NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Anlage 8 AAÜG
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 8 AAÜG

(weggefallen)


§ 3 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


§ 1 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Erster Teil – Steuerpflicht

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 KStG – Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  1. 1.

    Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a ;

  2. 2.

    Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;

  3. 3.

    Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;

  4. 4.

    sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

  5. 5.

    Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;

  6. 6.

    Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

  1. 1.

    an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort

    1. a)

      die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,

    2. b)

      andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder

    3. c)

      künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und

  2. 2.

    am Festlandsockel, soweit dort

    1. a)

      dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder

    2. b)

      künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

Zu § 1: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 7. 12. 2006 (BGBl I S. 2782), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266), 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2050) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).


§ 20 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Leistungen

Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) 1Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 3Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

(2) 1Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. 2Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.

(3) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 20 MuSchG .


§ 54a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Zweiter Unterabschnitt – Berufsvorbereitung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 54a SGB III – Einstiegsqualifizierung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 262 Euro monatlich begrenzt. 3Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes .

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).

(2) 1Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie

  1. 1.

    auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,

  2. 2.

    auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes , § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung , des Seearbeitsgesetzes , nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und

  3. 3.

    in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.

2Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.

Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581). Satz 1 Nummer 3 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024).

(3) 1Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz , im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581).

(4) Förderungsfähig sind

  1. 1.

    bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,

  2. 2.

    Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und

  3. 3.

    lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

(5) 1Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.

Absatz 5 Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(6) 1Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. 2Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367)

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)  (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Geltungsbereich 1
  
Abschnitt II 
Beamtenverhältnis 
  
1. 
Allgemeines 2, 3
  
2. 
Begründung des Beamtenverhältnisses 4 - 7
  
3. 
Ernennung 8 - 11
  
4. 
Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung 12 - 15
  
5. 
Laufbahnen 
  
a) 
Allgemeines 16 - 19
  
b) 
Laufbahnbewerber 20 - 26a
  
c) 
Andere Bewerber 27, 28
  
6. 
Abordnung und Versetzung 29 - 31
  
7. 
Beendigung des Beamtenverhältnisses 
  
a) 
Allgemeines 32
  
b) 
Entlassung 33 - 39
  
c) 
Eintritt in den Ruhestand 40 - 52
  
d) 
Verlust der Beamtenrechte 53 - 56
  
Abschnitt III 
Rechtliche Stellung der Beamten 
  
1. 
Pflichten 
  
a) 
Allgemeines 57 - 61
  
b) 
Diensteid 62
  
c) 
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen 63, 64
  
d) 
Amtsverschwiegenheit 65 - 67
  
e) 
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 68 - 73a
  
f) 
Annahme von Belohnungen 74, 75
  
g) 
Arbeitszeit 76, 77
  
h) 
Wohnung 78, 79
  
i) 
Dienstkleidung 80
  
k) 
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 
  
aa) 
Dienstvergehen 81
  
bb) 
Haftung 82
  
2. 
Rechte 
  
a) 
Fürsorge und Schutz 83 - 89a
  
b) 
Amtsbezeichnung 90
  
c) 
Besoldung, Versorgung und andere Leistungen 91 - 93
  
d) 
Reise- und Umzugskosten 94
  
e) 
Urlaub, Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes 95, 95b
  
f) 
Personalakten 96 - 96h
  
g) 
Vereinigungsfreiheit 97
  
h) 
Dienstzeugnis 98
  
3. 
Beamtenvertretung 99, 100
  
Abschnitt IV 
Personalwesen 101 - 110
  
Abschnitt V 
Beschwerdeweg und Rechtsschutz 111 - 114
  
Abschnitt VI 
Beamte der Bürgerschaft 115
  
Abschnitt VII 
Besondere Beamtengruppen 
  
1. 
Polizeivollzugsbeamte 
  
a) 
Allgemeines 116 - 122
  
b) 
Polizeivollzugsbeamte auf Probe 123
  
2. 
Beamte der Feuerwehr 124
  
3. 
Beamte des Strafvollzugsdienstes 125
  
4. 
Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren  
  
a) 
Allgemeines 126 - 129
  
b) 
Professoren 130 - 132
  
c) 
Hochschuldozenten 132a
  
d) 
Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren 133
  
5. 
Mitglieder des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg 134
  
6. 
Beamte auf Zeit 135
  
7. 
Ehrenbeamte 136
  
Abschnitt VIII 
Übergangs- und Schlussvorschriften 137 - 142
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)

§ 30 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbBNatSchAG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2353 ,  2354 ), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.


§ 2 HmbSÜBestVO
Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung - HmbSÜBestVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung - HmbSÜBestVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜBestVO
Gliederungs-Nr.: 120-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HmbSÜBestVO

Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1a Absatz 1 HmbSÜGG sind

  1. 1.

    die Stromnetz Hamburg GmbH und

  2. 2.

    das Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin - Stiftung des öffentlichen Rechts -.


§ 7a LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 7a LWaldG

(1) Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutzwald im Sinne des § 12 des Bundeswaldgesetzes . Schutzzweck ist der Schutz

  1. 1.
    vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 721) in seiner jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und Uferabbruch,
  3. 3.
    vor Verunreinigung des Grundwassers.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Schutzzweckes durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete des Waldes die Bewirtschaftung nach Art und Umfang vorzuschreiben, bestimmte Handlungen und Maßnahmen zu verbieten und den Waldbesitzer zu verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.


§ 13 LWaldG

(1) Wird Privatwald gemäß § 8 Absatz 2 zu Erholungswald erklärt oder werden gemäß § 6 Absatz 2 Wege angelegt, so erhalten die Waldbesitzer die durch diese Maßnahmen unmittelbar ausgelösten Mehrkosten für ihre angemessene Waldbrandversicherung von der zuständigen Behörde erstattet.

(2) Nachgewiesene Aufwendungen des Privatwaldbesitzers für die Beseitigung von

  1. 1.
    erheblichen Verunreinigungen,
  2. 2.
    Schäden an Einrichtungen, Beständen und Wegen mit Ausnahme von Brandschäden,

die in seinem Erholungswald oder in seinem Wald, in dem Wege gemäß § 6 Absatz 2 angelegt sind, durch den Erholungsverkehr entstanden sind, werden nach Ablauf des Kalenderjahres ersetzt, sofern der in dem Jahr entstandene Schaden nicht Bagatellschaden ist. Dies gilt nur, wenn der Waldbesitzer die Verunreinigungen und Schäden vorher der zuständigen Behörde angezeigt und sie die Beseitigung nicht selbst innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige veranlasst hat. Ersatzansprüche des Waldbesitzers gegen den Schädiger oder Verunreiniger gehen insoweit auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, als diese Aufwendungen ersetzt oder eigene Leistungen für die Beseitigung erbracht hat.


