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§ 62 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Fünfter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 62 NJG – Bekanntmachung der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung soll öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung gesondert mitgeteilt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 43 - 66, Zweites Kapitel - Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/§§ 58 - 66, Fünfter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare/
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