Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 66, Zweites Kapitel - Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/§§ 46 - 49, Zweiter Abschnitt - Nachlasssachen/
Dokument
§ 48 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Nachlasssachen
§ 48 NJG – Benachrichtigung von Behörden
Werden bei Ausführung einer vom Nachlassgericht oder einem anderen Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahme amtliche Schriftstücke oder sonstige Sachen vorgefunden, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, so hat das Gericht die Behörde hiervon und von der getroffenen Sicherungsmaßnahme zu benachrichtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 66, Zweites Kapitel - Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/§§ 46 - 49, Zweiter Abschnitt - Nachlasssachen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,49
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7256578,49
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.