§ 17 LWaldG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


§ 16 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 UAusschG – Arbeitsstab

(1) Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung eines Arbeitsstabes, der ihn in seinen Aufgaben unterstützt. Der Untersuchungsausschuss wählt die erforderlichen Mitglieder aus. Fordert er sie an, hat der Senat sie im Wege der Abordnung an die Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter des Arbeitsstabes soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Arbeitsstab führt seine Aufgaben nach Maßgabe von Weisungen der oder des Vorsitzenden durch, soweit der Untersuchungsausschuss nichts anderes beschließt. Arbeitsaufträge, die der Vorbereitung der Beweiserhebung dienen, können von einem Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Die Arbeitsergebnisse des Arbeitsstabes sind unverzüglich und ausschließlich an alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen.

(3) Die oder der Vorsitzende berichtet dem Untersuchungsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab.

(4) Der Arbeitsstab verwahrt und verwaltet für die Dauer der Untersuchungen die Sitzungsprotokolle sowie die sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen deren unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe. Nach Abschluss der Untersuchung sind die Sitzungsprotokolle der Bürgerschaftskanzlei zu übergeben und von ihr nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zu verwalten.

(5) § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden.

(6) Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend.


§ 2 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VKO – Wegnahme

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.


§ 5 VKO – Mahnung

Die Gebühr für die Mahnung beträgt 3,30 Euro.


§ 7 SaarSammlG
Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarSammlG
Gliederungs-Nr.: 2184-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SaarSammlG – Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn

  1. 1.
    die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  2. 2.
    sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Mit der Bestellung des Treuhänders, die im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, verliert der Veranstalter die Befugnis, den Sammlungsertrag zu verwalten und über denselben zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.

(3) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Sammlungsertrag sofort in Besitz zu nehmen. Er übt unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus, wobei er auch alle Pflichten des Veranstalters zu erfüllen hat. Zu diesem Zweck darf er die Geschäftsräume des Veranstalters betreten.


§ 14 SaarSammlG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

Vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Grundsatz 1
Geltungsbereich 2
Freistellungsanspruch 3
Dauer der Freistellung 4
Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche 5
Wartezeit 6
Zeitpunkt der Freistellung 7
Übertragung des Freistellungsanspruchs 8
Gewährung der Freistellung 9
Ausschluss von Doppelansprüchen 10
Verbot der Erwerbstätigkeit 11
Erkrankung 12
Fortzahlung des Arbeitsentgelts 13
Verbot der Benachteiligung 14
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 15
Übergangsvorschrift 16
Unabdingbarkeit 17
In-Kraft-Treten 18

§ 2 BildUG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben. Den Arbeitnehmern werden die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.


§ 3 BildUG – Freistellungsanspruch

Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.


§ 4 BildUG – Dauer der Freistellung

Die Dauer der Freistellung, die ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Kalenderjahren beanspruchen kann, beträgt zehn Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage.


§ 5 BildUG – Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung eines der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Zeit, für die der Arbeitnehmer nach diesem Gesetz von der Arbeit freigestellt wird, darf auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.


§ 6 BildUG – Wartezeit

Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.


§ 7 BildUG – Zeitpunkt der Freistellung

(1) Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.

(2) Die Freistellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(3) Pädagogisches Personal an Schulen und Hochschullehrer können die Freistellung grundsätzlich nur während der unterrichtsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 8 BildUG – Übertragung des Freistellungsanspruchs

(1) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung gemäß § 7 Absatz 2 nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauf folgende Kalenderjahr, soweit es sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen.

(2) Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als zehn Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.


§ 9 BildUG – Gewährung der Freistellung

(1) Freistellung soll nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zehn Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.


§ 10 BildUG – Ausschluss von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszustellen.


§ 12 BildUG – Erkrankung

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.


§ 13 BildUG – Fortzahlung des Arbeitsentgelts

(1) Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Freistellung erhalten hat, fortzuzahlen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Soweit tarifvertragliche Regelungen über die Berechnung des Entgelts für den Erholungsurlaub bestehen, sind sie an Stelle der vorstehenden Regelung entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm im laufenden Zweijahreszeitraum zustehende Freistellung beansprucht und ist das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieses Zweijahreszeitraumes beendet worden, so kann der Arbeitgeber eine teilweise Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts nicht verlangen.

(3) Der Arbeitnehmer muss sich auf das Arbeitsentgelt denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss auf Grund anderer Bestimmungen erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich um derartige Beihilfen und Zuschüsse zu bemühen.

(4) Ausgenommen von der Anrechnung nach Absatz 3 Satz 1 bleiben Beträge, die der Arbeitnehmer als Entschädigung entstandener Auslagen, insbesondere für Fahrkosten, erhalten hat.

(5) Entfällt gemäß Absatz 3 Satz 1 infolge der Anrechnung anderweitiger Beträge die Fortzahlung des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise, so wird dadurch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach der Höhe des Arbeitsentgelts gemäß Absatz 1 nicht berührt.


§ 14 BildUG – Verbot der Benachteiligung

Arbeitnehmer, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.


§ 15 BildUG – Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes handelt und dass die Veranstalter die Bildungsveranstaltungen selbst planen und durchführen sowie hinsichtlich ihrer Einrichtungen und materiellen Ausstattung, ihrer Lehrkräfte und ihrer Bildungsziele eine sachgemäße Bildung gewährleisten. Die Ziele der Veranstalter und der Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Einklang stehen.

(3) Die Anerkennung kann versagt oder zurückgenommen werden, wenn der Veranstalter wiederholt schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und daraus erwachsene Verpflichtungen verstoßen hat.

(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 notwendigen Vorschriften erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Das Verfahren für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 42a und der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, über die Genehmigungsfiktion sowie das Verfahren über die einheitliche Stelle.


§ 16 BildUG – Übergangsvorschrift

(1) Für Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits seit Jahresanfang in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Jahr des In-Kraft-Tretens als erstes Kalenderjahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3 .

(2) Für Arbeitnehmer, die erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Arbeitsverhältnis eingehen, gilt das darauf folgende Kalenderjahr als das erste Jahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3 .


§ 17 BildUG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


§ 18 BildUG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.


Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)

Vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391)

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)  (1)

Auf Grund von § 16 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367) wird verordnet:

(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)

§ 1 HmbLVO – Geltungsbereich  (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und für die Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    Beamte auf Zeit,
  2. 2.
    Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit,
  3. 3.
    Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 2 HmbLVO – Grundsätze  (1)

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.

