Beamtinnen, Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.


§ 15 KGG – Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sowie § 189a Absatz 2 bis 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Zweckverband unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt wird. Die Verbandssatzung kann ferner bestimmen, dass die Aufgaben des Werksausschusses von der Verbandsversammlung oder einem anderen Organ des Zweckverbandes wahrgenommen werden.


§ 16 KGG – Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, zur Deckung des Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage. In den Haushaltsjahren 2016 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen anzusetzen.

(2) Die Umlage soll grundsätzlich nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Mitglieder aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe haben. Die Verbandssatzung kann einen anderen Maßstab festlegen; sie kann ferner, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Umlagepflicht einzelner Mitglieder beschränken oder ganz ausschließen.


§§ 17 - 20, 3. Abschnitt - Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 17 KGG – Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen.

(2) In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung für die durch die Übernahme oder die Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten vorgesehen werden.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, so muss die Vereinbarung den Beteiligten Kündigungsrechte einräumen.


§ 18 KGG – Wirksamwerden der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt. Eine Vereinbarung, die einen der Beteiligten verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde macht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bekannt; soweit die Vereinbarung genehmigungsbedürftig ist, gilt das auch für die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und für die Beendigung der Vereinbarung entsprechend.


§ 19 KGG – Übergang von Rechten und Pflichten

In der Vereinbarung kann die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Im Geltungsbereich der Satzung kann die Körperschaft alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.


§ 20 KGG – Pflichtvereinbarung

(1) Ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung einzelner Pflichtaufgaben oder einzelner staatlicher Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung setzen. Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Vereinbarung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde macht die Pflichtvereinbarung öffentlich bekannt.

(2) Entfallen die für die Pflichtvereinbarung maßgebenden Gründe für alle oder einzelne Beteiligte, so gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.

(3) Im übrigen finden auf die Pflichtvereinbarung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 entsprechende Anwendung.


§ 21, 4. Abschnitt - Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 21 KGG – Wesen und Aufgabe

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich beteiligen.

(2) Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung beraten die Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft die Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen, um die Tätigkeiten der Beteiligten im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der einzelnen Aufgaben aufeinander abzustimmen.

(3) Der Übergang von Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Arbeitsgemeinschaft ist ausgeschlossen.


§§ 22 - 24, 5. Abschnitt - Aufsicht und Übergangsvorschriften

§ 22 KGG – Aufsicht

(1) Für die Aufsicht über die Zweckverbände gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Kommunalaufsicht entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(4) Die Aufsicht über die den Zweckverbänden übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten richtet sich nach den hierfür ergangenen Gesetzen.

(5) Zuständig für die Genehmigung des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung der Pflichtregelung und deren Kündigung durch einen Beteiligten ist die in Absatz 2 bestimmte Behörde.


§ 23 KGG – Bestehende Zweckverbände

Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Rechts anzuwenden; die Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 24 KGG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 441) außer Kraft.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf das Zweckverbandsgesetz Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.


Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften
(Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)

Vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Art. 1 LSchlG

Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze ( AGJusG ) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird aufgehoben.

2.

In § 30 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 1059a" jeweils die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

3.

Im Zweiten Teil wird dem Kapitel 1 folgendes Kapitel vorangestellt:

"Kapitel 1

Ausführungsvorschriften zum Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37a

Einführung eines Schlichtungsverfahrens

(1) Wohnen die Parteien im Saarland oder haben sie hier ihren Sitz oder eine Niederlassung, ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren),

  1. 1.

    in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)

      Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,

    3. c)

      Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,

    4. d)

      eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,

    5. e)

      wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach den §§ 323 , 324 und 328 der Zivilprozessordnung , Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren,
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung ,
  7. 7.
    Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung ,
  8. 8.
    Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 37b

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Schlichtungsverfahren führen die nach der Saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedspersonen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des zweiten und vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird (obligatorische Streitschlichtung). Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor der Schiedsperson entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer vom Ministerium der Justiz eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).

(2) § 17 Abs. 2 Satz 2 sowie § 18 der Saarländischen Schiedsordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Vollstreckung von Vergleichen im obligatorischen Schlichtungsverfahren sowie vor von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

§ 37c

Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen

  1. 1.
    wenn sich die Parteien nicht einigen bzw. ein Vergleich nicht zu Stande kommt oder
  2. 2.
    wenn die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat ( § 21 Abs. 4 Saarländische Schiedsordnung ) oder
  3. 3.
    wenn seit der ordnungsgemäßen Antragstellung ( § 19 Saarländische Schiedsordnung ) drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist; während des Ruhens des Verfahrens ( § 21 Abs. 3 Saarländische Schiedsordnung ) ist der Lauf der Frist gehemmt.

(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. In der Bescheinigung sind die Beteiligten, der Antrag der antragstellenden Person, der Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung anzugeben.

(3) Der Nachweis der Durchführung einer fakultativen Streitschlichtung ist durch eine dem Absatz 2 entsprechende Bescheinigung zu führen, welche außerdem die Feststellung enthalten muss, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat."

4.

Die bisherigen Kapitel 1 bis 4 werden die Kapitel 2 bis 5 .

5.

Im neuen Kapitel 2 werden folgende §§ 37d bis 37l eingefügt:

" § 37d

Anerkennung von Gütestellen

Auf schriftlichen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 37e bis 37h erfüllen.

§ 37e

Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. 1.
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    unter Betreuung steht;
  3. 3
    durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 37f

Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

  1. 1.

    die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

    1. a)

      in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines/einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

    2. b)

      in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin oder ihres/ihrer Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

    3. c)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

    4. d)

      in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigter/Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

    5. e)

      in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

  2. 2.

    die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

§ 37g

Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf' den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, dem Ministerium der Justiz den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2000 ( BGBl. I S. 182 ), in seiner jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium der Justiz.

§ 37h

Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, das die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind besonders zu dokumentieren

  1. 1.
    der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;
  2. 2.
    der Inhalt eines etwa zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

§ 37i

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. 1.
    wenn die Schlichtungsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 37e erfüllt;
  2. 2.
    wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 37f entspricht;
  3. 3.
    wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 37g) nicht mehr besteht;
  4. 4.
    wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber dem Ministerium der Justiz schriftlich verzichtet hat.

§ 37j

Gebühren und Verfahren

(1) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 250 Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 60 Deutsche Mark.

(2) Änderungen in der Person der Schlichterin oder des Schlichters, der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 37e sowie Änderungen der Schlichtungsordnung sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium der Justiz führt eine Liste der im Saarland anerkannten Gütestellen.

§ 37k

Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach den §§ 37d bis 37j entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2000 ( BGBl. I S. 1253 ), in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 37l

Bestehende Gütestellen

Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung gemäß § 37d nicht bedarf."

6.

Dem § 50c Abs. 3 werden die Wörter "oder vertritt ihn im Verfahren vor dem Insolvenzgericht" angefügt.

7.

§ 51 wird aufgehoben.

8.

In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ihres Bezirks" gestrichen.

9.

§ 61 wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Angabe "BGBl. I S. 2325, ber. 1996 I S. 103" wird das Wort "und" gestrichen.

b)

Nach der Angabe "(BGBl. II S. 414)" werden ein Komma und folgende Angaben angefügt:

"des § 1 Abs. 3 Satz 2 , § 2 Abs. 5 Satz 3 , § 126 Abs. 1 Satz 3 , § 127 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1114 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. S. 897), und

des § 67 Satz 2 , § 74 Abs. 1 Satz 3 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 ( BGBl. I S. 114 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vorn 18. März 1999 (BGBl. I S. 497),"

10.

In den §§ 34 bis 37 werden in der Ministeriumsbezeichnung jeweils die Wörter "und Finanzen" gestrichen.


Art. 2 LSchlG

Die Saarländische Schiedsordnung vom 6. September 1989 (Amtsbl. S. 1509), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird wie folgt geändert:

1.

Der Überschrift wird die Abkürzung "(SSchO)" hinzugefügt.

2.

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks ( § 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat."

3.

Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend."

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Insoweit gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Stellvertretung kann vom Ortsrat dahin geordnet werden, dass bei mehreren Schiedspersonen im Gemeindebezirk diese sich wechselseitig vertreten. Sofern die Schiedsbezirke die Gemeindebezirksgrenzen überschreiten, steht diese Befugnis dem Gemeinderat zu."

5.

§ 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "gegen die Legitimation ihrer Vertreter" durch die Wörter "ihrer Vertretung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder gegen deren Legitimation" ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 werden die Nummernbezeichnung "1." gestrichen, das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 2 aufgehoben.

bb)

In Satz 2 werden die Wörter "in den Fällen der Nummer 1" gestrichen.

6.

§ 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Abgesehen von einer einvernehmlichen Verkürzung der Ladungsfrist kann diese auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist."

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "durch die Post" durch die Wörter "auf dem Postweg" ersetzt.

bb)

In Satz 2 wird die Angabe "(§ 21 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1)" gestrichen.

7.

§ 21 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit das Gesetz Rechtsfolgen an ein Verhalten von Parteien knüpft, ist in den Fällen von Satz 2 und 3 hierfür das Verhalten der jeweiligen Vertretung maßgeblich."

b)

Absätze 3 bis 9 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

"(3) Erscheint die antragstellende Partei nicht in dem anberaumten Termin, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird ein von ihr nach § 39 Abs. 2 zu zahlender Vorschuss nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geleistet, ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ist seit der Stellung des Antrags ein halbes Jahr vergangen, ohne dass das Verfahren wieder aufgenommen wurde, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Steht fest, dass die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder entfernt sie sich unentschuldigt vor deren Ende, wird von der Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung festgestellt. Andernfalls wird ein neuer Termin anberaumt. Das gilt auch, wenn die antragstellende Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt."

8.

§ 22 Satz 3 wird aufgehoben.

9.

§ 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Entschädigung von Amts wegen findet nicht statt. Mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit kann auch der Augenschein eingenommen werden."

b)

In Absatz 2 werden nach dem Wort "Parteieiden" die Wörter "sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen" eingefügt.

10.

§ 24 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 24

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
  3. 3.
    den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  4. 4.
    den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist."

11.

§ 26 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der Unterschriften wirksam."

12.

§ 35 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 8 ersetzt:

"(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt, kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau ein Ordnungsgeld von 5 bis 75 Deutsche Mark festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.

(6) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.

(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der bzw. die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen.

(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Weist das Amtsgericht den Antrag zurück, erhebt es eine Gebühr von 15 Deutsche Mark. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden."

13.

In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 21 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe "§ 35 Abs. 4 Satz 3" und die Angabe "§ 21 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

14.

§ 38 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Fernbleibens" die Wörter "der Sichentfernens während des Termins" eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Verhalten vorgelegen hat, der wegen besonderer Umstände erst nach dem Schluss der Schlichtungsverhandlung geltend gemacht werden konnte und die Entschuldigung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Schluss der Schlichtungsverhandlung, nachgeholt wird;"

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung). Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend."

15.

In § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 3 , § 4 , § 5 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 und 2 , § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 , § 9 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Abs. 1 und 3 Satz 3 , § 11 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 und 3 , § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 , § 15 , § 16 , § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 , § 18 Abs. 1 , § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 Halbsatz 1 , § 22 Satz 2 , § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 , § 28 Abs. 1 Satz 1 , § 29 Abs. 1 , § 30 Satz 1 , § 37 , § 39 Abs. 2 Satz 1 sowie § 44 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Schiedsleute(n)" durch das Wort "Schiedspersonen" ersetzt.


Art. 3 LSchlG – Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird das Wort . "Konkurses" durch das Wort "Insolvenzverfahrens" ersetzt.

(2) In § 17 Abs. 6 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990 S. 81, ber. S. 334), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird die Angabe "§ 34" durch die Angabe "§ 180 Abs. 8" ersetzt.

(3) Das Landesjustizkostengesetz vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.

§ 8 Nr. 2 wird aufgehoben.

2.

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 1059a" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b)

Es wird folgende Nummer angefügt:

"5. Entgegennahme einer Kirchenaustrittserklärung 60 DM"

(4) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg vom 18. Mai 1990 (Amtsbl. S. 585) werden die Wörter "zuständigen Katasteramts" durch die Wörter "Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" ersetzt.

(5) Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. März 1999 (Amtsbl. S. 563), wird wie folgt geändert:

1.

In der Einleitungsformel werden nach dem Wort "Landwirtschaftssachen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(Amtsbl. S. 258)" ein Komma und folgende Angaben eingefügt:

"des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 126 Abs. 1 Satz 3 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1114 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 ( BGBl. I S. 897 ), und des § 67 Satz 2 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 ( BGBl. I S. 114 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497)"

2.

Es werden folgende §§ 8 bis 11 eingefügt:

§ 8

Konzentration und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Grundbücher werden im Saarland ab dem 1. August 2000 in maschineller Form geführt.

(2) Die maschinelle Bearbeitung erfolgt zentral bei dem Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt.

(3) Die Grundbücher der bestehenden Grundbuchämter werden durch das Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - gemarkungsweise in folgender Reihenfolge übernommen:

  1. 1.
    Amtsgericht Neunkirchen
  2. 2.
    Amtsgericht Völklingen
  3. 3.
    Amtsgericht Saarbrücken mit Zweigstelle Sulzbach
  4. 4.
    Amtsgericht Saarlouis
  5. 5.
    Amtsgericht Homburg mit Zweigstelle Blieskastel
  6. 6.
    Amtsgericht St. Ingbert
  7. 7.
    Amtsgericht Ottweiler
  8. 8.
    Amtsgericht Lebach
  9. 9.
    Amtsgericht St. Wendel
  10. 10.
    Amtsgericht Merzig mit Zweigstelle Wadern.

(4) Bis zum Beginn der jeweiligen gemarkungsweisen Übernahme werden die Grundbücher von den bisherigen Grundbuchämtern weitergeführt.

(5) Der Zeitpunkt des Beginns der maschinellen Bearbeitung der einzelnen Gemarkungen wird vom Ministerium der Justiz nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen jeweils im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht.

(6) Mit der vollständigen Übernahme der jeweiligen Bestände sind die bisherigen Grundbuchämter aufgelöst.

§ 9

Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung im Sinne von § 67 der Grundbuchverfügung angelegt werden.

