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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 88 - 91, Fünfter Teil - Finanzgerichtsbarkeit/
Dokument
§ 90 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Finanzgerichtsbarkeit
§ 90 NJG – Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 88 - 91, Fünfter Teil - Finanzgerichtsbarkeit/
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