(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn verlangt wird.

(3) In das Beamtenverhältnis soll in der Regel nicht mehr berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 3 HmbLVO – Begriffsbestimmungen  (1)

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes.

(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich

  1. 1.
    die Amtsbezeichnung ändert, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt oder
  2. 2.
    das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

verliehen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 4 HmbLVO – Ordnung der Laufbahnen  (1)

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Eingangsamt der Laufbahn ist im

  1. 1.
    einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 oder 3,
  2. 2.
    mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6,
  3. 3.
    gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9,
  4. 4.
    höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13

der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören, gelten als einander gleichwertig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 5 HmbLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung  (1)

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung

  1. 1.
    1. a)

      für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes,

    2. b)

      für eine Laufbahn des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung, für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch Erwerb der Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung in dem durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Vorbildungsgang.

  3. 3.

    für eine als gleichwertig geltende Laufbahn nach § 10 Absatz 2 ,

  4. 4.

    als Aufstiegsbeamte für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 35 ,

  5. 5.

    für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe nach § 6 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 .

(2) Andere Bewerber erwerben nach § 6 Absatz 2 HmbBG die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Laufbahnbefähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss ( § 102 HmbBG ) festzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 6 HmbLVO – Probezeit  (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse erweisen, dass die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen. Die Beamten sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, werden die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu beurteilen. Zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung für bestimmte Verwendungen soll hingewiesen werden.

(4) Kann die Bewährung zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie soll jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

(5) Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.

    mit Bezügen,

  2. 2.

    ohne Bezüge bei einer den Laufbahnanforderungen gleichwertigen Tätigkeit

    1. a)

      im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

    2. b)

      an einer deutschen Schule im Ausland,

    3. c)

      in der Entwicklungshilfe,

    4. d)

      für dienstliche Interessen oder öffentliche Belange, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist.

Die Mindestprobezeit nach § 7 Absatz 6 ist zu leisten. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge nicht als Probezeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 7 HmbLVO – Dauer der Probezeit  (1)

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert für

  1. 1.

    Laufbahnbewerber in den Laufbahnen

    1. a)

      des einfachen und des mittleren Dienstes ein Jahr,

    2. b)

      des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

    3. c)

      des höheren Dienstes drei Jahre,

  2. 2.

    andere Bewerber in den Laufbahnen

    1. a)

      des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,

    2. b)

      des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Hat der Laufbahnbewerber die die Laufbahnbefähigung vermittelnde Prüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und entsprechende Leistungen während der Probezeit gezeigt, kann die Probezeit in den Laufbahnen

  1. a)
    des mittleren Dienstes bis auf neun Monate,
  2. b)
    des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr und sechs Monate

abgekürzt werden.

(3) Bei Laufbahnbewerbern sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu Grunde gelegt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

(4) Bei anderen Bewerbern sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis abgeleisteten Zeiten dürfen höchstens bis zur Hälfte der Probezeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet werden.

(5) Zeiten, die Beamte als Lehrkräfte oder in den Laufbahnen des höheren Dienstes jeweils nach Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Prüfung oder nach Erfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, können bis zu einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.

(6) Als Probezeit sind mindestens zu leisten in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate,
  2. 2.
    des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 8 HmbLVO – Anstellung  (1)

(1) Die Beamten dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(2) Beamte, die das 32. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bereits während der Probezeit angestellt werden.

(3) Die Anstellung ist nur in dem Eingangsamt der Laufbahn zulässig.

(4) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren verzögert oder ist ein Beamter aus diesem Grund ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte. Voraussetzung für die Ausgleichsregelung nach Satz 1 im Falle der verzögerten Einstellung ist, dass der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat, Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wir nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur bis zum Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und volljährigen Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 bis 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 9 HmbLVO – Beförderung  (1)

(1) Befördert werden darf nur der Beamte, der seine allgemeinen Beamtenpflichten erfüllt und nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes voll entspricht. Der Beamte soll sich mindestens sechs Monate in den Dienstgeschäften des höheren Amtes bewährt haben; die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
  3. 3.
    innerhalb von zwei Jahren vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, es sei denn, dass der Beamte nach der Beförderung die gleichen Dienstgeschäfte wahrnehmen soll, die ihm bereits vor Beginn der Frist von zwei Jahren oblagen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 8 Absätze 4 oder 5 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 10 HmbLVO – Laufbahnwechsel  (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann von der obersten Dienstbehörde als Befähigung für eine als gleichwertig geltende Laufbahn anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 11 HmbLVO – Aufstieg  (1)

(1) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe gelten die §§ 27 , 31 und 35 . Ein Amt einer Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe kann im Einzelfall auch Beamten verliehen werden, die die Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 und § 36 für eine Einstellung in die jeweilige Laufbahn erfüllen,

(2) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, werden angerechnet. Für die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 6 Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Dienstvorgesetzte die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 treffen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 12 HmbLVO – Geringere Arbeitszeit  (1)

Bei der Anwendung von § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , § 7 Absatz 3 , Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 dürfen Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 13 HmbLVO – Schwerbehinderte  (1)

(1) Von Schwerbehinderten darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung, nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Bewertung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 14 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Angestellte nach Absatz 2 Satz 4 und Aufstiegsbeamte leisten den Vorbereitungsdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zulässig bis zu einem Höchstalter

  1. 1.

    von 35 Jahren,

  2. 2.

    von 40 Jahren bei

    1. a)

      Schwerbehinderten,

    2. b)

      Inhabern eines Eingliederungs- und Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz .

Dem Höchstalter von 35 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren hinzuzurechnen. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 5. März 1987 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 843) in seiner jeweiligen Fassung. Angestellte, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheinen, können bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie mindestens 30 und höchstens 40 Jahre alt sind und als Bewerber für eine Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes mindestens vier Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt worden sind.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub in voller Höhe und Krankheitszeiten in der Regel bis zu einem Monat innerhalb eines Jahres angerechnet.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn unausreichende Leistungen oder andere in der Person des Bewerbers liegende Gründe dies geboten erscheinen lassen.

(5) Durch die während des Vorbereitungsdienstes abgelegte Laufbahnprüfung wird der Vorbereitungsdienst nicht beendet. Wird die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgelegt, gilt der Vorbereitungsdienst als entsprechend verlängert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 15 HmbLVO – Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst  (1)

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

Note 1=sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2=gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3=befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4=ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Note 5=mangelhaft: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
Note 6=ungenügend: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 16 HmbLVO – Laufbahnprüfung  (1)

(1) Nach erfolgreicher Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Laufbahnprüfung abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Prüfling kann von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er in der schriftlichen Prüfung unzureichende Leistungen zeigt.

