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§ 19 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge → 1. Titel – Bestimmungen für alle Fahrzeuge

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BOKraft – Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, dass niemand gefährdet oder behindert wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 16 - 31, 3. Abschnitt - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge/§§ 16 - 19, 1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge/