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§ 61 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 61 NJG – Inhalt der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe seiner Größe,

  2. 2.

    die Bezeichnung der eingetragenen Eigentümerin oder des eingetragenen Eigentümers und die Angabe des Grundbuchblatts,

  3. 3.

    Zeit und Ort des Versteigerungstermins und

  4. 4.

    die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt.

(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 66, Zweites Kapitel - Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/§§ 58 - 66, Fünfter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare/
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