(3) Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe zuerkannt werden, wenn die Leistungen hierfür ausreichen. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 17 HmbLVO – Prüfungsausschuss  (1)

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus einem Vorsitzenden und Beisitzern besteht. Der Vorsitzende leitet die Prüfung.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 18 HmbLVO – Zurückstellung von der Laufbahnprüfung, Verhinderung und Rücktritt  (1)

(1) Von der Laufbahnprüfung kann zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr oder Ausbildungsabschnitt nicht genügend vorbereitet erscheint.

(2) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Prüfungsleistungen verhindert, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat der Prüfling auf Verlangen ein Personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Laufbahnprüfung an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann eine unvollständig abgelegte Prüfung für bestanden erklären, wenn die nicht erbrachten Prüfungsleistungen für das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 19 HmbLVO – Verstöße gegen die Ordnung  (1)

Wenn ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet oder entschieden werden, dass die Prüfungsleistung als nicht erbracht oder die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 20 HmbLVO – Ergebnis der Laufbahnprüfung  (1)

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist mit "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder "nicht bestanden" zusammenzufassen.

(3) Die Laufbahnprüfung gilt außer im Falle einer entsprechenden Entscheidung nach § 19 als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen Teil der Prüfung schuldhaft versäumt hat oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde oder des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 21 HmbLVO – Prüfungszeugnis  (1)

(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung eine Bescheinigung. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann.

(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Prüfling in der Prüfung getäuscht hat, kann die zuständige Behörde die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis zurückfordern, wenn der letzte Prüfungstag weniger als ein Jahr zurückliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 22 HmbLVO – Wiederholung der Laufbahnprüfung  (1)

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend.

(2) Ist die Laufbahnprüfung nach § 21 Absatz 2 für nicht bestanden erklärt worden, kann der Prüfling auf Antrag zur Wiederholung zugelassen werden.

(3) § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 23 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 24 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 23 berücksichtigt worden sind. § 12 gilt entsprechend.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 25 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. 1.
    den Abschluss einer Realschule oder
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Verwaltungspraktikum von zwei Jahren oder
  3. 3.
    einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.

(2) Das Verwaltungspraktikum nach Absatz 1 Nummer 2 ist in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis abzuleisten. Die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht. § 14 Absätze 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 26 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen beruflichen Tätigkeit bis zu insgesamt einem Jahr angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 berücksichtigt worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 27 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 28 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 29 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.

(3) Der Vorbereitungsdienst beschränkt sich auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von

  1. 1.

    einem Jahr für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes,

  2. 2.

    einem Jahr und drei Monaten für die Laufbahnen

    1. a)

      des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

    2. b)

      des gehobenen eichtechnischen Dienstes,

  3. 3.

    zwei Jahren für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Inhalte der berufspraktischen Ausbildung.

(4) Auf Antrag werden

  1. 1.
    auf die Fachstudien Zeiten eines Hochschulstudiums mit Ausnahme von Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit,
  2. 2.
    auf die berufspraktischen Studienzeiten oder die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 28 berücksichtigt worden sind,

bis zu jeweils sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit das Hochschulstudium oder die berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 30 HmbLVO – Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung  (1)

(1) Die oberste Dienstbehörde erkennt die einen Studiengang einer Hochschule abschließende Prüfung als Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes an, wenn

  1. 1.
    dem Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes in dem Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,
  2. 2.
    die Prüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben verlangt werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 31 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen,
  2. 2.
    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben,
  3. 3.
    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erfolgreiche Teilnahme an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden dreimonatigen Lehrgang nachweisen.

Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 32 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Prüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss nach seinen Inhalten geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 33 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten

  1. 1.
    einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,
  2. 2.
    einer berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung abgeleistet worden sind,

bis zu insgesamt sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit die Ausbildung oder die berufspraktische Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 34 HmbLVO – Sonderregelung für den allgemeinen Verwaltungsdienst  (1)

Für den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt an Stelle des § 33 Absatz 3 folgende Vorschrift:

Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 35 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens zwei verschiedene Verwendungen in einem Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen durchlaufen haben,

  2. 2.

    in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten haben und die für den Aufstieg gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,

  3. 3.

    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens zehn Jahren abgeleistet haben,

  4. 4.

    höchstens 58 Jahre alt sind.

Mit der Amtsübertragung wird die Befähigung für die höhere Laufbahn erworben. Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn des höheren Dienstes eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes kann ein Amt der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes verliehen werden, wenn sie eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn absolviert haben. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie wird in einem zweijährigen Masterstudiengang Public Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durchgeführt. Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen in der Hochschule und im Selbststudium (Fachstudien) und Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsbehörden (berufspraktische Studienzeiten). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die wesentlichen Inhalte der Einführung und deren Durchführung durch Verwaltungsvorschrift. Ergänzende Regelungen trifft die Hochschule durch Satzung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Erwerb des Mastergrades wird die Einführung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben. Ein Amt der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Zur Einführung nach Absatz 2 können Beamte zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens zwei verschiedene Verwendungen in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen durchlaufen haben,

  2. 2.

    in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten haben und die für den Aufstieg gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,

  3. 3.

    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens acht Jahren abgeleistet haben,

  4. 4.

    zum Beginn der Einführung höchstens 52 Jahre alt sind,

  5. 5.

    einen Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in einem für den Masterstudiengang einschlägigen Fach der Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften aufweisen.

Tarifbeschäftigte können bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Satzes 1 zur Teilnahme an der Einführung zugelassen werden.

(4) Über die Zulassung zur Einführung nach Absatz 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde nach einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Beamte nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für den Aufstieg geeignet ist. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der Bewerber festzulegen. Das Nähere über das Auswahlverfahren regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 36 HmbLVO – Besondere Voraussetzungen für die Einstellung  (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für alle Bewerber durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Die Einstellung setzt voraus, dass die anderen Bewerber das 32. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber für Laufbahnen des höheren Dienstes, die nicht

  1. 1.
    eine Vorbildung nach § 32 oder
  2. 2.
    eine Zwischenprüfung oder ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen während einer grundsätzlich dreijährigen Ausbildung, die nach § 5b Absatz 1 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1557) die erste Prüfung ersetzen,

nachweisen, müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 37 HmbLVO – Dienstliche und eigene Fortbildung  (1)

(1) Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert, geregelt und durchgeführt. Die oberste Dienstbehörde kann die Durchführung von Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung anderen Stellen übertragen.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. 1.
    der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder gleichbewertete Dienstposten dienen,
  2. 2.
    bei Änderungen der Ausbildung für die Laufbahn die Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen soll nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 38 HmbLVO – Übernahme von Beamten und früheren Beamten  (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich der Beamte oder frühere Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden oder einer als gleichwertig geltenden Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung dafür nicht vorgelegen haben.