(2) Sofern durch Umstellung ein eindeutiges Ergebnis nicht zu erreichen ist, erfolgt die Anlegung durch Umschreibung oder Neufassung ( §§ 68 , 69 der Grundbuchverfügung ).

(3) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinellen Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 10

Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen:

"Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum .......".

Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen:

"Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum .......".

§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 11

Abrufverfahren

Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken erteilt."

3.

Der bisherige § 8 wird § 12.

(6) Das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (PrGS 1921 S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 Abs. 2 wird das Wort "demnächst" gestrichen.

2.

§ 3 wird aufgehoben.

(7) In § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), werden die Wörter "das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" ersetzt und die Wörter "der Staatliche Gewerbearzt des Saarlandes" sowie das anschließende Komma gestrichen.


Art. 4 LSchlG – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 Abs. 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden.


Art. 5 LSchlG – Aufhebung von Landesrecht

Es werden mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht bereits früher ganz oder teilweise außer Kraft getreten sind:

1.

die Verordnung über die Vergütung von Wochenfeiertagen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes im Wechseldienst vom 28. April 1967 (Amtsbl. S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), (BS-Nr. 2030-1-4),

2.

die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Saarland vom 17. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1247), geändert durch die Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274), (BS-Nr. 2030-89),

3.

die Verordnung über den Schulversuch "Doppeltqualifizierender Bildungsgang am Hochwald-Gymnasium Wadern in Kooperation mit dem Kaufmännischen Berufsbildungszentrum Wadern" vom 16. November 1992 (Amtsbl. S. 1202), (BS-Nr. 223-2-97),

4.

die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand und der Grundpauschale für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern in den öffentlich geförderten Krankenhäusern vom 15. Dezember 1993 (Amtsbl. S. 1236), (BS-Nr. 2126-3-1),

5.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) vom 20. November 1950 (Amtsbl. S. 1092), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), (BS-Nr. 8002-1-1),

6.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) vom 5. März 1951 (Amtsbl. S. 442), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), (BS-Nr. 8002-1-2),

7.

die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 1. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), (BS-Nr. 8002-1-3),

8.

die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes (APO geh. FD) vom 12. Juli 1982 (Amtsbl. S. 857), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509).


Art. 6 LSchlG – Übergangsvorschrift, Außer-Kraft-Treten

(1) Die §§ 37a bis 37c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze finden auf alle Klagen Anwendung, die drei Monate nach ihrem In-Kraft-Treten nach Artikel 8 Abs. 2 bei Gericht eingereicht werden.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten der durch Artikel 3 Abs. 5 bewirkten Änderungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 tritt die Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 20. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1198) außer Kraft.


Art. 7 LSchlG – Neubekanntmachungsermächtigung

Das Ministerium der Justiz kann den Wortlaut der Saarländischen Schiedsordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen; dabei sind die Personen-, Amts- oder Funktionsbezeichnungen, soweit noch nicht erfolgt, unter Anpassung der grammatikalischen Strukturen in der weiblichen und männlichen Form zu verwenden.


Art. 8 LSchlG – In-Kraft-Treten

(1) Es treten in Kraft

1.

Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 6. August 1996,

2.

Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 3 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1998,

3.

Artikel 1 Nr. 1 und 6 mit Wirkung vom 1. Juni 1998,

4.

Artikel 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember 1998,

5.

Artikel 1 Nr. 7 und. Artikel 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999,

6.

Artikel 5 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland
Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
Gesetz Nr. 1069

Vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009)

Zuletzt geändert durch Artikel 161 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Funktion des Waldes; Gesetzeszweck 1
Wald 2
Waldeigentumsarten 3
Waldbesitzer 4
  
Zweiter Abschnitt  
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen  
  
Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung 5
Forstliche Rahmenpläne 6
Sicherung der Funktion des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 7
  
Dritter Abschnitt  
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes  
  
Erhaltung des Waldes 8
Erstaufforstung 9
(aufgehoben) 10
Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes 11
Verbot von Kahlhieben 12
Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne 13
Nachbarpflichten und Nachbarschutz 14
Benutzung fremder Grundstücke 15
Waldschutz 16
Nutzungsrechte und Nebennutzungen 17
Abfallentsorgung 18
  
Vierter Abschnitt  
Schutz- und Erholungswald  
  
Schutzwald 19
Erholungswald 20
Naturwaldzellen 20a
Waldschutzgebiete 20b
Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen 21
Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes 22
  
Fünfter Abschnitt  
Entschädigungen und Aufwendungsersatz  
  
Entschädigungen 23
Aufwendungsersatz 24
  
Sechster Abschnitt  
Bestimmungen über das Betreten des Waldes  
  
Betreten des Waldes 25
Sperren von Waldflächen 26
Reiten im Wald 27
  
Siebenter Abschnitt  
Sonderbestimmungen für den Staatswald  
  
Zielsetzung für den Staatswald 28
  
Achter Abschnitt  
Sonderbestimmungen für den Gemeindewald  
  
(aufgehoben) 29
Periodische Betriebspläne 30
Wirtschaftspläne 31
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes 32
Forsttechnische Betriebsführung 33
(aufgehoben) 34
Mehreinschläge 35
Sonderhiebe 36
Kostenerstattung 37
(aufgehoben) 38
(aufgehoben) 39
  
Neunter Abschnitt  
Sonderbestimmungen für den Privatwald  
  
Betreuung des Privatwaldes 40
Bewirtschaftung des Privatwaldes 41
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 42
  
Zehnter Abschnitt  
Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht  
  
Forstbehörde; Ermächtigung 43
(aufgehoben) 44
(aufgehoben) 45
(aufgehoben) 46
Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht 47
Anordnung der Forstbehörde 48
Polizeibefugnisse von Forstbeamten 49
  
Elfter Abschnitt  
Bußgeldbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 50
  
Zwölfter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Staatliche Beihilfen 51
Übergangsregelung 52
Aufhebung und Änderung bestehender Vorschriften 53
Verweisung 54
Inkrafttreten 55
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LWaldG – Funktion des Waldes; Gesetzeszweck

(1) Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahl schlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. 2.
    die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.


§ 2 LWaldG – Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.


§ 3 LWaldG – Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Saarlandes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie der Gehöferschaften und ähnlicher Gemeinschaften.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.


§ 4 LWaldG – Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.


§§ 5 - 7, Zweiter Abschnitt - Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen

§ 5 LWaldG – Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu sichern.

(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung zu berücksichtigen.

(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. 1.
    Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden.
  2. 2.
    Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen nachhaltig gewährleistet sind.
  3. 3.
    Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
  4. 4.
    In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der erholungsgerechten Freizeitgestaltung, sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.
  5. 5.
    Landwirtschaftliche Grenzertragsböden sollen aufgeforstet werden oder über Sukzession in Wald entwickelt, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  6. 6.
    Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichenNutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.


§ 6 LWaldG – Forstliche Rahmenpläne

(1) Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufzustellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die Notwendigkeit und die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Forstlichen Rahmenpläne und Waldfunktionspläne richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die zum jeweiligen forstlichen Rahmenplan und Waldfunktionsplan gehörenden Texte und Karten sind öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung muss auf diese öffentlich ausgelegten Texte und Karten verwiesen werden.

(3) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sind mit ihrer Bekanntmachung nach Absatz 2 von den Behörden des Landes, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, Gemeinden und Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten, durch die Wald in Anspruch genommen wird oder die in ihren Auswirkungen den Wald berühren.


§ 7 LWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen und
  2. 2.
    die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.


§§ 8 - 18, Dritter Abschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 8 LWaldG – Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Interessen der Landwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist oder wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen wahrzunehmen hat. Auf Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des § 2 dieses Gesetzes befindet (Historisch alter Wald) stehen im Staatswald die Belange des Natur- und Bodenschutzes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel entgegen.

(3) Die Umwandlung von Wald kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden. Ist die Umwandlung innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt, so erlischt die Genehmigung.

(4) Geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versagung der Genehmigung zur Umwandlung an einen anderen Eigentümer über, darf einem erneuten Antrag auf Umwandlung innerhalb von 10 Jahren nach der erstmaligen Versagung der Genehmigung nur stattgegeben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuches , in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindlichen Plan die Umwandlung festgelegt ist.


§ 9 LWaldG – Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.


§ 10 LWaldG

(weggefallen)


§ 11 LWaldG – Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen.

(2) Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ist forstwirtschaftliche Nutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Waldbesitzer verpflichtet:

  1. 1.
    biologisch gesunde und stabile Wälder und Waldränder zu erhalten,
  2. 2.
    auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft zu achten,
  3. 3.
    die nachhaltige natürliche Entwicklung des Waldökosystems dauerhaft zu gewährleisten,
  4. 4.
    für eine nachhaltige Holzproduktion nach Menge und Güte Sorge zu tragen sowie bestands- und bodenschonende Arbeitsverfahren und -techniken bei der Waldpflege und Holzernte zu verwenden,
  5. 5.
    unbestockte und verlichtete Flächen sowie auf sonstige Weise entstandene Kahlflächen durch Naturverjüngung, natürliche Sukzession, Vorwälder, Saat oder Pflanzung unverzüglich wieder zu bewalden,
  6. 6.
    die natürliche Verjüngung zu fördern und Waldflächen mit standortgerechten Baumarten zu bestocken,
  7. 7.
    den Wald bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft zu erschließen,
  8. 8.
    den großflächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich zu unterlassen, wobei zur Produktion von Weihnachtsbäumen vorgesehene Flächen hiervon ausgenommen sind,
  9. 9.
    stehendes und liegendes Biotopholz in angemessenem Anteil zu erhalten sowie
  10. 10.
    auf Wilddichten hinzuwirken, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standorts entsprechen, nicht gefährden.

(3) Die Forstbehörde kann die Durchführung einzelner Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 anordnen, wenn sie zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes erforderlich sind.


§ 12 LWaldG – Verbot von Kahlhieben

(1) Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.

(2) Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einem Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die

  1. 1.

    einer gesicherten raumhohen Verjüngung dienen, sofern mindestens zehn vom Hundert der Stammzahl des Altbestandes erhalten bleiben,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder

  3. 3.

    aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Brand- oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

(5) Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. Die Ausführung soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn

  1. 1.

    die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Zeit nicht wieder bewaldet wird,

  2. 2.

    eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 gegeben sind,

  3. 3.

    erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 733) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes , für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 24 des Saarländischen Naturschutzgesetzes oder für Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,

  4. 4.

    auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hangneigung erhebliche Erosionsschäden zu befürchten sind oder

  5. 5.

    durch den Kahlhieb ein standortheimischer Waldbestand durch standortfremde Baumarten ersetzt werden soll.

(6) Kahlhiebe von über einem bis zu vier Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird, es sei denn, der Kahlhieb ist wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes unumgänglich.

(7) Der Kahlhieb kann flächenmäßig begrenzt oder mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage frei lebender Tiere oder seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.


§ 13 LWaldG – Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne

(1) Für den Staats- und Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen.

(2) Für die übrigen Waldungen, die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann die Forstbehörde die Aufstellung von periodischen Betriebsplänen anordnen. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe mit mindestens 50 ha Waldfläche getroffen werden.

(3) Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebsgutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die bei Wahrung des Eigentums an den Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet werden, können gemeinschaftliche Betriebspläne oder Betriebsgutachten erstellt werden.

(4) Die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sind durch den SaarForst Landesbetrieb oder von der Forstbehörde anerkannte Sachverständige zu erstellen und bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne und Betriebsgutachten ist von der Forstbehörde zu überwachen.

(5) Durch die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten ist die Nachhaltigkeit sicherzustellen und darüber hinaus ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldeigentümers Rechnung tragender Holzvorrat mit bester Leistungsfähigkeit anzustreben. Der periodische Betriebsplan und das Betriebsgutachten sollen eine Darstellung des Waldzustandes, eine Herleitung des planmäßigen Einschlages für die kommende Wirtschaftsperiode und Vorschläge für die Begründung und Pflege der Waldbestände sowie Vorschläge für die Sicherung der landschaftspflegerischen Bedeutung des Waldes und für die Verbesserung seiner Erholungswirkung beinhalten. Die Grundsätze des § 11 Abs. 1 sind dabei zu beachten. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die jährlichen Wirtschaftspläne und die Wirtschaftsmaßnahmen haben sich im Rahmen der periodischen Betriebspläne oder Betriebsgutachten zu halten.

(7) Die Forstbehörde erlässt Richtlinien für die Aufstellung und Prüfung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sowie der jährlichen Wirtschaftspläne.


§ 14 LWaldG – Nachbarpflichten und Nachbarschutz

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen forstliche Bewirtschaftung nur bei weit gehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, sollen die Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen entsprechend aufeinander abstimmen. Sie haben insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldbestände der Gefahr des Windwurfes, der Auslagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ist ein Abstand von 30 Metern zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde genehmigt Ausnahmen von dem gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstand, wenn

  1. 1.

    der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, die forstwirtschaftliche Nutzung des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks einschließlich sämtlicher Einwirkungen durch Baumwurf zu dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten und

  2. 2.

    aufgrund der Standortgegebenheiten, insbesondere der Geländeausformung, der Waldstruktur sowie der Windexposition keine erhöhte Baumwurfgefahr besteht.

Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist ein Plan beizufügen, aus dem die Flurstücksbezeichnung des Grundstücks sowie die genaue Lage des zu errichtenden Gebäudes auf dem Grundstück hervorgehen. Die Forstbehörde überprüft den Antrag innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit und fordert fehlende Angaben und Unterlagen unverzüglich beim Antragsteller an. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist.


§ 15 LWaldG – Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und Abfuhr der Walderzeugnisse, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Antrag des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.
Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.

(2) Kommt eine Einigung zwischen dem Waldbesitzer und dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks über Art und Umfang der Duldung, über die Höhe des Schadensersatzes oder die Vergütung nicht zu Stande, so entscheidet die Forstbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Sind landwirtschaftliche Grundstücke betroffen, trifft die Forstbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Gegen die Entscheidung der Forstbehörde ist, soweit Schadensersatz oder Vergütung nach Absatz 1 geltend gemacht wird, innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage des Weges Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.


§ 16 LWaldG – Waldschutz

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, Schäden, die im Wald durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer und Forstfrevel drohen, abzuwehren, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und ökolaogisch sinnvoll ist.

