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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz/
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§ 9 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
I. Abschnitt – Abgeordnete → 2. Titel – Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz
§ 9 GO LT – Geheimschutzordnung
Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung. Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz/
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