(5) Soll dem Beamten oder früheren Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(6) Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 erfüllt waren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 39 HmbLVO – Übernahme von Personen, die nicht Beamte sind oder waren  (1)

Die bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann von der obersten Dienstbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts anerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 40 HmbLVO – Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss ( § 102 HmbBG ) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    die Dauer der Probezeit..( § 7 Absätze 1 und 6 ).
  2. 2.
    das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung ( § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 ),
  3. 3.
    die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung ( § 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2 ).

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung ( § 14 Absatz 2 ),
  2. 2.
    die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg ( § 27 Absatz 3 Satz 2 , § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9 ),
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg ( § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absätze 1 und 3 ).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 41 HmbLVO – Änderung von Rechtsvorschriften  (1)

(hier nicht wiedergegeben)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 42 HmbLVO – Übergangsregelungen  (1)

(1) Abweichend von den §§ 6 , 7 und 12 richtet sich die Probezeit für Beamte, die bis zum 31. Dezember 1978 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn es für sie günstiger ist.

(2) Abweichend von § 25 können in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes bis zum 31. Dezember 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen.

(3) Laufbahnbewerber des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 1978 beginnen, leisten die Ausbildung und legen die Laufbahnprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 29 Absatz 2 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 43 HmbLVO – Übergangsregelungen bis zum Erlass neuer Vorschriften  (1)

Soweit besondere Rechtsvorschriften auf Grund von § 16 HmbBG noch nicht erlassen sind, gelten bis zum Erlass solcher Vorschriften, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Übergangsregelungen:

  1. 1.
    Die bisherigen Regelungen über eine andere Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen des mittleren Dienstes gelten weiter.
  2. 2.
    Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten insoweit weiter, als sie nicht zu den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
  3. 3.
    Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können auf Grund der bisher für die Laufbahn geforderten Befähigungsnachweise in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 23 , § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 , § 28 oder § 32 erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 44 HmbLVO – In-Kraft-Treten  (1)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 17. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131), zuletzt geändert am 20. April 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), außer Kraft.

(2) Ist in anderen auf Grund von § 15 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 49), zuletzt als § 16 neu bekannt gemacht am 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), erlassenen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 außer kraft getretenen Verordnung Bezug genommen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Seilbahngesetz

Vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 101)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn 
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Grundpflichten 3
Genehmigung 4
Betriebsleiterbestellung 5
Aufnahme des Betriebs 6
Mitteilungspflichten 7
Widerruf der Genehmigung 8
Benutzung öffentlicher Wege 9
Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen 10
  
Teil 2 
Planfeststellung 
  
Planfeststellung, Plangenehmigung 11
Veränderungssperre und Vorkaufsrecht 12
Enteignung 13
  
Teil 3 
Sicherheitsbauteile und Teilsysteme 
  
Sicherheitsbauteile 14
Teilsysteme 15
Konformitätsüberwachung 16
Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens 17
Benannte Stellen 18
  
Teil 4 
Aufsicht über Seilbahnen 
  
Überwachung und Anordnungsbefugnisse 19
  
Teil 5 
Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung 
  
Verordnungsermächtigungen 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Schlussbestimmung 22
  
Teilsysteme einer Anlage Anhang 1

§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

§ 1 HmbSeilbahnG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen von Seilbahnen für den Personenverkehr, die

  1. 1.
    ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) haben oder
  2. 2.
    in Hamburg Seilbahnen betreiben hinsichtlich dieser Anlagen

sowie auf das Inverkehrbringen oder den Einbau von Seilbahnsicherheitsbauteilen und -teilsystemen in Hamburg.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 S. 1),
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen,
  7. 7.
    Schleppanlagen für Wasserskifahrer und Gleitschirmflieger.


§ 2 HmbSeilbahnG – Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind aus mehreren Bauteilen errichtete Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen durch Seile entlang einer Trasse bewegt werden. Seilbahnen werden nach ihrer Funktionsweise unterschieden in:

  1. 1.
    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. 2.
    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt werden, einschließlich Kabinen- und Sesselbahnen oder
  3. 3.
    Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Vorrichtungen Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.

(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Teilsystem ist jedes der im Anhang bestimmten Teile einer Anlage.

(5) Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten und den Stations- und Streckenbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.


§ 3 HmbSeilbahnG – Grundpflichten

(1) Seilbahnen müssen sicher errichtet, unterhalten und betrieben werden.

(2) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen den Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 S. 21) entsprechen. Bei der Anlage ist jeweils eine Kopie der Sicherheitsanalyse nach Artikel 4 und der Konformitätserklärungen nach den Artikeln 7 und 10 dieser Richtlinie aufzubewahren.

(3) Die Gewähr für eine sichere Betriebsführung ist dadurch zu bieten, dass

  1. 1.
    der Betreiber als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    die der Aufsichtsbehörde benannten und für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen (Betriebsleiter und seine Stellvertreter) die erforderliche persönliche Eignung und Fachkunde haben,
  3. 3.
    der Betreiber finanziell leistungsfähig ist und
  4. 4.
    für die Seilbahn eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Betriebsunfälle verursachten Personen- und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer besteht, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt fünf Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zwei mal zur Verfügung stehen muss.

(4) Die Versicherungspflicht bezieht sich nicht auf solche Schäden, für die die Seilbahn aus einem Frachtvertrag haftet.

(5) Der Betreiber einer Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte der Seilbahn bestellten Personen sind als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte einer Seilbahn unter Beachtung der für die Seilbahnen geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahren werden.


§ 4 HmbSeilbahnG – Genehmigung

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung legt die Aufsichtsbehörde die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie Maßgaben für die Instandhaltung, Einstellungen und Wartung fest.

(2) Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Anlage sind der Aufsichtsbehörde Sicherheitsanalyse und -bericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/9/EG sowie die EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorzulegen. Sicherheitsanalyse und -bericht dürfen nur von einer gemäß § 18 benannten Stelle erstellt werden.

(2a) Das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Seilbahn kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

(3) Der Genehmigung bedarf auch

  1. 1.

    jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Seilbahn oder ihres Betriebs,

  2. 2.

    die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten,

  3. 3.

    die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen,

  4. 4.

    die Bestellung und Änderung der für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen.

(4) Die Genehmigung ist auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn die an den jeweiligen Genehmigungstatbestand gestellten öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung gilt längstens 15 Jahre und wird auf rechtzeitigen Antrag angemessen verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung fortbestehen.