(2) Die Forstbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu treffen.


§ 17 LWaldG – Nutzungsrechte und Nebennutzungen

(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden.


§ 18 LWaldG – Abfallentsorgung

Die zur Abfallbesorgung verpflichteten Körperschaften haben in ihrem Gebiet erhebliche Verunreinigungen des nichtstaatlichen Waldes auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit der Waldbesitzer die Verunreinigung nicht selbst verursacht oder geduldet hat. Das Zusammentragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald obliegt der Forstbehörde. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft über, soweit diese die Verunreinigung beseitigt.


§§ 19 - 22, Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald

§ 19 LWaldG – Schutzwald

(1) Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten und bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Vorrangig ist auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung hinzuwirken.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen ungünstige klimatische Einwirkungen, Immissionen, Lärm, Bodenabschwemmungen, Hangrutschung, Geröllbildung, Bodenverwehung, Austrocknung, Vernässung und Uferabbruch sowie gegen Störungen des Wasserhaushaltes.

(3) Durch die Rechtsverordnung kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen oder die Herstellung von Anlagen auferlegt werden. Kahlhiebe oder diesen in der Wirkung gleichkommende Lichtungshiebe bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.

(4) Die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern und sonstigen Anlagen, deren Gefährdung durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird oder von denen eine Gefährdung, die die Erklärung von Schutzwald erforderlich macht, ausgeht, können zum Ersatz der entstehenden Kosten angemessen herangezogen werden.

(5) Über die Höhe der Kosten und ihre Umlegung auf die Beteiligten entscheidet die Forstbehörde. Gegen deren Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(6) Die Bestimmungen des § 10 Bundesfernstraßengesetz und des § 32 des Saarländischen Straßengesetzes bleiben unberührt.


§ 20 LWaldG – Erholungswald

(1) Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.

(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Waldbesitzer

  1. 1.
    ihre Betriebsmaßnahmen dem Zweck des Erholungswaldes anpassen,
  2. 2.
    Reklameschilder und ähnliche die Landschaft verunstaltende Einrichtungen beseitigen oder deren Beseitigung dulden.

(4) Im Erholungswald ist die Anlage von Abfallbeseitigungsanlagen verboten.

(5) Der Waldbesitzer hat im Erholungswald die Anlage und Erhaltung von Erholungseinrichtungen zu dulden, wenn die Forstbehörde der Anlage der Erholungseinrichtungen zugestimmt oder sie angeordnet hat. Er ist befugt, die Erholungseinrichtungen zu benutzen, soweit sich dies mit dem Erholungszweck vereinbart, und kann ihre Beseitigung verlangen, wenn sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen.


§ 20a LWaldG – Naturwaldzellen

(1) Geeignete Bestände können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern durch Rechtsverordnung zu Naturwaldzellen erklärt werden.

(2) Naturwaldzellen sind Waldflächen, auf denen eine durch Waldbewirtschaftung ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Sie dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.

    der Erhaltung und Entwicklung natürlicher Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

  2. 2.

    der waldökologischen Forschung,

  3. 3.

    dem Bio-Monitoring sowie

  4. 4.

    der Sicherung genetischer Informationen.

(3) Die Verordnung regelt Näheres zum Schutzzweck, zur Dauer der Ausweisung, zu dem Verhalten der Waldbesuchenden sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.


§ 20b LWaldG – Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete sind Waldgebiete mit einer Größe von mindestens 100 Hektar, die als Naturwaldzelle oder Naturschutzgebiet ausgewiesen und dauerhaft der Bewirtschaftung entzogen sind. Sie dienen der langfristigen, natürlichen Entwicklung des Waldes sowie der Vermittlung ökologischen Wissens an die Bevölkerung.

(2) Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geschlagene Bäume sind im Waldschutzgebiet zu belassen.


§ 21 LWaldG – Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 19 , 20 und 20a müssen enthalten:

  1. 1.

    Die genaue Umschreibung des Gebietes oder die grobe Umschreibung des Gebietes und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebietes enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden, sowie

  2. 2.

    die Auflagen, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 3 , § 20 Abs. 3 und § 20a Abs. 3 enthalten.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörenden Karten sind in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Die Forstbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde und der obersten Naturschutzbehörde herzustellen, die betroffenen Waldbesitzer, die Gemeinden und die übrigen Träger öffentlicher Belange sind zu hören. Beim Schutzwald sind auch die in § 19 Abs. 4 genannten Personen zu hören.


§ 22 LWaldG – Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes

(1) Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet werden, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören.


§§ 23 - 24, Fünfter Abschnitt - Entschädigungen und Aufwendungsersatz

§ 23 LWaldG – Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigung ist auch zu leisten für Schäden und Beeinträchtigungen im Erholungswald, sofern besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erforderlich sind und ohne die Beseitigung ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die Forstbehörde. Die Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist mit der Anordnung der Maßnahme zu verbinden. Für die Bemessung der Entschädigung gelten § 93 Abs. 2 bis 4 , § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann an Stelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Landesenteignungsgesetze. Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde.

(4) Begünstigte sowie Verursacher der in § 19 Abs. 2 genannten Gefahren können an der nach Absatz 1 und 3 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligt werden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.


§ 24 LWaldG – Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.

(2) Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald.


§§ 25 - 27, Sechster Abschnitt - Bestimmungen Über das Betreten des Waldes

§ 25 LWaldG – Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:

  1. 1.

    das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

  2. 2.

    das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,

  3. 3.

    das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,

  4. 4.

    das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,

  5. 5.

    das Zelten im Wald,

  6. 6.

    die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie

  7. 7.

    das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

(4) Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.


§ 26 LWaldG – Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.


§ 27 LWaldG – Reiten im Wald

(1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich.

(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann

  1. 1.
    das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Sperrung von Wegen und
  2. 2.
    im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer

geregelt werden.


§ 28, Siebenter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Staatswald

§ 28 LWaldG – Zielsetzung für den Staatswaldes

(1) Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Die Holzernte erfolgt im Wege der Einzelbaumnutzung.

  2. 2.

    Die Naturverjüngung hat Vorrang vor anderen Verjüngungsmethoden.

  3. 3.

    Ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche ist zu gewährleisten.

  4. 4.

    Alle Fahrbewegungen finden auf einem Wege- und Erschließungsnetz statt, das 12 % der Waldfläche nicht übersteigen soll.

  5. 5.

    Auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz ist zu verzichten.

  6. 6.

    Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m2 gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind.

  7. 7.

    Es ist auf Schalenwildbestände zu achten, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standorts entsprechen, nicht gefährden. Der Umfang der Schalenwildbestände ist regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Durch die

  1. 1.
    Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion, insbesondere durch Ausweisung geeigneter Gebiete gemäß §§ 19 bis 20a ,
  2. 2.
    Produktion und umweltschonende Entnahme des nachwachsenden Rohstoffes Holz,
  3. 3.
    Weiterentwicklung, der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft,
  4. 4.
    Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes,
  5. 5.
    Förderung der Lebensraumfunktion (Naturschutzfunktion) des Waldes, insbesondere durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.

(3) Die Forstbehörde erstellt eine periodische Gesamtanalyse, Bewertung und Dokumentation der Waldzustände und der Walddynamik. Dabei ist vor allem die Bedeutung des Waldes für das Gesamtsystem der Umwelt zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung legt alle fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Oktober 2000, dem Landtag des Saarlandes einen Bericht über den Zustand des Staatswaldes vor. In diesem Bericht sind besonders der ökologische Zustand des Waldes, die praktizierte Bewirtschaftung, die Bedeutung des Waldes im Gesamtsystem der Umwelt und die übrigen Funktionen des Waldes darzustellen.

(5) Um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln, werden waldpädagogische Maßnahmen durchgeführt.


§§ 29 - 39, Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

§ 29 LWaldG

(weggefallen)


§ 30 LWaldG – Periodische Betriebspläne

(1) Die Gemeinde hat periodische Betriebspläne oder Betriebsgutachten nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 zu erstellen.

(2) Auf Antrag der Gemeinde lässt die Forstbehörde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten im Benehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Wünsche erstellen.

(3) Die Gemeinde kann den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen lassen; die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet Anwendung.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Betriebsplan oder das Betriebsgutachten.


§ 31 LWaldG – Wirtschaftspläne

(1) Auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens erstellt die Gemeinde jährlich einen Wirtschaftsplan.

(2) Auf Antrag der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit ihr lässt die Forstbehörde auf Grund des periodischen Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens jährlich einen Wirtschaftsplan, verbunden mit einem Voranschlag für die Einnahmen und Ausgaben, erstellen und legt diesen der Gemeinde vor. Bei der Erstellung arbeiten die von der Forstbehörde beauftragte Stelle und die Gemeinde eng zusammen. Die Gemeinde hat die erforderlichen Daten zu liefern.

(3) Bei der Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und besondere Anliegen der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes der Gemeinde.


§ 32 LWaldG – Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.

(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften. Dies gilt nicht für § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 .

(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.


§ 33 LWaldG – Forsttechnische Betriebsführung

Auf Antrag der Gemeinde leitet und überwacht die Forstbehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle mit der gleichen Sorgfalt wie im Staatswald die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen periodischen Betriebsplanung und der Wirtschaftspläne einschließlich der Abwehr von drohenden Gefahren durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer- und Forstfrevel (forsttechnische Betriebsführung). Das Nähere wird vertraglich mit der Gemeinde geregelt.


§ 34 LWaldG

(weggefallen)


§ 35 LWaldG – Mehreinschläge

(1) Einschläge, die den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um nicht mehr als 50 v.H. überschreiten, sind mit Zustimmung der Forstbehörde zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Überschreitung innerhalb der Laufzeit des periodischen Betriebsplanes eingespart werden kann.

(2) Überschreiten die Einschläge den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um mehr als 50 v.H., so gilt der gesamte Mehreinschlag als Sonderhieb.


§ 36 LWaldG – Sonderhiebe

(1) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderhiebe) bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Benehmen mit der Forstbehörde entscheidet. Die Einnahmen aus Sonderhieben dürfen nur zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes verwendet werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere kann die Einsparung des Sonderhiebes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.


§ 37 LWaldG – Kostenerstattung

(1) Das Land trägt die Kosten, die durch die forsttechnische Betriebsführung in den Gemeindewäldern entstehen.

(2) Das Land trägt die Kosten der gemäß § 30 zu erstellenden periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten. Die hierbei anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Aufwendungen des Landes für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.

(4) Wird die Bewirtschaftung des Staatswaldes von der Gemeinde durch eigenes oder beauftragtes forstliches Betriebspersonal durchgeführt, so findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.


§ 38 LWaldG

(weggefallen)


§ 39 LWaldG

(weggefallen)


§§ 40 - 42, Neunter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Privatwald

§ 40 LWaldG – Betreuung des Privatwaldes

(1) Die Forstbehörde fördert die Forstwirtschaft in den Privatwäldern ohne eigenes Forstpersonal durch Beratung und Betreuung. Nach Maßgabe des Haushaltsplans trägt die Forstbehörde die Kosten der Beratung, insbesondere auf den Gebieten des Waldbaues, der Gewinnung und Verwertung der Walderzeugnisse, des Waldschutzes und des Forstwirtschaftswegebaues sowie bis zu 50 vom Hundert der Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten.

(2) Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraussetzungen der Eignung von Stellen und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen und die Höhe der Kostenübernahme werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Gewährung und die Höhe der Kostenübernahme insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Waldbesitzer nur der forstlichen Dienstleistungen geeigneter Stellen oder Einrichtungen bedient und sich verpflichtet, seinen Wald nach den für den Staatswald geltenden ökologischen Vorgaben zu bewirtschaften.

(3) Die Forstbehörde kann zu den Kosten für die Versicherung des Waldes gegen Brandschäden unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung zur Agrarstruktur und des Küstenschutzes" bis zur Hälfte der Prämie für eine angemessene Versicherung Zuwendungen gewähren.

(4) Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben der Betriebsplanung, der Betriebsleitung und des Betriebsvollzuges ein. Die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hin.

(5) Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 33 und 37 entsprechend.


§ 41 LWaldG

(weggefallen)


§ 42 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Forstbetriebe, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für die Bewirtschaftung als Einzelbetrieb eignen, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden. Sie können sich auch im Rahmen des von der Forstbehörde aufgestellten Organisationsplanes einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstbetriebsbezirk anschließen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den §§ 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 ( BGBl. I S. 1037 ) in der jeweiligen Fassung.


§§ 43 - 49, Zehnter Abschnitt - Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht

§ 43 LWaldG – Forstbehörde; Ermächtigung

(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes .

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde.


§ 44 LWaldG

(weggefallen)


§ 45 LWaldG

(weggefallen)


§ 46 LWaldG

(weggefallen)


§ 47 LWaldG – Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten.

(2) Die Forstbehörde hat die Öffentlichkeit über die vielfältigen Funktionen des Waldes zu informieren.

(3) Die Forstbehörde soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch außerhalb des Waldes mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrages berechtigt, fremde Waldgrundstücke zu betreten.


§ 48 LWaldG – Anordnungen der Forstbehörde

(1) Verstoßen Waldbesitzer gegen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so hat die Forstbehörde auf die Mängel hinzuweisen. Bleiben die Hinweise innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Kommt ein kommunaler Waldbesitzer einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest; für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.


§ 49 LWaldG – Polizeibefugnisse von Forstbeamten

Soweit Forstbeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, haben sie die Befugnisse der Beamten des Polizeivollzugsdienstes. Sie haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auf Verlangen auszuweisen.


§ 50, Elfter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen

§ 50 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht beseitigt,

  2. 2.

    ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt ( § 8 Abs. 1 ) oder Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde neu anlegt ( § 9 Abs. 1 ), die vollziehbaren Auflagen nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt oder durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 3 angeordnete Aufforstungs- und Pflegemaßnahmen trotz nochmaliger Aufforderung unterlässt,

  3. 3.

    entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt,

  4. 4.

    die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,

  5. 5.

    die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt oder den bei der Genehmigung der Betriebspläne durch die Forstbehörde festgesetzten Hiebsatz trotz Verwarnung überschreitet,

  6. 6.

    die vollziehbare Anordnung der Forstbehörden zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden nach § 16 Abs. 2 nicht befolgt,

  7. 7.

