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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Fünftes Kapitel - Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer/
Dokument
§ 27 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
§ 27 NJG – Widerruf der Ermächtigung, Verzicht
1Das Landgericht Hannover kann die Übersetzungsermächtigung widerrufen, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer
- 1.
die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt,
- 2.
wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
- 3.
gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, verstoßen hat.
2 § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Übersetzungsermächtigung wird unwirksam, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Fünftes Kapitel - Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,28
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