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§ 22 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 Nds. SÜG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten einer nicht öffentlichen Stelle ist die Behörde, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 in einer nicht öffentlichen Stelle ausüben lässt. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 14 gelten entsprechend. Handelt es sich bei der zuständigen Stelle um eine oberste Landesbehörde, so kann diese ihre Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 ausüben, ist die oberste Landesbehörde, deren Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Verordnung nach § 27a festgelegt ist. Sie kann ihre Befugnis auf eine von ihr bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.

(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 22 - 25, Vierter Abschnitt - Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen/
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