    Nebennutzungen entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 so ausübt, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist,

  8. 8.

    die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 22 Abs. 1 nicht befolgt,

  9. 9.

    den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers

    1. a)

      gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt,

    2. b)

      motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt,

    3. c)

      mit Kutschen oder Hundegespannen fährt,

    4. d)

      abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet,

    5. e)

      im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter durchführt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 1 auf gesperrten Wegen Pferde reitet oder führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 ( BGBl. I S. 3387 ), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.


§§ 51 - 55, Zwölfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51 LWaldG – Staatliche Beihilfen

Das Land kann im Rahmen von Förderprogrammen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Beihilfen und Darlehn zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren.


§ 52 LWaldG – Übergangsregelung

Soweit vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen sind, finden § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 keine Anwendung.


§ 53 LWaldG

(weggefallen)


§ 54 LWaldG – Verweisung

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.


§ 55 LWaldG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.


Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RegisterVO
Referenz: 315-11

Vom 29. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2148, 2625)

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), verordnet die Landesregierung:


§ 1 RegisterVO – Maschinelle Führung der Register

(1) Das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden beim Amtsgericht Saarbrücken in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die Datenverarbeitung wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen.

(2) Das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.


§ 2 RegisterVO – Anlegung des maschinell geführten Registers

(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.

(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

(3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.


§ 3 RegisterVO – Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.


§ 4 RegisterVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


§ 5 RegisterVO – Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.


§ 6 RegisterVO – Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte

Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.


§ 7 RegisterVO – Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.


§ 8 RegisterVO – Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. 1.
    die Verordnung über die Zentralisierung des Handelsregisters im Saarland vom 20. August 2001 (Amtsbl. S. 1675)
  2. 2.
    § 7 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532).


§ 9 RegisterVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.


Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)  (1)

Vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865)

Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) (2)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes 
  
Erster Abschnitt 
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen 
  
Berufsaufgaben 1
Berufsbezeichnungen 2
Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 3
Versagung der Eintragung 4
Löschung der Eintragung 5
Auswärtige Personen 6
  
Zweiter Abschnitt 
Gesellschaften 
  
Gesellschaften 7
Auswärtige Gesellschaften 8
  
Dritter Abschnitt 
Architektenkammer 
  
Architektenkammer des Saarlandes 9
Aufgaben der Architektenkammer 10
Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen 11
Organe der Architektenkammer 12
Mitgliederversammlung 13
Vorstand 14
Satzungen 15
Finanzwesen der Architektenkammer 16
Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 17
  
Vierter Abschnitt 
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss 
  
Eintragungsausschuss 18
Schlichtungsausschuss 19
  
Zweiter Teil 
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes 
  
Erster Abschnitt 
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" 
  
Berufsaufgaben 20
Berufsbezeichnung 21
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 22
Versagung der Eintragung 23
Löschung der Eintragung 24
Auswärtige Personen 25
  
Zweiter Abschnitt 
Gesellschaften 
  
Gesellschaften 26
Auswärtige Gesellschaften 27
  
Dritter Abschnitt 
Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer 
  
Liste der Bauvorlageberechtigten 28
Auswärtige Bauvorlageberechtigte 28a
Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer 29
Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer 29a
Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer 29b
Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer 29c
Liste der Stadtplanerinnen und -planer 30
  
Vierter Abschnitt 
Ingenieurkammer 
  
Ingenieurkammer des Saarlandes 31
Mitgliedschaft 32
Aufgaben der Ingenieurkammer 33
Organe der Ingenieurkammer 34
Mitgliederversammlung 35
Vorstand 36
Satzungen 37
Finanzwesen der Ingenieurkammer 38
Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 39
  
Fünfter Abschnitt 
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss 
  
Eintragungsausschuss 40
Schlichtungsausschuss 41
  
Dritter Teil 
Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit 
  
Obliegenheiten 42
Berufspflichten 43
Rügerecht des Vorstands 44
Errichtung von Berufsgerichten 45
Sachliche Zuständigkeit 46
Mitglieder der Berufsgerichte 47
Ruhen und Erlöschen des Richteramtes 48
Eröffnungsantrag 49
Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung 50
Verhältnis zum Strafverfahren und zum Disziplinarverfahren 51
Terminbestimmungen und Ladung 52
Vertretung, Verteidigung 53
Hauptverhandlung 54
Beweisaufnahme 55
Urteil 56
Einstellung des Verfahrens 57
Berufung 58
Berufungsurteil 59
Beschwerde 60
Rücknahme von Rechtsmitteln 61
Wiederaufnahme 62
Kosten 63
Vollstreckbarkeit 64
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften 65
Amts- und Rechtshilfe 66
  
Vierter Teil 
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten 
  
Aufsichtsbehörde 67
Ordnungswidrigkeiten 68
  
Fünfter Teil 
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Ausführungsvorschriften 69
Übergangsvorschriften 70
Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland 70a
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141) und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
(2) Amtl. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§§ 1 - 19, Erster Teil - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

§ 1 SAIG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Wesentliche Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Wesentliche Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Raumplanung gehören.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.


§ 2 SAIG – Berufsbezeichnungen  (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer ( § 30 ) oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. 2.

    sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 21 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 3 SAIG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste  (1)

(1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium

    1. a)

      mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder

    2. b)

      mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

    an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.

Für die Eintragung als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines gleichwertigen Studiums, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21 , 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und Anhang V Nr. 5.7.1 . Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

  2. 2.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder

  3. 3.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist, oder

  2. 2.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    1. a)

      aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder

    2. b)

      den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, oder

    3. c)

      den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert.

(5) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer

  1. 1.

    das 30. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    mindestens zehn Jahre eine umfassende praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung unter der Aufsicht einer oder eines Berufsangehörigen der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat und

  3. 3.

    den Erwerb der einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der entsprechenden Fachrichtung durch eigene Arbeiten und durch eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.

(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 4 SAIG – Versagung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. 1.

    solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  2. 2.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1074 , 1319 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  3. 3.

    solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 ( BGBl. I S. 202 ), zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsausübung untersagt ist,

  4. 4.

    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder

  5. 5.

    solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. 1.

    wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 ( BGBl. I S. 533 ), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  2. 2.

    wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 5 SAIG – Löschung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten oder

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. 1.

    wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. 2.

    keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ( § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ) vorliegt.

(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 6 SAIG – Auswärtige Personen  (1)

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf unter einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 ausüben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und

  2. 2.

    Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 3 vorzulegen.

Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine, auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausüben. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn auswärtige Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.

(4) Die Architektenkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. 1.

    Versagungsgründe nach § 4 oder Löschungsgründe nach § 5 vorliegen,

  2. 2.

    bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§§ 1 - 19, Erster Teil - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
§§ 7 - 8, Zweiter Abschnitt - Gesellschaften

§ 7 SAIG – Gesellschaften  (1)

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 21 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer ( § 26 ) eingetragen ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,

  2. 2.
    1. a)

      die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

    2. b)

      freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

  3. 3.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 vertreten wird,

  4. 4.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.
    die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. 2.
    die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. 4.
    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
  5. 5.
    in einem Berufsgerichtsverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(6) Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftragsgebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 8 SAIG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 Abs. 1 und 2 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.


§§ 1 - 19, Erster Teil - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
§§ 9 - 17, Dritter Abschnitt - Architektenkammer

§ 9 SAIG – Architektenkammer des Saarlandes  (1)

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die Architektenkammer des Saarlandes.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.

(4) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 ( BGBl. I S. 686 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3987 ), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 10 SAIG – Aufgaben der Architektenkammer  (1)

(1) Aufgaben der Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43 zu überwachen,

  9. 9.

    Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe zu erlassen,

  10. 10.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  11. 11.

    die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,

  12. 12.

    nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

    1. a)

      auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und für die Berufsausübung gestellt werden und

    2. b)

      unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 ( BGBl. I S. 2631 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs. 2 , Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) Die Architektenkammer kann

  1. 1.

    Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen,

  2. 2.

    zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 11 SAIG – Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen  (1)

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder rechtlich gleichgestellten Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.

(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,

  1. 1.
    deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
  2. 2.
    die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat haben,

dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden; im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen. Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrem oder seinem Arbeitgeber im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    Teilnahmepflicht und freiwillige Teilnahme,
  2. 2.
    Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. 3.
    Ermittlung und Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. 5.
    Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere beim Bestand einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder einer anderweitigen Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  6. 6.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung

und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.

(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ( § 67 ).

(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Bundesland, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 12 SAIG – Organe der Architektenkammer

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.
    die Mitgliederversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand.

(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.


§ 13 SAIG – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. 1.
    die Satzungen,
  2. 2.
    den Haushaltsplan,
  3. 3.
    die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. 4.
    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  5. 5.
    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  6. 6.
    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
  7. 7.
    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
  8. 8.
    die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk,
  9. 9.
    die Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr. 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.


§ 14 SAIG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.


§ 15 SAIG – Satzungen  (1)

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung),

  3. 3.

    die Erhebung von Kosten ( Kostenordnung ),

  4. 4.

    die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),

  5. 5.

    die Fortbildungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,

  2. 2.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,

  3. 3.

    die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,

  4. 4.

    die Geschäftsführung der Kammer,

  5. 5.

    die Bildung von Ausschüssen,

  6. 6.

    die Art und die Form der Bekanntmachungen.

Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. 1.

    zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fortbilden müssen,

  2. 2.

    welche Fortbildungsmaßnahmen von der Architektenkammer anerkannt werden,

  3. 3.

    welchen Umfang die Fortbildungsmaßnahmen haben müssen,

  4. 4.

    innerhalb welchen Zeitraums die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen und

  5. 5.

    wie der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen ist.

(4) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 16 SAIG – Finanzwesen der Architektenkammer  (1)

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung .

(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 17 SAIG – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis oder dem Gesellschaftsverzeichnis sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG .

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.

(3) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 , Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.


§§ 1 - 19, Erster Teil - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
§§ 18 - 19, Vierter Abschnitt - Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss

§ 18 SAIG – Eintragungsausschuss  (1)

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. 1.

    über die Eintragung in die Architektenliste und in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ,

  2. 2.

    über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Untersagung nach § 6 Abs. 4 oder § 8 Satz 3 , wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 , 2 oder 4 oder des § 8 Satz 3 vorliegen,

  3. 3.

    über die Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste und den in Nummer 1 und 2 genannten Verzeichnissen in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 .

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. 1.

    der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,

  2. 2.

    der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ( BGBl. I S. 713 ), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.

(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 19 SAIG – Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.


§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
§§ 20 - 25, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

§ 20 SAIG – Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. 2.

    sich mit Berufsangehörigen nach § 21 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 Abs. 1 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.


§ 21 SAIG – Berufsbezeichnung  (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 22 SAIG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure  (1)

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und

  1. 1.

    nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,

  2. 2.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,

  3. 3.

    den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 und 3 ausübt und

  4. 4.

    eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen hat, die mindestens den Deckungsumfang nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 umfasst.

(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach §  71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 23 SAIG – Versagung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. 1.

    solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  2. 2.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1074 , 1319 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine der in § 20 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  3. 3.

    solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,

  4. 4.

    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 nicht geeignet ist oder

  5. 5.

    solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. 1.

    wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  2. 2.

    wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 24 SAIG – Löschung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder

  7. 7.

    die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. 1.

    wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. 2.

    keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ( § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ) vorliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 25 SAIG – Auswärtige Personen  (1)

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 21 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und

  2. 2.

    Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

  3. 3.

    einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4

vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.

(4) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. 1.

    Versagungsgründe nach § 23 oder Löschungsgründe nach § 24 vorliegen,

  2. 2.

    bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
§§ 26 - 27, Zweiter Abschnitt - Gesellschaften

§ 26 SAIG – Gesellschaften  (1)

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer. Abweichend von Satz 1 darf die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle stehen und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer ( § 7 ) eingetragen ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,

  2. 2.
    1. a)

      die Berufsangehörigen nach § 21 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

    2. b)

      die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

  3. 3.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird,

  4. 4.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen nach § 21 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 27 SAIG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 21 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.


§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
§§ 28 - 30, Dritter Abschnitt - Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer

§ 28 SAIG – Liste der Bauvorlageberechtigten  (1)

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau ( Artikel 49 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und

  2. 2.

    danach mindestens zwei Jahre in der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für das Eintragungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 28a SAIG – Auswärtige Bauvorlageberechtigte  (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt, wenn

  1. 1.

    sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.
    1. a)

      für den Erwerb der Berechtigung dem § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Absatzes 2 bescheinigt hat, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 29 SAIG – Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer  (1)

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau ( Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und

  2. 2.

    danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.

(2) § 23 , § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 29a SAIG – Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer  (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn

  1. 1.

    sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.
    1. a)

      sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 29b SAIG – Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer  (1)

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder

  2. 2.
    1. a)

      ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder

  3. 3.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau ( Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 1 nachgewiesen hat.

(2) § 23 , § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 29c SAIG – Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer  (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29b zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn

  1. 1.

    sie nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen oder

  2. 2.

    sie eine der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen vergleichbare Berechtigung besitzen und

    1. a)

      sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 30 SAIG – Liste der Stadtplanerinnen und -planer  (1)

(1) In die Liste der Stadtplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    ein Studium der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Stadtplanung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Städtebau besitzt.

§ 3 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) § 22 Abs. 3 , § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sowie § 28 Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
§§ 31 - 39, Vierter Abschnitt - Ingenieurkammer

§ 31 SAIG – Ingenieurkammer des Saarlandes

(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.


§ 32 SAIG – Mitgliedschaft  (1)

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. 1.

    alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen,

  2. 2.

    alle in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,

  3. 3.

    alle in die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,

  4. 4.

    alle in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbstständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,

  5. 5.

    alle in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragenen Personen,

  6. 6.

    alle in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung haben.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.

(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.

(4) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1, 2 oder 3 nicht mehr bestehen,

  2. 2.

    ein freiwilliges Mitglied oder ein Juniormitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat,

  3. 3.

    ein freiwilliges Mitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist.

Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(6) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und Juniormitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 33 SAIG – Aufgaben der Ingenieurkammer  (1)

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 , das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 , die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43 ,

  9. 9.