§ 5 HmbSeilbahnG – Betriebsleiterbestellung

(1) Als für den Betrieb der Seilbahn verantwortliche Person ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) sind ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Betriebsleiter müssen nicht Mitarbeiter des Betreibers der Seilbahn sein; ihnen dürfen weitere Aufgaben übertragen sein. Sie müssen von anderen Aufgaben befreit werden, soweit es ihre Aufgabenerfüllung als Betriebsleiter erfordert. Als Betriebsleiter oder Stellvertreter kann der Betreiber auch sich selbst oder eine vertretungsberechtigte Person benennen.

(2) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Betreibers der Seilbahn ist der Betriebsleiter für den ordnungsgemäßen und sicheren Seilbahnbetrieb verantwortlich. Der Betriebsleiter hat insbesondere

  1. 1.

    die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen und zu veranlassen,

  2. 2.

    die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die

    1. a)

      das sichere Betreiben der Seilbahn,

    2. b)

      den sicheren Bau und den Zustand der Seilbahn und

    3. c)

      die sichere Durchführung der Fahrten betreffen,

  3. 3.

    für die Zusammenarbeit in dem Seilbahnbetrieb Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Seilbahn erforderlich ist,

  4. 4.

    die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen.

(3) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen, wenn sie fachlich und persönlich geeignet sind.

(4) Der Betriebsleiter berät die Seilbahnbetreiber und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Seilbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet, auf die Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie Unfälle und besondere Vorkommnisse zu untersuchen, die festgestellten Mängel mitzuteilen und Maßnahmen für die Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf die Beseitigung hinzuwirken.

(5) Seilbahnbetreiber haben insbesondere durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betriebsleiter keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält, bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Information und Unterstützung erhält. Es ist vorzusehen, dass der Betriebsleiter hinsichtlich der Betriebssicherheit der Seilbahn dem Betriebspersonal Weisungen erteilen kann. Ihm steht das Recht zu, dem Betreiber der Seilbahn oder den für die Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen direkt Bericht zu erstatten. Werden von ihm vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt, sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.


§ 6 HmbSeilbahnG – Aufnahme des Betriebs

(1) Die Aufnahme des Betriebs einer Seilbahn bedarf der Freigabe durch die Aufsichtsbehörde. Einer entsprechenden Freigabe bedarf es auch zur Umsetzung der Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 . Die Freigabe erfolgt, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes, der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen sowie der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen erfüllt sind.

(2) Die Freigabe gilt als erfolgt, wenn dem Betreiber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines schriftlichen Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Die Aufsichtsbehörde kann von vornherein schriftlich erklären, dass sie von einer Freigabeprüfung absieht.


§ 7 HmbSeilbahnG – Mitteilungspflichten

Treten besondere Vorkommnisse sowie gefährliche Ereignisse ein oder ändern sich Umstände beim Betreiber der Seilbahn, die die Pflichten aus § 3 wesentlich berühren, ist dies der Aufsichtsbehörde ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft insbesondere die Änderung der Zusammensetzung der Unternehmensleitung, der Anschrift oder der Firma des Unternehmens, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreibers oder solche Änderungen, die den Bestand der Haftpflichtversicherung betreffen.


§ 8 HmbSeilbahnG – Widerruf der Genehmigung

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften ist die Genehmigung für den Betrieb einer Seilbahn zu widerrufen, wenn die Erfüllung der Pflichten nach § 3 nicht mehr gewährleistet ist und nicht durch Anordnungen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird oder werden kann. Der Widerruf kann für einen Teil der Genehmigung erfolgen, wenn sich der Mangel der Genehmigungsvoraussetzungen auf einen abtrennbaren Teil des Seilbahnbetriebs bezieht und die Genehmigungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

(2) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Betreiber einer Seilbahn den Nachweis zu führen, dass die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen der Aufsichtsbehörde Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke des Widerrufsverfahrens verwendet werden.

(3) Weiter hat der Widerruf zu erfolgen, wenn die dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebs angeordnet worden ist.


§ 9 HmbSeilbahnG – Benutzung öffentlicher Wege

(1) Wird durch eine Seilbahn ein öffentlicher Weg benutzt, hat der Betreiber dem Wegebaulastträger den Mehraufwand zu erstatten, der ihm im Zusammenhang mit der Benutzung durch die Seilbahn entsteht.

(2) Erlischt das Recht zur Benutzung des öffentlichen Wegs, hat derjenige, der die Seilbahn auf dem öffentlichen Weg betrieben hat, auf Verlangen des Wegebaulastträgers innerhalb einer angemessenen Frist die Seilbahnanlage zu entfernen und den Zustand des Weges entsprechend dem übrigen Weg herzustellen.


§ 10 HmbSeilbahnG – Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trassen von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen nicht errichtet, angelegt oder unterhalten werden, soweit sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten auch dann, wenn ein Plan zur Errichtung einer Seilbahnanlage im Planfeststellungsverfahren ausgelegt worden ist oder den Betroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Plan gegeben worden ist.

(3) Beeinträchtigen bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder sonstige Einrichtungen innerhalb des in Absatz 1 angegebenen Bereichs die Betriebssicherheit der Seilbahn oder ist eine solche Beeinträchtigung zu besorgen, so kann die Aufsichtsbehörde die Beseitigung verlangen.

(4) Wenn die Betriebssicherheit von Seilbahnen es erfordert, haben die Eigentümer und Besitzer benachbarter Grundstücke die notwendigen Vorkehrungen zu dulden, um nachteilige Einwirkungen der Natur auf die Seilbahn, wie Schneeverwehungen und Überschwemmungen, zu verhindern. Die Aufsichtsbehörde teilt die durchzuführenden Maßnahmen dem Pflichtigen zwei Wochen vor ihrer Durchführung mit, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Der Pflichtige ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(5) Wird der Pflichtige durch eine Beschränkung oder Inanspruchnahme unzumutbar belastet, ist er auf Kosten des Betreibers der Seilbahn zu entschädigen. Auf Antrag des Pflichtigen kann die Ausführung einer Inanspruchnahme oder Beschränkung davon abhängig gemacht werden, dass der Betreiber der Seilbahn für die Entschädigung Sicherheit in Höhe der festgesetzten Entschädigung leistet.


§§ 11 - 13, Teil 2 - Planfeststellung

§ 11 HmbSeilbahnG – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(2) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme Ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

(3) Änderungen, die nur unwesentlich sind, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. Änderungen sind nur dann unwesentlich, wenn

  1. 1.
    Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind,
  2. 2.
    andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. 3.
    sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.


