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§ 90 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Finanzgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 90 NJG – Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 88 - 91, Fünfter Teil - Finanzgerichtsbarkeit/
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