    Richtlinien für Ingenieurwettbewerbe zu erlassen,

  10. 10.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  11. 11.

    die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,

  12. 12.

    nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

    1. a)

      auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 21 genannten Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung und die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung sowie für die Berufsausübung gestellt werden und

    2. b)

      unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes , soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2 , Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 34 SAIG – Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. 1.
    die Mitgliederversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand.

(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 35 SAIG – Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.


§ 36 SAIG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 37 SAIG – Satzungen

Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.


§ 38 SAIG – Finanzwesen der Ingenieurkammer

Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.


§ 39 SAIG – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit  (1)

(1) Die Ingenieurkammer führt

  1. 1.

    das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,

  2. 2.

    das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 4 und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch,

  3. 3.

    die Liste der Bauvorlageberechtigten getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  4. 4.

    die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer, Mitgliedern der Architektenkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  5. 5.

    die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  6. 6.

    das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2 , § 29a Abs. 2 oder § 29c Abs. 2 angezeigt haben, und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b , § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch.

(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt, eine Bescheinigung nach nach § 28a Abs. 3 , § 29a Abs. 3 oder § 29c Abs. 3 beantragt oder Dienstleistungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 , § 28a Abs. 2 Satz 1 , § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Bescheinigungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnissen,

  9. 9.

    Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes,

  10. 10.

    personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG .

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22 , 25 Abs. 2 , § 26 Abs. 1 , §§ 28 , 29 , § 29b oder 30 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 , § 28a Abs. 2 Satz 1 , § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1 , Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischen Medien sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§§ 20 - 41, Zweiter Teil - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
§§ 40 - 41, Fünfter Abschnitt - Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss

§ 40 SAIG – Eintragungsausschuss  (1)

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. 1.

    über die Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 ; für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 bestehen,

  2. 2.

    über die Erteilung der Bescheinigungen nach nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b , § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 29 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ,

  3. 3.

    über die Untersagung nach § 25 Abs. 4 , § 27 Satz 3 , § 28a Abs. 4 Satz 2 , § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2 , wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 , § 27 Satz 3 , § 28a Abs. 4 Satz 2 , § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2 bestehen,

  4. 4.

    über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 .

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie über Untersagungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.

(5) Über

  1. 1.

    Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 28a Abs. 4 Satz 2 ,

  2. 2.

    Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29a Abs. 4 Satz 2 ,

  3. 3.

    Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29c Abs. 4 Satz 2 ,

  4. 4.

    Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.

(7) § 18 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 41 SAIG – Schlichtungsausschuss

Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.


§§ 42 - 66, Dritter Teil - Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

§ 42 SAIG – Obliegenheiten

(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer

  1. 1.
    unverzüglich Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 mitzuteilen,
  2. 2.
    unverzüglich Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder der freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und im Zusammenhang mit einer Befreiung davon zu machen,
  3. 3.
    unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
  4. 4.
    zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und im Übrigen auf Anfrage Auskunft über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu geben.

(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend.

(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.


§ 43 SAIG – Berufspflichten  (1)

(1) Die Kammermitglieder, ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,

  4. 4.

    als "frei" oder "freischaffend" eingetragene Berufsangehörige nach § 2 , als Berufsangehörige nach § 21 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,

  5. 5.

    die eigenverantwortliche Berufsausübung als Kammermitglied ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern; die Mindestdeckungssumme beträgt je Versicherungsfall 100.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 500.000 Euro für Personenschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren; das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,

  6. 6.

    anpreisende Werbung zu unterlassen,

  7. 7.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  8. 8.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind zu fordern oder anzunehmen,

  9. 9.

    bei Honorarvereinbarungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

  11. 11.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes ( § 44 ) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25 , Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften ( §§ 8 , 27 ), soweit sie im Saarland tätig sind.

(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 44 SAIG – Rügerecht des Vorstands  (1)

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6 , von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8 , durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25 , Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandlos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 45 SAIG – Errichtung von Berufsgerichten  (1)

(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes errichten in Saarbrücken jeweils ein Berufsgericht erster Instanz (Architektengericht des Saarlandes, Ingenieurgericht des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz (Architektengerichtshof des Saarlandes, Ingenieurgerichtshof des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzenden entscheidet.

(2) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Berufsgerichte zweiter Instanz müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzenden der Berufsgerichte (ehrenamtliche Beisitzende), müssen Mitglieder der Kammer sein. Mindestens eine ehrenamtliche Beisitzende oder ein ehrenamtlicher Beisitzender soll der Fachrichtung der beschuldigten Person angehören.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der jeweiligen Kammer eine Entschädigung, die das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung der Kammer festsetzt.

(4) Bei jedem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen der Berufsgerichte der Architektenkammer führt die oder der Vorsitzende des Architektengerichtshofes. Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte der Ingenieurkammer führt die oder der Vorsitzende des Ingenieurgerichtshofs.

(5) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 46 SAIG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Berufsgerichte der Architektenkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Architektenkammer, der auswärtigen Personen nach § 6 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 7 und 8 . Die Berufsgerichte der Ingenieurkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes, der auswärtigen Personen nach § 25 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 26 und 27 .

(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 25.000 Euro,
  3. 3.
    Verlust der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Kammer zu bekleiden,
  4. 4.
    die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
  5. 5.
    Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Auswärtigenverzeichnis und Verbot, im Saarland die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen,
  7. 7.
    Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds aus der Ingenieurkammer.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.

(3) Gegenüber Gesellschaften können die Berufsgerichte erkennen auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 50.000 Euro,
  3. 3.
    Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis,
  4. 4.
    Verbot gegenüber einer auswärtigen Gesellschaft, die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen.

(4) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(5) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.


§ 47 SAIG – Mitglieder der Berufsgerichte  (1)

(1) Das Ministerium für Justiz bestellt die Mitglieder der Berufsgerichte und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die ehrenamtlichen Beisitzenden und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von dem Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. Die ehrenamtlichen Beisitzenden dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder einem Ausschuss der jeweiligen Kammer angehören und auch nicht deren Bedienstete sein.

(2) Bei den Berufsgerichten ist für jede Fachrichtung eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Beisitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte bestimmen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Beisitzenden heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Berufsgerichte nötig wird.

(3) Die Beisitzenden der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag zu verpflichten.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegen jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 48 SAIG – Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(3) Ehrenamtliche Beisitzende, gegen die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, können wegen dieses Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge eingeleitet oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.

(4) Ehrenamtliche Beisitzende verlieren ihr Amt, wenn sie

  1. 1.
    im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sind,
  2. 2.
    im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt sind oder gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder
  3. 3.
    der betreffenden Kammer nicht mehr angehören.

(5) Ehrenamtliche Beisitzende sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 47 Abs. 1 Satz 3 nicht bestellt werden konnten oder nicht mehr bestellt werden können. Sie können von ihrem Amt entbunden werden, wenn

  1. 1.
    sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  2. 2.
    ihnen aus anderen wichtigen Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das jeweilige Berufsgericht zweiter Instanz in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag der jeweiligen Kammer, im Fall des Satzes 3 Nr. 1 auf Antrag der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts und im Fall des Satzes 3 Nr. 2 auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Beisitzenden durch Beschluss. Die oder der ehrenamtliche Beisitzende ist in den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 vor der Entscheidung anzuhören.


§ 49 SAIG – Eröffnungsantrag  (1)

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können stellen

  1. 1.

    betroffene Personen oder Gesellschaften gegen sich selbst,

  2. 2.

    der Vorstand der jeweiligen Kammer,

  3. 3.

    die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag kann bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 50 SAIG – Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der beschuldigten Person oder Gesellschaft zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch. Sie oder er kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und Auskünfte einholen.

(3) Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine berufsunwürdige Handlung nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Kammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Dieser entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet der Berufsgerichtshof das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung die beschuldigte Person oder Gesellschaft einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.


§ 51 SAIG – Verhältnis zum Strafverfahren und zum Disziplinarverfahren  (1)

(1) Ist gegen die beschuldigte Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der beschuldigten Person liegen.

(2) Ist die beschuldigte Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine berufsunwürdige Handlung enthält.

(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 52 SAIG – Terminbestimmungen und Ladung

(1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende die beschuldigte Person oder Gesellschaft, ihren Beistand sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne sie stattfindet, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt.

(4) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.

(5) Zwischen der Zustellung der Ladungen und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.


§ 53 SAIG – Vertretung, Verteidigung

(1) Eine Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistandes bedienen. Beistand können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Berufsgerichtshöfe ist.

(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur Hauptverhandlung mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.

(4) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch ihren Beistand vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person oder der Vertreterin oder des Vertreters der beschuldigten Gesellschaft nach Absatz 1 angeordnet hat.


§ 54 SAIG – Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann jedoch einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.

(2) Der Vorstand der jeweiligen Kammer kann Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.

(3) Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Die Beisitzenden können unmittelbar Fragen an die beschuldigte Person oder die Vertreterin oder den Vertreter der beschuldigten Gesellschaft sowie an die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen stellen.

(4) Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der von dieser oder diesem bestellten Schriftführerin oder von dem von dieser oder diesem bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten.


§ 55 SAIG – Beweisaufnahme

(1) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die bereits nach § 50 Abs. 2 Satz 3 vernommen worden sind oder sich schriftlich geäußert haben, kann das Gericht absehen.

(2) Wohnt eine Zeugin, ein Zeuge oder eine sachverständige Person nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der zu vernehmenden Person zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben. Das Gericht kann die zu vernehmende Person durch das Amtsgericht vereidigen lassen. Von dem Vernehmungstermin ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft und ihrem Beistand rechtzeitig Nachricht zu geben. Es steht der beschuldigten Person oder Gesellschaft frei, der Vernehmung persönlich oder durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter nach § 53 Abs. 1 beizuwohnen oder sich durch ihren Beistand vertreten zu lassen.

(3) Schriftliche Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen können als ausreichend angesehen werden, wenn die beschuldigte Person oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Die schriftlichen Äußerungen müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.


§ 56 SAIG – Urteil

(1) Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit einfacher Mehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung. Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Die verurteilte Person ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.

(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzenden zu unterzeichnen. Bei Verhinderung einer oder eines Beisitzenden unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Je eine Ausfertigung ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft sowie den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.


§ 57 SAIG – Einstellung des Verfahrens

(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung der beschuldigten Person oder Gesellschaft und der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld der beschuldigten Person oder Gesellschaft als gering anzusehen wäre.

(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.


§ 58 SAIG – Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können die beschuldigte Person oder Gesellschaft und die übrigen Antragsberechtigten Berufung einlegen.

(2) Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der beschuldigten Person oder Gesellschaft verkündet worden, so beginnt für diese oder diesen die Berufungsfrist mit der Zustellung. Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgerichtshof eingeht.

(3) Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden, wird sie durch einen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Berufsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(4) Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens beim Berufsgericht sinngemäß Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. In der Hauptverhandlung hält zunächst eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter, die oder der auch die oder der Vorsitzende sein kann, Vortrag über das bisherige Verfahren. Das Urteil des Berufsgerichts ist zu verlesen.


§ 59 SAIG – Berufungsurteil

(1) Soweit der Berufsgerichtshof die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.

(2) Der Berufsgerichtshof kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen, wenn

  1. 1.
    das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
  2. 2.
    weitere Aufklärung erforderlich ist.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Ist die Berufung nur von der beschuldigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu ihrem oder seinem Nachteil abgeändert werden.


§ 60 SAIG – Beschwerde

Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Berufsgerichtshöfen ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), in der jeweils geltenden Fassung die Beschwerde zulässig.


§ 61 SAIG – Rücknahme von Rechtsmitteln

Jedes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung darüber zurückgenommen werden.


§ 62 SAIG – Wiederaufnahme

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Berechtigten beantragt werden.


§ 63 SAIG – Kosten

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Berufspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Als Auslagen gelten

  1. 1.
    Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
  2. 2.
    Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren,
  3. 3.
    die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen,
  4. 4.
    die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ,
  5. 5.
    die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte oder Berufsgerichtshöfe sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.

(4) Die Kosten des Verfahrens können der beschuldigten Person oder Gesellschaft ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der Auslagen eingeschränkt werden.

(5) Hat ein Mitglied der Kammer eine unwahre Aussage vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann ihm das Gericht nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat ein Mitglied der Kammer leichtfertig ein Verfahren gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Der oder dem Betroffenen steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu, der endgültig entscheidet.

(6) Falls die beschuldigte Person oder Gesellschaft freigesprochen wird, können auch deren notwendige Auslagen ( § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung ) den Kosten zugerechnet werden.

(7) In allen übrigen Fällen trägt die Kammer die Kosten.

(8) Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss steht ihr oder ihm die Beschwerde zu; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgerichtshof einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Berufsgerichtshof, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts nicht abhilft.


§ 64 SAIG – Vollstreckbarkeit

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(2) Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.


§ 65 SAIG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter denselben Voraussetzungen wie im Strafverfahren zu gewähren.

(2) Soweit das Verfahren in diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß anzuwenden.


§ 66 SAIG – Amts- und Rechtshilfe

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.


§§ 67 - 68, Vierter Teil - Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 67 SAIG – Aufsichtsbehörde  (1)

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Inneres und Sport. § 129 Abs. 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstandes unverzüglich einberufen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 68 SAIG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 2 , 7 Abs. 1 , §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 6 Abs. 5 oder § 25 Abs. 4 untersagte Berufsbezeichnung führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder des § 21 Abs. 2 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. 1.
    die Architektenkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der in den §§ 2 und 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen,
  2. 2.
    die Ingenieurkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der in den §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 4 .


§§ 69 - 71, Fünfter Teil - Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 69 SAIG – Ausführungsvorschriften  (1)    (2)

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften

  1. 1.

    über die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Unterlagen,

  2. 2.

    über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG ,

  3. 3.

    über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und § 39 Abs. 3 Satz 3 ,

  4. 4.

    über von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben

zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Die nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes Nr. 1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Januar 2008 (Amtsbl. S. 502) in § 69d vorzunehmenden Änderungen wurden redaktionell in § 69 vorgenommen.
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 70 SAIG – Übergangsvorschriften  (1)

(1) Die auf der Grundlage des Saarländischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Architektengesetzes behalten ihre Gültigkeit. Für das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architektengesetzes durch Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausüben, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist, gilt dies jedoch nur für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(1a) Die auf der Grundlage der §§ 28 , 29 und 30 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) erfolgten Eintragungen behalten ihre Gültigkeit.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes der Architektenkammer bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelten als von dem Vorstand der Architektenkammer bestellt; ihre Amtszeit endet nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.

