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§ 27 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NJG – Widerruf der Ermächtigung, Verzicht

1Das Landgericht Hannover kann die Übersetzungsermächtigung widerrufen, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt,

  2. 2.

    wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder

  3. 3.

    gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, verstoßen hat.

2 § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Übersetzungsermächtigung wird unwirksam, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Fünftes Kapitel - Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer/
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