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§ 59 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

X. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Aussprache

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 GO LT – Große Anfragen

(1) Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Regierung mit der Aufforderung übermittelt, zu erklären, ob und wann sie zur Antwort bereit ist.

(2) Große Anfragen werden schriftlich beantwortet, es sei denn, die mündliche Beantwortung wird bereits in der Großen Anfrage gewünscht. Eine schriftliche Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.

(3) Über die Antwort der Regierung findet eine Aussprache statt, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird. Wird die Anfrage mündlich beantwortet, so erhalten die Anfragenden auf Verlangen das Wort zur Begründung.

(4) Im Anschluss an die Aussprache kann der Landtag auf Antrag einen Beschluss fassen. Der Landtag kann die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagen.

(5) Lehnt die Regierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu beantworten, wird dies den Anfragenden mitgeteilt. Auf deren Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nachdem einer der Anfragenden das Wort erhalten hat, beschließt der Landtag, ob er von der Regierung Antwort verlangt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 56 - 60, X. Abschnitt - Anfragen und Aktuelle Aussprache/
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