(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen der Architektenkammer, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzupassen.

(4) Die Ausbildung in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besteht oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand oder eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, wird als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.

(5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architektenliste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 beantragen, gilt § 3 Abs. 3 Nr. 3 nicht. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die antragstellende Person den Erwerb einer Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch im Eintragungsverfahren abzulegende Leistungsproben nachweist.

(6) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure werden nach diesem Gesetz abgeschlossen. Im Übrigen werden beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Eintragungsverfahren und berufsgerichtliche Verfahren nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die Betroffenen günstiger.

(7) Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und der Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen gelten als Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer fort. Eine Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausübt und diese Kapitalgesellschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen wird.

(8) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaften in der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes bestehen als Mitgliedschaften in der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragenen Personen, die ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland haben, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes. Satz 3 gilt nicht für Personen, die in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragen und Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes sind.

(9) Der Vorstand, der Präsident und die Mitglieder der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt oder bestellt worden sind, bleiben als Vorstand, Präsident und Ausschussmitglied nach diesem Gesetz bis zu einer Neuwahl, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt. Abweichend von Satz 1 bleiben die Mitglieder des Eintragungsausschusses bis zur Beendigung ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt; sie gelten als von dem Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(10) Die Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(11) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.

(12) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 4 genannte Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste oder die Liste der Stadtplanerinnen und -planer einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 30 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bisher die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" geführt haben, dürfen diese Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung weiterführen.

(13) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind, entscheidet über Eintragungen in diese Liste und über die Löschung der Eintragung der Eintragungsausschuss in der Besetzung nach § 40 Abs. 4 .

(14) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 40 Absatz 5 Nummer 3 in der Besetzung nach § 40 Absatz 5 Nummer 1 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 70a SAIG – Ausschluss der Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland  (1)

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).

§ 71 SAIG

(weggefallen)


Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

Saarländische Disziplinarordnung
(SDO)
Gesetz Nr. 914

In der Fassung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610)

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Einleitende Vorschriften 1 - 5
  
Abschnitt II 
Disziplinarmaßnahmen 6 - 14
  
Abschnitt III 
Disziplinarverfahren 
  
1. 
Allgemeine Vorschriften 15 - 26
  
2. 
Vorermittlungen 27 - 29
  
3. 
Disziplinarverfügung 30 - 33
  
4. 
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 34 - 37
  
5. 
Disziplinargerichte 38 - 39
  
a) 
Disziplinarkammer 40 - 45
  
b) 
Disziplinarsenat 46
  
6. 
Untersuchung und Anschuldigungen 47 - 58
  
7. 
Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung 59 - 63
  
8. 
Hauptverhandlung 64 - 70
  
9. 
Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren 
  
a) 
Beschwerde 71
  
b) 
Berufung 72 - 79
  
c) 
Bindung der Disziplinarkammer 80
  
d) 
Rechtskraft 81 - 82
  
10. 
Vorläufige Dienstenthebung 83 - 88
  
Abschnitt IV 
Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens 
  
1. 
Zulässigkeit der Wiederaufnahme 89 - 90
  
2. 
Verfahren 91 - 97
  
3. 
Ausschluss vom Richteramt 98
  
4. 
Entschädigung unschuldig Verurteilter 99 - 100
  
Abschnitt V 
Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages 101
  
Abschnitt VI 
Kosten des Disziplinarverfahrens 102 - 107
  
Abschnitt VII 
Vollstreckung, Tilgung 108 - 112
  
Abschnitt VIII 
Verfahren in besonderen Fällen 113 - 116
  
Abschnitt IX 
Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf 117
  
Abschnitt X 
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen 118 - 119
  
Abschnitt XI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 120 - 125
  
Abschnitt XII 
In-Kraft-Treten 126
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

§§ 1 - 5, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 SDO

(1)

(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 2 SDO

(1)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden:

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehens geltenden Handlung ( § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ).

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 3 SDO

(1)

Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens oder eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 4 SDO

(1)

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 5 SDO

(1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das höchstens eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Ist vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Verfahrensdauer gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 6 - 14, Abschnitt II - Disziplinarmaßnahmen

§ 6 SDO

(1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts, bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf nur Verweis und Geldbuße zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 7 SDO

(1)

(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen, Erziehungsmaßnahmen gegen jugendliche Polizeivollzugsbeamte und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 8 SDO

(1)

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Berechnung der Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag außer Ansatz. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 2 . Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 9 SDO

(1)

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 10 SDO

(1)

Verweis, Geldbuße und Gehaltskürzung stehen einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 11 SDO

(1)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 12 SDO

(1)

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und der Anwartschaft auf Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 13 SDO

(1)

(1) für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte noch im Dienst wäre. Sie schließt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Hinterbliebenenversorgung aus und bewirkt den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bekleidet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 14 SDO

(1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter zu einem Dienstherrn, auf den das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine Hinterbliebenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 15 - 26, 1. - Allgemeine Vorschriften

§ 15 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Minister des Innern, welche Behörde zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 16 SDO

(1)

Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 17 SDO

(1)

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; dieses ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch die Disziplinarkammer können der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte Beschwerde beim Disziplinarsenat einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 18 SDO

(1)

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen ( § 70 ) zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 19 SDO

(1)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. 1.
    im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
  2. 2.
    wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 20 SDO

(1)

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren der Hilfe eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 113 bis 115 und des § 117 . Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Falle des § 52 Abs. 1 Satz 3 bestellt. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahme und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akte zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 42 Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 21 SDO

(1)

Alle Gerichts und Verwaltungsbehörden leisten in Disziplinarsachen dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist ( § 50 Satz 1 ), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 22 SDO

(1)

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden unbeschadet des § 21 Satz 3 über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich anzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 23 SDO

(1)

Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch zwangsweise vorgeführt werden. § 52 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 24 SDO

(1)

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes .

(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von dem Disziplinargericht bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Disziplinargerichts anzuheften. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Gemeinsame Ministerialblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(5) In Verfahren vor Disziplinargerichten wird nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 25 SDO

(1)

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass eine Anfechtung nicht möglich sei. Im Falle höherer Gewalt ist das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf innerhalb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses einzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 26 SDO

(1)

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 27 - 29, 2. - Vorermittlungen

§ 27 SDO

(1)

(1) Werden durch Verwaltungsermittlungen oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers zu bedienen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.

Dem Beamten ist Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung.

(5) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit gestattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 28 SDO

(1)

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält, gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde wegen desselben Sachverhalts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 29 SDO

(1)

Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der obersten Dienstbehörde herbei.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 30 - 33, 3. - Disziplinarverfügung

§ 30 SDO

(1)

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag ( § 8 )

    und
  2. 2.
    der Dienstvorgesetzte bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags.

Sind einem Dienstvorgesetzten nach § 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 31 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 32 SDO

(1)

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 27 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlungen anordnen. Sie entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluss. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 33 SDO

(1)

(1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Fall des § 32 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 4 Satz 4 ein oder stellt sie ein Dienstvergehen nicht fest und hebt sie aus diesem Grund die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde und, falls ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden ist, auch die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aus sachlichen Gründen aufheben.. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 34 - 37, 4. - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

§ 34 SDO

(1)

Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 35 SDO

(1)

Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 32 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 36 SDO

(1)

(1) Einleitungsbehörden sind für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde und für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. Oberste Dienstbehörde und Aufsichtsbehörde können ihre Befugnis mit Zustimmung des Ministers des Innern auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 37 SDO

(1)

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer ( § 59 ) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§§ 38 - 39,

§ 38 SDO

(1)

Disziplinargerichte sind die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 39 SDO

(1)

Für die Gerichtsverfassung der Disziplinargerichte gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§§ 40 - 45, a) - Disziplinarkammer

§ 40 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter des Verwaltungsgerichts sein.

(3) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit sein. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 41 SDO

(1)

(1) Der Minister des Innern stellt für jeweils vier Kalenderjahre eine Liste auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der Minister des Innern übersendet die Listen dem Disziplinarsenat und der Disziplinarkammer.

(2) Aus den in den Listen genannten Beamten, die vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats nicht ausgelost worden sind ( § 46 Abs. 2 ), werden durch den Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die Dauer von vier Jahren rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 3 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.

(4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 42 SDO

(1)

Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder dessen Teilnehmer mitgewirkt hat,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 43 SDO

(1)

(1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzer, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer. Die Entscheidung ist endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 44 SDO

(1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 45 SDO

(1)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
  2. 2.
    zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte
§ 46, b) - Disziplinarsenat

§ 46 SDO

(1)

(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden ( § 41 Abs. 1 ). § 41 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 47 - 58, 6. - Untersuchung und Anschuldigungen

§ 47 SDO

(1)

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Beamte können zu Untersuchungsführern bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Bei dringendem dienstlichen Bedürfnis kann der Minister des Innern für seinen Geschäftsbereich abweichend von Satz 2 einen Beamten, der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, zum Untersuchungsführer bestellen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 45 Abs. 1 . Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.

(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 42 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 48 SDO

(1)

Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach Einleitung des Verfahrens einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist an deren Weisungen gebunden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 49 SDO

(1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 50 SDO

(1)

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers, durch die dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 51 SDO

(1)

Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 52 SDO

(1)

(1) Zur Vorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in der Krankenanstalt darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 53 SDO

(1)

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ( § 69 ) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 54 SDO

(1)

(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu jeder Vernehmung des Beamten und zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 55 SDO

(1)

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 56 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte in den Ruhestand tritt - der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht als Ruhestandsbeamter -,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach § 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt, ausgenommen der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes , sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. Der Verzicht schließt auch Hinterbliebenenversorgung, ausgenommen diejenige im Sinne des § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes , aus.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist ( § 59 Abs. 1 ), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 30 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im Fall der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 2S Abs. 2 und § 33 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 57 SDO

(1)

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde eine Anschuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der Disziplinarkammer vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 58 SDO

(1)

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt ( § 59 Abs. 2 ), kann er die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, dass ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17 ausgesetzt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 59 - 63, 7. - Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

§ 59 SDO

(1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 60 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung Gelegenheit zur Äußerung hatte, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann die Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückgeben.

(5) § 52 gilt sinngemäß, eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 58 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 60 SDO

(1)

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu ( § 59 Abs. 2 ) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 61 SDO

(1)

Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 62 SDO

(1)

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 63 SDO

(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des § 59 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso lässt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 64 - 70, 8. - Hauptverhandlung

§ 64 SDO

(1)

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden, ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 65 SDO

(1)

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Minister, dessen Geschäftsbereich der beschuldigte Beamte angehört, und die von ihm ermächtigten Personen können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zur Hauptverhandlung zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.

(2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174 , 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 66 SDO

(1)

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren werden durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Von dem Verlesen kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der Einleitungsbehörde darauf verzichten. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie durch Beschluss für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach § 60 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig,

    2. b)

      für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder

    3. c)

      als wahr unterstellt werden kann oder

  3. 3.

    das Beweismittel unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 18 Abs. 1 bleiben unberührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 67 SDO

(1)

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 68 SDO

(1)

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden. § 32 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Der Beschluss ist dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 69 SDO

(1)

(1 ) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Das Gericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuss. Der Unterhaltsbeitrag wird nur ausgezahlt, wenn der Verurteilte für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche im Umfang des Unterhaltsbeitrags an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten gezahlt sind, entsprechende Beträge erstattet.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 54 , 56 bis 59 , 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Die Höchstgrenzen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden um den Betrag gekürzt, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 70 SDO

(1)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt, sind die Gründe hierfür anzugeben.

(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§ 71, a) - Beschwerde

§ 71 SDO

(1)

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat endgültig durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die Disziplinarkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§§ 72 - 79, b) - Berufung

§ 72 SDO

(1)

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 73 SDO

(1)

Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Disziplinarsenat eingeht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 74 SDO

(1)

In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann auf Antrag zulassen, dass die Begründung in angemessener Frist nachgereicht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 75 SDO

(1)

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 76 SDO

(1)

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 77 SDO

(1)

(1) Der Disziplinarsenat kann durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung aus den Gründen des § 75 als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 einstellen
  3. 3.
    das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ist, wenn der Beamte Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungsbehörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 78 SDO

(1)

Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 79 SDO

(1)

(1) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 60 und § 66 Abs. 3 Satz 1 sind nicht anzuwenden.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§ 80, c) - Bindung der Disziplinarkammer

§ 80 SDO

(1)

Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Disziplinarsenats zu Grunde liegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 71 - 82, 9. - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
§§ 81 - 82, d) - Rechtskraft

§ 81 SDO

(1)

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme der Disziplinarkammer zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 82 SDO

(1)

Die Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren
§§ 83 - 88, 10. - Vorläufige Dienstenthebung

§ 83 SDO

(1)

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 84 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Eine Aufwandsentschädigung wird für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung nicht gewährt.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird; bei Berechnung des einzubehaltenden Betrags bleibt derjenige Teil des Ruhegehalts außer Ansatz, der auf den Familienzuschlag zurückzuführen ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 85 SDO

(1)

(1) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.

(2) Bekleidet der Beamte Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. Sie teilt die Anordnung den für die Nebenämter zuständigen Behörden mit.

(3) Bekleidet der Beamte Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die Einleitungsbehörde befugt, die das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitet oder eingeleitet hat. Sie teilt die Anordnung den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 86 SDO

(1)

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 83 und nach § 84 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 87 SDO

(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach den §§ 83 und 84 getroffenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen endgültig durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 88 SDO

(1)

(1) Die nach § 84 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ( § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes ) anzurechnen, die der Beamte infolge der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 89 - 90, 1. - Zulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 89 SDO

(1)

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils,

oder

in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens,

wenn

  1. 1.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. 2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  3. 3.
    ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    ein Richter oder ein Beamterbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  5. 5.
    bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn durch ein Disziplinargericht rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 90 SDO

(1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 91 - 97, 2. - Verfahren

§ 91 SDO

(1)

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 92 SDO

(1)

Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 93 SDO

(1)

(1) Das Disziplinargericht ( § 92 ) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 94 SDO

(1)

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, im Falle des § 89 Abs. 1 Nr. 5 das Disziplinargericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des § 89 Abs. 4 die §§ 83 bis 88 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 95 SDO

(1)

(1) Der Vorsitzende des nach § 94 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 94 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Richter nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

(3) § 48 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 96 SDO

(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. für diese gelten die §§ 63 bis 67 und 70 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 97 SDO

(1)

(1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.