§ 12 HmbSeilbahnG – Veränderungssperre und Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen ( § 73 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HmbVwVfG - vom 9. November 1977 [HmbGVBl. S. 333, 402], zuletzt geändert am 27. August 1997 [HmbGVBl. S. 441]), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und zur Errichtung oder Unterhaltung von Anlagen ( § 74 Absatz 2 HmbVwVfG ) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.

(3) In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 steht dem Vorhabenträger an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.


§ 13 HmbSeilbahnG – Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen einer Seilbahn, die dem öffentlichen Verkehr dient, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 11 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die über die Enteignung entscheidende Behörde.

(2) Hat sich ein Betroffener mit der Inanspruchnahme seines Eigentums schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(3) Im Übrigen gilt das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254) in der jeweils geltenden Fassung.


§§ 14 - 18, Teil 3 - Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

§ 14 HmbSeilbahnG – Sicherheitsbauteile

(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen aus dem Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann eingebaut oder in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(3) Soll ein Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht werden, muss es gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/9/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die Konformität eines Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG ist durch die Anbringung eines CE-Konformitätskennzeichens auf dem Sicherheitsbauteil kenntlich zu machen und durch eine Erklärung nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/9/EG nachzuweisen.


§ 15 HmbSeilbahnG – Teilsysteme

(1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die auf sie anwendbaren Anforderungen aus dem Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Teilsysteme dürfen nur dann eingebaut werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(3) Soll ein Teilsystem in Verkehr gebracht werden, muss es gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 2000/9/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen werden. Das Teilsystem darf nur zusammen mit den in Artikel 10 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Unterlagen in Verkehr gebracht werden.


§ 16 HmbSeilbahnG – Konformitätsüberwachung

(1) Stellt sich heraus, dass

  1. 1.
    ein mit dem CE-Konformitätskennzeichen versehenes Sicherheitsbauteil, das bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder
  2. 2.
    ein Teilsystem, für das eine EG-Konformitätserklärung vorliegt und das bestimmungsgemäß verwendet wird,

die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

(2) Ist ein Sicherheitsbauteil unberechtigterweise mit einem CE-Konformitätskennzeichen versehen worden, trifft die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der das CE-Konformitätskennzeichen angebracht und die Konformität festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Sicherheitsbauteil weiter ungerechtfertigt als konform bezeichnet wird und um die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung für die Zukunft sicher zu stellen. Unbeschadet des Satzes 1 ist der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils mit den Vorschriften über die CE-Konformitätskennzeichnung herzustellen und zu verhindern, dass weitere nicht-konforme Sicherheitsbauteile im Verkehr bleiben. Sind andere Maßnahmen nicht geeignet, muss das Sicherheitsbauteil zurückgerufen werden.

(3) Ist ein Teilsystem unberechtigterweise mit einer EG-Konformitätserklärung versehen worden, trifft die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Konformität festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Teilsystem weiter ungerechtfertigt als konform bezeichnet wird, und um die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung für die Zukunft sicher zu stellen.

(4) Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Pflichten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 durchzusetzen.

(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das zuständige Bundesministerium und die anderen Bundesländer über die getroffenen Maßnahmen sowie über die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Konformität nicht vorliegen.


§ 17 HmbSeilbahnG – Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens

(1) Das CE-Konformitätskennzeichen ist auf Sicherheitsbauteilen so anzubringen, dass es gut sichtbar ist. Ist es am Sicherheitsbauteil nicht direkt anzubringen, muss es auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett angebracht werden. Es darf durch weitere Kennzeichen nicht in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt werden.

(2) Es dürfen keine Merkmale angebracht werden, die mit dem CE-Konformitätskennzeichen verwechselt werden können.


§ 18 HmbSeilbahnG – Benannte Stellen

(1) Die Aufsichtsbehörde benennt Stellen, die die Konformitätsprüfung durchführen, Prüfbescheinigungen ausstellen sowie die CE-Konformitätskennzeichen anbringen. Die Stellen müssen den Anforderungen nach Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen.

(2) Der Antrag auf Benennung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Die Benennung erfolgt, wenn der Antragsteller durch die zuständige Behörde akkreditiert worden ist, er einer Überwachung durch die zuständige Behörde zugestimmt hat und im Sinne von Absatz 3 ausreichend versichert ist.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch die Tätigkeit als Konformitätsbewertungsstelle entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt. Die Vorschriften der §§ 158b bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179), in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden entsprechende Anwendung. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Millionen Euro betragen. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.

(4) Die Aufsichtsbehörde meldet die benannte Stelle dem zuständigen Bundesministerium und den Bundesländern.

(5) Die benannten Stellen haben zur Durchführung der Konformitätsprüfung sowie zur Qualitätskontrolle entsprechend den Verfahren nach den Anhängen V und VII der Richtlinie 2000/9/EG die Befugnis, Stätten zu betreten, in denen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme entwickelt, hergestellt und gelagert werden, und die Befugnis, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen betreffend die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu verlangen.


§ 19, Teil 4 - Aufsicht über Seilbahnen

§ 19 HmbSeilbahnG – Überwachung und Anordnungsbefugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Betrieb von Seilbahnen und die Einhaltung der Pflichten aus § 3 .

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 zu treffen.

(3) Der Betreiber der Seilbahn und das Personal sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde und den von ihr Beauftragten im Rahmen der Aufsicht

  1. 1.
    die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen,
  2. 2.
    Hilfsmittel zu stellen und Hilfestellungen zu bieten,
  3. 3.
    jederzeit den Zutritt zu Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsanlagen einschließlich der Vorrichtungen zur Personenbeförderung zu gewähren und die Mitfahrt zu gestatten und
  4. 4.
    die Einsicht in die Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen des Unternehmens und über den Betrieb der Seilbahn zu gewähren.

(4) Die Aufsichtsbehörde sowie die von ihr Beauftragten dürfen Gegenstände sowie Aufzeichnungen über den Seilbahnbetrieb, Meldungen und Störungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Verwahrung nehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnung mit Zwangsmitteln nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) durchsetzen.


§§ 20 - 22, Teil 5 - Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung

§ 20 HmbSeilbahnG – Verordnungsermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, zur Konkretisierung der in § 3 genannten Grundpflichten und zur Durchführung der Aufsicht über die Seilbahnen durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    Anforderungen an den Betreiber einer Seilbahn sowie an die für die Leitung des Seilbahnbetriebs bestellten Personen,
  2. 2.
    Anforderungen an den Betrieb von Seilbahnen,
  3. 3.
    Anforderungen an die Dokumentation über den Seilbahnbetrieb sowie die Erfüllung von Meldepflichten.


