Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Viertes Kapitel – Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NJG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels ist

  1. 1.

    unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke,

  2. 2.

    körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen,

  3. 3.

    Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Viertes Kapitel - Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.