(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung der Disziplinarkammer ist Berufung zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§ 98, 3. - Ausschluss vom Richteramt

§ 98 SDO

(1)

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
§§ 99 - 100, 4. - Entschädigung unschuldig Verurteilter

§ 99 SDO

(1)

Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gilt § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 100 SDO

(1)

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in seiner jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens beim Minister des Innern geltend gemacht werden. Dessen Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt der Minister des Inneren den Anspruch ab, gelten für die Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 101, Abschnitt V - Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages

§ 101 SDO

(1)

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer durch Beschluss einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen. § 69 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Die Disziplinarkammer oder deren Vorsitzender nehmen Beweiserhebungen vor, soweit sie diese für erforderlich halten. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 102 - 107, Abschnitt VI - Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 102 SDO

(1)

(1) Kosten im Sinne dieses Abschnitts sind die in Absatz 3 aufgeführten Auslagen und die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers.

(2) In Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben.

(3) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
  2. 2.
    Telegramm- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für förmliche Zustellungen;
  3. 3.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die Reisekosten des mit Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
  6. 6.
    die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 52 Abs. 1 bestellten Verteidigers;
  7. 7.
    die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 103 SDO

(1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt ( § 56 Abs. 2 Satz 2 ).

(2) Die Kosten werden von dem Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde festgesetzt. Sie fließen dem Dienstherrn, der das Verfahren durchgeführt hat, zu.

(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt § 32 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 104 SDO

(1)

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird.

(2) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten auch aufzuerlegen, soweit

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,
  2. 2.
    im Verfahren nach § 101 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einen Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 105 SDO

(1)

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im Übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Dienstherrn verteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 32 , 35 , 101 , 113 bis 116 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 106 SDO

(1)

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers können dem Dienstherrn ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Sie sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt. Dies gilt nicht für Auslagen, die durch schuldhaftes Säumnis des Beamten oder dadurch entstanden sind, dass der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Vortäuschung eines Dienstvergehens veranlasst hat.

(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers dem Dienstherrn aufzuerlegen. Das Gleiche gilt, soweit ein beschränktes Rechtsmittel des Beamten Erfolg hat.

(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 32 , 35 , 101 , 113 bis 116 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach § 91 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 107 SDO

(1)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 108 - 112, Abschnitt VII - Vollstreckung, Tilgung

§ 108 SDO

(1)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann von den Bezügen des Beamten abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselbem Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgruppengehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 109 SDO

(1)

Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich ( § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich zu kürzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 110 SDO

(1)

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Bezügen oder vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach den allgemeinen Vorschriften beigetrieben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 111 SDO

(1)

(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach zwei über Gehaltskürzung nach drei Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die nach Absatz 1 getilgten oder zu tilgenden Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für missbilligende Äußerungen ( § 7 Abs. 2 ) und in den Fällen von § 4 , § 28 Abs. 1 , § 32 Abs. 4 Satz 4 , § 56 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 , § 114 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist zwei Jahre beträgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 112 SDO

(1)

Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 64 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 113 - 116, Abschnitt VIII - Verfahren in besonderen Fällen

§ 113 SDO

(1)

(1) In den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und der §§ 60 und 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 19 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Disziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, ist das Verfahren nach Absatz 1 mit dem Disziplinarverfahren zu verbinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 114 SDO

(1)

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen; § 89 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Vor der Entscheidung des Disziplinargerichts ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei der Disziplinarkammer eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet endgültig durch Beschluss. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 115 SDO

(1)

Wird dem Beamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung eines Dienstvorgesetzten ( § 7 Abs. 2 ) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 32 entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann die missbilligende Äußerung mit Zustimmung des Beamten zurücknehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 116 SDO

(1)

Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ( § 83 ), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen. § 113 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 117, Abschnitt IX - Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

§ 117 SDO

(1)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt oder der Beamte auf die Untersuchung verzichtet hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 47 Abs. 2 Satz 2 , §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 35 gilt sinngemäß.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 118 - 119, Abschnitt X - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 118 SDO

(1)

(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die oberste Aufsichtsbehörde; ist eine oberste Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, tritt an deren Stelle die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 119 SDO

(1)

Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 30 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gelten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§§ 120 - 125, Abschnitt XI - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 SDO

(1)

Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen anzuwenden, falls diese nach bisherigem Recht disziplinarrechtlich verfolgt werden konnten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 121 SDO

(1)

(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versagung des Aufsteigens im Gehalt oder auf Einstufung in eine niedrigere Dienststufe oder auf beide Disziplinarmaßnahmen nebeneinander erkannt worden, gilt § 9 entsprechend. Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden, gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 .

(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Form nach bisherigem Recht.

(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständige Stelle über. Ist eine Entscheidung angefochten, in der eine nach diesem Gesetz nicht mehr zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, tritt eine nunmehr vorgesehene Disziplinarmaßnahme an deren Stelle oder wird das Verfahren eingestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 122 SDO

(1)

Für eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 111 Abs. 1 bis 3  so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte. Ist eine Warnung verhängt worden, so ist sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu tilgen. Die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 123 SDO

(1)

(1) Ist ein Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 69 und 101 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
  2. 2.
    Nach dem Tod des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 , 54 , 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluss ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 124 SDO

(1)

Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 125 SDO

(1)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

§ 126, Abschnitt XII - In-Kraft-Treten

§ 126 SDO

(1)

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFG
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - SFG)
Gesetz Nr. 1040

Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)

Inhaltsübersicht§§
  
Allgemeines 1
Gesetzliche Feiertage 2
Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften 3
Allgemeine Arbeitsverbote 4
Ausnahmen von den Arbeitsverboten 5
Schutz der Gottesdienste 6
Jüdische Feiertage 6a
Messen und Märkte 7
Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 8
Verbot von Sportveranstaltungen 9
Verbot von Tanzveranstaltungen 10
Gestaltung der Veranstaltungen 11
Ausnahmen 12
Einschränkung von Grundrechten 13
Ordnungswidrigkeiten 14
(weggefallen) 15
Inkrafttreten 16

§ 1 SFG – Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.


§ 2 SFG – Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. 1.
    der Neujahrstag,
  2. 2.
    der Karfreitag,
  3. 3.
    der Ostermontag,
  4. 4.
    der 1. Mai,
  5. 5.
    der Tag Christi Himmelfahrt,
  6. 6.
    der Pfingstmontag,
  7. 7.
    der Fronleichnamstag,
  8. 8.
    der Maria Himmelfahrtstag (15. August),
  9. 9.
    der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  10. 10.
    der Allerheiligentag (1. November),
  11. 11.
    der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
  12. 12.
    der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;
  2. 2.
    Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr anzuordnen.


§ 3 SFG – Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften

Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.


§ 4 SFG – Allgemeine Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.


§ 5 SFG – Ausnahmen von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen

  1. 1.
    Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
  2. 2.
    Die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
  3. 3.
    die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
  4. 4.
    die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  5. 5.
    Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
  6. 6.
    unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
  7. 7.
    die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
  8. 8.
    Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.


§ 6 SFG – Schutz der Gottesdienste

(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonntag oder Feiertagen stattfindenden Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.

(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nahe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:

  1. 1.
    öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen
  2. 2.
    öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. 3.
    öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechend, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  4. 4.
    sportliche Veranstaltung.

(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.


§ 6a SFG – Jüdische Feiertage

(1) An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 14. November 2001- (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.

(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.


§ 7 SFG – Messen und Märkte

Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.


§ 8 SFG – Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
  3. 3.
    am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
  4. 4.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.

(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.


§ 9 SFG – Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
  2. 2.
    am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
  3. 3.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.


§ 10 SFG – Verbot von Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
  3. 3.
    am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
  4. 4.
    am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
  5. 5.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.


§ 11 SFG – Gestaltung der Veranstaltungen

Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.


§ 12 SFG – Ausnahmen

(1) Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind

  1. 1.
    das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. 2.
    der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
  3. 3.
    die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.


§ 13 SFG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b , des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.


§ 14 SFG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;

  2. 2.

    entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;

  5. 5.

    entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,

    2. b)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    3. c)

      am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder

    4. d)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr

    zuwiderhandelt,

    entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt

    oder

    entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;

  7. 7.

    entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag

    2. b)

      am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr oder

    3. c)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt;

  8. 8.

    entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen

    1. a)

      in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr

    2. b)

      am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,

    3. c)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    4. d)

      am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder

    5. e)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr

    durchführt;

  9. 9.

    entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.


§ 15 SFG

(weggefallen)


§ 16 SFG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)

Vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570, BS Saar 29-1)

Zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich 1
Statistisches Amt 2
Aufgaben des Statistischen Amtes 3
Mitwirkung öffentlicher Stellen 4
Erhebungsstellen 5
Erhebungsbeauftragte 6
Vergabe statistischer Arbeiten 7
Durchführung von Statistiken 8
Geschäftsstatistiken 9
Landesstatistiken 10
Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken 11
Kommunalstatistik 12
Statistikdienststellen 13
Regelungsumfang statistischer Rechtsvorschriften 14
Erhebungs- und Hilfsmerkmale 15
Auskunftspflicht 16
Unterrichtung 17
Statistikgeheimnis 18
Übermittlung von Einzelangaben 19
Verbot der Reidentifizierung 20
Ordnungswidrigkeit 21
Übergangsvorschrift 22
In-Kraft-Treten 23

§ 1 SLStatG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung

    1. a)

      von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und

    2. b)

      von Bundesstatistiken;

  2. 2.

    für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.


§ 2 SLStatG – Statistisches Amt

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik im Saarland werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als eigenständige Organisationseinheit in das Landesamt für Zentrale Dienste eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für Zentrale Dienste und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten.

(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen ( § 18 ).

(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Statistischen Amt nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden; sie sind vor dem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes und über die Folgen der Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.


§ 3 SLStatG – Aufgaben des Statistischen Amtes

(1) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Zu den Aufgaben des Statistischen Amtes zählen auch

  1. 1.
    Aufstellung und Veröffentlichung von volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
  2. 2.
    Beratung und Unterstützung anderer Verwaltungsträger des Landes oder der Kommunen bei der Durchführung von Statistiken, insbesondere Geschäftsstatistiken, und der Verwendung vorhandener statistischer Daten,
  3. 3.
    die Durchführung von Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger,
  4. 4.
    die Führung statistischer Informationssysteme sowie die Mitwirkung an der Koordinierung spezieller Datenbanken anderer Stellen des Landes,
  5. 5.
    die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Aufgaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(4) Soweit dem Statistischen Amt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, ist deren Erfüllung räumlich, organisatorisch und personell von derjenigen der statistischen Aufgaben zu trennen, soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses erfordert.

(5) Das Statistische Amt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen worden sind.


§ 4 SLStatG – Mitwirkung öffentlicher Stellen

(1) Behörden des Landes und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Statistischen Amt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Amt auf Anforderung über die von ihnen wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen Aufgaben bei der Erhebung von Daten für Bundes- und Landesstatistiken im örtlichen Bereich nach Weisung des Statistischen Amtes. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Aufgabe im Einzelnen zu regeln.


§ 5 SLStatG – Erhebungsstellen

(1) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Erhebungsstellen außerhalb des Statistischen Amtes, insbesondere in Gemeinden, einzurichten sind, erstreckt sich deren Zuständigkeit auf die örtlichen Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistik; hierzu gehören insbesondere

  1. 1.
    die Erhebungsbezirke festzulegen;
  2. 2.
    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
  3. 3.
    die zu Befragenden gemäß § 17 zu unterrichten, zur Auskunft aufzufordern, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  4. 4.
    die Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, durch geeignete Maßnahmen zur Auskunftserteilung anzuhalten;
  5. 5.
    die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen sowie
  6. 6.
    unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.

(2) Die Erhebungsstellen sind für Dauer der Aufbewahrung von Einzelangaben von Verwaltungsstellen, die andere als statistische Aufgaben erfüllen, räumlich, organisatorisch und personell zu trennen. § 2 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Werden Erhebungsstellen gemäß Absatz 1 eingerichtet, so ist das Statistische Amt überörtliche Erhebungsstelle.


§ 6 SLStatG – Erhebungsbeauftragte

(1) Zur Durchführung einer Statistik können Erhebungsbeauftragte, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten, eingesetzt werden. Personen, bei denen auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der zu Befragenden genutzt werden könnten, dürfen nicht zu Erhebungsbeauftragten bestellt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Statistik betrauten Stelle zu befolgen. Sie haben sich auszuweisen.

(3) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über diejenigen der zu Befragenden zu belehren.


§ 7 SLStatG – Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Das Statistische Amt und die Statistikdienststellen der Gemeinden können einzelne Arbeiten der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen durch den Dritten muss ausgeschlossen sein.

(2) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist vor der Vergabe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Vergabe an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist die auftraggebende Dienststelle verpflichtet, sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für Datenschutz unterwirft.

(3) Behörden des Landes dürfen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, die mit statistischen Erhebungen oder Auswertungen verbunden sind, hinsichtlich der statistischen Arbeiten an Dritte nur nach Anhörung des Statistischen Amtes vergeben.


§ 8 SLStatG – Durchführung von Statistiken

(1) Statistiken des Landes oder sonstiger juristischer Personen des Öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung durchgeführt werden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Zur Durchführung von Statistiken gehören insbesondere die Vorbereitung, Datenerhebung und -aufbereitung sowie die Darstellung und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.


§ 9 SLStatG – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Grunddaten ausschließlich im Geschäftsgang der Gerichte und Behörden des Landes sowie dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen. Geschäftsstatistiken sind nur zulässig, soweit sie der Aufgabenbewältigung der Ausgangsbehörde dienen.

