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§ 14 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NKAG – Öffentliche Bekanntmachung

1Für diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKAG,NI - Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz/§§ 11 - 15, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften/
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