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§ 11 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Drittes Kapitel – Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NJG – Aufgaben der Justizverwaltung

1Die Präsidentin, der Präsident, die Direktorin, der Direktor, die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Gerichts und die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft sowie deren Vertretung sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung zu erledigen. 2Sie können Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten, über die sie die Dienstaufsicht ausüben, die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. 3Richterinnen und Richtern darf die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung, deren Umfang ein Fünftel des regelmäßigen Dienstes, bei Teilzeitbeschäftigten ein Fünftel des durch Teilzeitbeschäftigung reduzierten regelmäßigen Dienstes, überschreitet, nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 8 - 11, Drittes Kapitel - Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung/
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