(2) Die Geschäftsstatistiken dürfen nur von dem Teil der Behörde oder Verwaltungsstelle aufbereitet werden, in deren Geschäftsbereich die zu Grunde liegenden Vorgänge geführt werden. Die statistische Aufbereitung kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf das Statistische Amt übertragen werden. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörden berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. Ist eine Statistikdienststelle eingerichtet, so kann der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken aus dieser Verwaltung auf die Statistikdienststelle übertragen.

(3) Statistiken gemäß Absatz 1 bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(4) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.


§ 10 SLStatG – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Landesgesetze, sonstige Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden.

(2) Einer gesetzlichen Grundlage bedürfen nur solche Statistiken nicht, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren oder statistische Umfragen ohne Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter, zum Zeitpunkt der Erhebung feststehender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfasst.


§ 11 SLStatG – Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Erhebung von Sachverhalten einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern oder den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr, nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen entfallen sind, und
  2. 2.
    von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch auf diese Weise erreicht werden können.


§ 12 SLStatG – Kommunalstatistik

(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchfuhren, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Die Gemeinden regeln nach Anhörung des Statistischen Amtes die Einzelheiten der Durchführung, insbesondere die Grundsätze des Einsatzes der automatischen Datenverarbeitung, durch Satzung.

(2) Eigene statistische Aufgaben im Sinne von Absatz 1 liegen nur vor, wenn aus den erhobenen oder übermittelten Einzelangaben auf Grund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen) erstellt werden, aus denen kein Bezug auf eine bestimmte Person hergestellt werden kann.

(3) Einzelangaben aus anderen Verwaltungsbereichen können zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben statistisch ausgewertet werden, soweit dies erforderlich ist und gesetzliche Übermittlungsverbote nicht entgegenstehen. Diese Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung zulässig.

(4) Die Einrichtung einer Statistikdienststelle und die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe von § 18 ist Voraussetzung für die Durchführung kommunaler Statistiken.


§ 13 SLStatG – Statistikdienststellen

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle der Gemeinde wahrgenommen werden, die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet (Statistikdienststelle).

(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikdienststellen tätigen Personen.

(3) Für Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.


§ 14 SLStatG – Regelungsumfang statistischer Rechtsvorschriften

Die eine Statistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.


§ 15 SLStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken.

(2) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(3) Hilfsmerkmale einer Erhebung sowie bei Unternehmen Beschäftigtengrößenklasse und Wirtschaftszweig können auf Grund besonderer Rechtsvorschriften als Grundlage weiterer Erhebungen verwendet werden. Diese sind nach der Trennung und gesonderten Aufbewahrung gemäß Absatz 2 Satz 2 zu löschen, wenn sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden.

(4) Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen einer Regelung durch Rechtsvorschrift nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.


§ 16 SLStatG – Auskunftspflicht

(1) Statistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Stellen oder Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der erhebenden Stelle zugegangen sind. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Im letzteren Fall können die Auskunftspflichtigen die Erhebungsbögen im verschlossenen Umschlag den Erhebungsbeauftragten übergeben oder der erhebenden Stelle übersenden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 17 SLStatG – Unterrichtung

(1) Die zu Befragenden sind zu unterrichten über

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,

  2. 2.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

  3. 3.

    den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  4. 4.

    die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,

  6. 6.

    die statistische Geheimhaltung,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  8. 8.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.


§ 18 SLStatG – Statistikgeheimnis

(1) Die für eine Statistik auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen landesrechtlichen Vorschrift erhobenen Einzelangaben dürfen ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, soweit nicht dieses Gesetz oder ein einzelstatistisches Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für:

  1. 1.

    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunft Gebenden oder die betroffenen Personen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist.

  2. 2.

    Einzelangaben über öffentliche Stellen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus öffentlichem Interesse nichts anderes bestimmt ist;

  3. 3.

    Einzelangaben, die von dem Statistischen Amt oder den Statistikdienststellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind;

  4. 4.

    Einzelangaben, die den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 2 besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Ermächtigung oder § 19 sind.


§ 19 SLStatG – Übermittlung von Einzelangaben

(1) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen von dem Statistischen Amt oder einer Statistikdienststelle Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Darüber hinaus sind die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 3 beteiligten Statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren Statistischen Ämtern zulässig.

(2) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder bereits für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 , 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 547 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ) gilt entsprechend.

(3) Soweit Übermittlungen von Einzelangaben in einem eine Statistik anordnenden Gesetz vorgesehen und Art und Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sind, dürfen den Statistikdienststellen für ausschließlich eigene statistische Zwecke Einzelangaben aus der amtlichen Statistik für ihren Zuständigkeitsbereich von dem Statistischen Amt auf Datenträgern übermittelt werden, die zur maschinellen Weiterverarbeitung bestimmt sind. Die Gemeinden regeln den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung durch Satzung.

(4) Die übermittelten Angaben dürfen von dem Empfänger nur für die von ihm mitgeteilten Zwecke verwendet werden. In den Fällen des Absatzes 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Verpflichtete gemäß Absatz 2 Zugang zu den Einzelangaben haben.

(5) Jede Übermittlung gemäß den Absätzen 1 oder 3 ist von der übermittelnden Dienststelle nach Zeitpunkt, Art der übermittelten Daten, Zweck der Übermittlung und Empfänger aufzuzeichnen. Die Stelle, der Einzelangaben übermittelt wurden, hat Art und Zweck der Nutzung sowie deren Löschung zu verzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind fünf Jahre aufzubewahren.


§ 20 SLStatG – Verbot der Reidentifizierung

(1) Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

(2) Wer entgegen Absatz 1 Einzelangaben oder solche mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 21 SLStatG – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Falle der Auskunftspflicht ( § 16 Abs. 1 , Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.


§ 22 SLStatG – Übergangsvorschrift

Bestehende Statistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.


§ 23 SLStatG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.
    das Gesetz zur Regelung des statistischen Dienstes im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33),
  2. 2.
    das Gesetz über die Einrichtung kommunaler Statistikdienststellen vom 6. Mai 1987 (Amtsbl. S. 570).


Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

Volksabstimmungsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2014 (Amtsbl. S. 270)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 441_2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
  
Anwendungsbereich 1
  
Zweiter Abschnitt  
Volksinitiative  
  
Antrag 2
Behandlung des Antrags 3
  
Dritter Abschnitt  
Volksbegehren  
  
Zulassungsverfahren 4
Entscheidung über den Zulassungsantrag 5
Bekanntmachung des Volksbegehrens 6
Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags 7
Unterstützungsblätter 8
Eintragungsrecht 9
Eintragung 10
Ungültige Eintragungen 11
Abschluss der Unterstützungsblätter 12
Feststellung des Ergebnisses 13
Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren 14
Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag 15
  
Vierter Abschnitt  
Volksentscheid  
  
Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids 16
Stimmrecht 17
Anwendung des Landtagswahlrechts 18
Stimmzettel 19
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses 20
Ergebnis des Volksentscheids 21
Ausnahmevorschrift 21a
  
Fünfter Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung 22
Datenschutz 23
Inkrafttreten 24

§ 1, Erster Abschnitt

§ 1 VSRG – Anwendungsbereich

Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil. Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden.


§§ 2 - 3, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative

§ 2 VSRG – Antrag

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.

    eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem der Landtag sich befassen soll,

  2. 2.

    die Unterstützung der Volksinitiative durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Einwohnern des Saarlandes, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Präsidenten des Landtages erfolgt sein,

  3. 3.

    den Nachweis der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und des Alters durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,

  4. 4.

    den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragssteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.


§ 3 VSRG – Behandlung des Antrags

(1) Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören. Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt. Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen. Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss. Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.

(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der Landtag durch seine Geschäftsordnung.


§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren

§ 4 VSRG – Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium für Inneres und Sport zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.

    einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,

  2. 2.

    bei kostenverursachenden Maßnahmen einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten,

  3. 3.

    die Unterstützung dieses Entwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Stimmberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Ministerium für Inneres und Sport erfolgt sein,

  4. 4.

    den Nachweis der Stimmberechtigung durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,

  5. 5.

    den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragsteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert das Ministerium für Inneres und Sport die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Dabei legt das Ministerium für Inneres und Sport dar, worin der Mangel besteht und wie Abhilfe geschaffen werden kann, und wirkt so auf eine fristgemäße Behebung hin. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrags mit.


§ 5 VSRG – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn

  1. 1.

    es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht,

  2. 2.

    der Gesetzentwurf sich auf eine Staatsleistung bezieht. Staatsleistungen sind solche Hilfen und Zuwendungen, die unmittelbare staatliche Geldleistungen gegenüber Gruppen oder Individuen beinhalten,

  3. 3.

    innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragsstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(2) Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung des Volksbegehrens. Die Entscheidung ist der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.


§ 6 VSRG – Bekanntmachung des Volksbegehrens

Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfs sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt drei Monate.


§ 7 VSRG – Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags

(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter 5.000 sinkt. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrags fest. Die Entscheidung ist der Vertrauensperson zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.


§ 8 VSRG – Unterstützungsblätter

(1) Die Antragsteller haben auf eigene Kosten den Gemeinden den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag schriftlich mitzuteilen und die Unterstützungsblätter, die auf das Volksbegehren hinweisen müssen, gegen Empfangsnachweis bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist zuzuleiten.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter für die Dauer der Unterstützungsfrist zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(3) Die Gemeinden geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Unterstützungsfrist öffentlich bekannt.


§ 9 VSRG – Eintragungsrecht

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder

  2. 2.

    einen Eintragungsschein hat.

(3) Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle im Saarland eintragen.

(4) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über

  1. 1.

    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung,

  2. 2.

    die Erteilung von Wahlscheinen,

  3. 3.

    den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung des Wahlscheins

sind entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden vom Bürgermeister und die des Kreiswahlleiters vom Landrat oder vom Regionalverbandsdirektor wahrgenommen. Wird in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften bei der Berechnung von Fristen oder Terminen auf den Tag der Wahl abgestellt, so tritt an seine Stelle der erste Tag der Unterstützungsfrist; dies gilt nicht für die Regelung in Absatz 1.


§ 10 VSRG – Eintragung

(1) Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten. Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen. Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden.

(2) Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen.


§ 11 VSRG – Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.

    nicht den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 entsprechen,

  2. 2.

    die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

  3. 3.

    von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

  4. 4.

    nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,

  6. 6.

    mehrfach sind.


§ 12 VSRG – Abschluss der Unterstützungsblätter

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Unterstützungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungsblätter mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tage der Eintragung in der Gemeinde eintragungsberechtigt waren oder Eintragungsscheine übergeben haben. Die Gemeinde stellt die Zahl der Eintragungsberechtigten, der gültigen und ungültigen Unterstützungsunterschriften fest.

(2) Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterstützungsblättern und der nach Absatz 1 erforderlichen Bestätigung unverzüglich an den Landeswahlleiter für die Landtagswahl zu übermitteln.


§ 13 VSRG – Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.


§ 14 VSRG – Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren

Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.


§ 15 VSRG – Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag

Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für zustande gekommen, so unterbreitet sie es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag ( Artikel 99 Absatz 4 der Verfassung des Saarlandes ).


§§ 16 - 21a, Vierter Abschnitt - Volksentscheid

§ 16 VSRG – Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag nicht, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren zwei Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen und dies im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widerspricht, und lehnt die Landesregierung die Einleitung eines Volksentscheids ab, so kann diese Entscheidung, die der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen ist, vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 hat zu enthalten

  1. 1.

    den Tag der Stimmabgabe,

  2. 2.

    den Text des Gesetzentwurfs nebst Begründung und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag,

  3. 3.

    die Stellungnahme der Landesregierung, die neben der Begründung der Antragsteller die Auffassung der das Volksbegehren ablehnenden Mehrheit des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag wiederzugeben hat.

Sofern der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser nebst Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.


§ 17 VSRG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe zum Landtag wahlberechtigt ist.

(2) Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer

  1. 1.

    in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder

  2. 2.

    einen Stimmschein hat.

(3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Er kann seine Stimme nur in der Gemeinde abgeben, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung

  1. 1.

    durch Stimmabgabe in einer beliebigen Gemeinde des Abstimmungsgebiets oder

  2. 2.

    durch Briefabstimmung

teilnehmen.


§ 18 VSRG – Anwendung des Landtagswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über

  1. 1.

    die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,

  2. 2.

    die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe und die Briefwahl,

  3. 3.

    die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,

  4. 4.

    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,

  5. 5.

    die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,

  6. 6.

    die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,

  7. 7.

    die Wahlkosten

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz .


§ 19 VSRG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt.

(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.

(4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 33 des Landtagswahlgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.


§ 20 VSRG – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen fest.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Abstimmungsergebnis im Wahlbezirk auf Grund der Ergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken fest. Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest. Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Gemeindewahlausschüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Gemeinde- und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(5) Der Landeswahlleiter veröffentlicht das vom Landeswahlausschuss festgestellte zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes.

(6) Der Volksentscheid kann angefochten werden. § 46 Absatz 2 bis 6 des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Zustandekommen des Volksentscheids durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.


§ 21 VSRG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung. Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

(2) Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. § 14 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


§ 21a VolksAbstG – Ausnahmevorschrift

(1) Ist das Sammeln von Unterstützungsunterschriften für eine Volksinitiative oder für die Zulassung eines Volksbegehrens aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann der Landtag über die Hemmung der Fristen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 3 einen Beschluss fassen.

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 ist der Tag des Beginns der Hemmung zu bestimmen. Über den Tag des Endes ist ein gesonderter Beschluss zu fassen. Die Hemmung der Frist nach Absatz 1 endet spätestens nach sechs Monaten, auch wenn kein Beschluss nach Satz 2 gefasst wird.

(3) Ein Beschluss des Landtages nach Absatz 1 und 2 ist den Initiatoren der betroffenen Volksabstimmungsverfahren durch den Präsidenten des Landtages mitzuteilen.


§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 22 VSRG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. 1.

    die Ausübung des Eintragungsrechts,

  2. 2.

    Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung,

  3. 3.

    Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge für die Briefabstimmung,

  4. 4.

    die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit,

  5. 5.

    die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,

  6. 6.

    die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheids.


§ 23 VSRG – Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.

(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der Volksabstimmung verarbeitet, übermittelt, abruft oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


§ 24 VSRG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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