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§ 1 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erstes Kapitel – Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NJG – Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 5, Erstes Kapitel - Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen/