Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 88 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Finanzgerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 88 NJG – Finanzgericht

(1) 1Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Hannover. 2Es führt die Bezeichnung "Niedersächsisches Finanzgericht".

(2) Der Bezirk des Finanzgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 88 - 91, Fünfter Teil - Finanzgerichtsbarkeit/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.