§ 21 HmbSeilbahnG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan oder abweichend von dem genehmigten Plan eine Seilbahn errichtet,
  2. 2.
    ohne oder abweichend von einer Genehmigung nach § 4 eine Seilbahn zur Personenbeförderung errichtet oder betreibt,
  3. 3.
    entgegen § 5 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt,
  4. 4.
    ohne die Freigabe nach § 6 oder vor Ablauf der in § 6 bestimmten Frist nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Freigabe den Betrieb der Seilbahn aufnimmt, ohne dass dies die Aufsichtsbehörde erlaubt,
  5. 5.
    der Behörde nicht die in § 7 bestimmten Mitteilungen macht, insbesondere nicht unverzüglich der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung von einem gefährlichen Ereignis macht oder der Aufsichtsbehörde Tatsachen nicht mitteilt, die den Versicherungsschutz in Frage stellen,
  6. 6.
    entgegen § 12 Absatz 1 erheblich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  7. 7.
    Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 in Verkehr bringt oder einbaut,
  8. 8.
    unberechtigt Sicherheitsbauteile mit dem CE-Konformitätskennzeichen versieht oder unberechtigt gekennzeichnete Sicherheitsbauteile in Verkehr bringt,
  9. 9.
    einer nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


§ 22 HmbSeilbahnG – Schlussbestimmung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG .


Anhang

Anhang 1 HmbSeilbahnG – Teilsysteme einer Anlage

Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:

  1. 1.
    Seile und Seilverbindungen
  2. 2.
    Antriebe und Bremsen
  3. 3.
    Mechanische Einrichtungen
  4. 3.1
    Seilspanneinrichtungen
  5. 3.2
    Mechanische Einrichtungen in den Stationen
  6. 3.3
    Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke
  7. 4.
    Fahrzeuge
  8. 4.1
    Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen
  9. 4.2
    Gehänge
  10. 4.3
    Laufwerke
  11. 4.4
    Verbindungen mit dem Seil
  12. 5.
    Elektrotechnische Einrichtungen
  13. 5.1
    Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
  14. 5.2
    Kommunikations- und Informationseinrichtungen
  15. 5.3
    Blitzschutzeinrichtungen
  16. 6.
    Bergeeinrichtungen
  17. 6.1
    Feste Bergeeinrichtungen
  18. 6.2
    Bewegliche Bergeeinrichtungen


Hamburgisches Vergabegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbVergabeG,HH
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Vergabegesetz

Vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 97)

Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 1 HmbVergabeG – Anwendungsbereich (1)

Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002, unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 2 HmbVergabeG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Ferner gilt dieses Gesetz entsprechend für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in der Hand der Freien und Hansestadt Hamburg oder sonstigen der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB sind. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Absätze 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung (Neufassung vom 11. Februar 2003, BGBl. I S. 169 in der jeweils geltenden Fassung) entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 3 HmbVergabeG – Tariftreueerklärung (1)

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber den gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 4 HmbVergabeG – Nachunternehmereinsatz (1)

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3 , 4 und 7 Absatz 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren.

(2) Eine nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers bedarf ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Absatz 2 versagt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 5 HmbVergabeG – Wertung unangemessen niedriger Angebote (1)

Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 Prozent vom nächst höheren Angebot ab, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 6 HmbVergabeG – Nachweise (1)

(1) Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende Unterlagen nicht beibringt:

  1. 1.
    aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,
  2. 2.
    einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, sowie
  3. 3.
    eine Tariftreueerklärung nach § 3 .

Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 7 HmbVergabeG – Kontrollen (1)

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 6 Absatz 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 8 HmbVergabeG – Sanktionen (1)

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3 , 4 und 7 Absatz 2 zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, im Wiederholungsfall bis zu 10 Prozent des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Absatz 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, kann ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren erfolgen.

(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

§ 9 HmbVergabeG – In-Kraft-Treten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."

Hamburgisches Verwaltungszustellungsgesetz (HmbVwZG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungszustellungsgesetz (HmbVwZG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwZG
Gliederungs-Nr.: 2010-4
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Verwaltungszustellungsgesetz (HmbVwZG)

Vom 21. Juni 1954 (BL I 20102 - a)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614)


§ 1 HmbVwZG

(1) Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) gelten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend für das Zustellungsverfahren der Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Der Senat wird ermächtigt, für elektronische Dokumente, die nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sind, durch Rechtsverordnung eine andere Form zuzulassen. Die Identität des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die technischen Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung.


§ 2 HmbVwZG

Unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) und des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie das Zustellungsverfahren der Staatsanwaltschaft.


§ 3 HmbVwZG

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1954 in Kraft.


Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

Landeswaldgesetz

Vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484)


§ 1 LWaldG

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie im Wald liegende oder mit ihm verbundene Wildäsungsplätze und Holzlagerplätze.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. 1.
    Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
  2. 2.
    Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. 3.
    Teiche, Bäche, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
  4. 4.
    Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind,

sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.


§ 2 LWaldG

(1) Die zuständige Behörde stellt zur Sicherung und Entwicklung der Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion des Waldes einen Waldfunktionenplan auf und schreibt ihn fort.

(2) Der Waldfunktionenplan erfasst und bewertet die Waldfunktionen aller Waldbesitzarten und stellt sie in Karte und Text dar. Er trifft Aussagen zur künftigen Entwicklung der Waldfunktionen und benennt dafür erforderliche Maßnahmen. Der Wald ist nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu erweitern und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.

(3) Die zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des Waldfunktionenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Waldund sonstigen Grundbesitzer, deren Interessen durch die Waldfunktionenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören.

(4) Der Waldfunktionenplan ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt Teil  I Seite 1037) zu berücksichtigen.


§ 3 LWaldG

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Funktionen des Waldes nach § 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes angemessen zu berücksichtigen,
  2. 2.
    die nach diesem Gesetz zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.


§ 4 LWaldG

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Rodungs- oder Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt, insbesondere wenn

  1. 1.
    der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist und die nachteiligen Wirkungen der Rodung oder Umwandlung nicht durch Bedingungen oder Auflagen abgewendet oder erheblich gemildert werden können,
  2. 2.
    die Schutzfunktion des Waldes durch Rodung oder Umwandlung beeinträchtigt wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann,
  3. 3.
    der Wald zu Erholungswald erklärt worden ist und die Erholungsfunktion durch die Rodung oder Umwandlung geschmälert wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann.

(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(3) Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung darf nur in einem Verfahren erfolgen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I. S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine bewaldete Fläche auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist.


§ 5 LWaldG

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.


§ 6 LWaldG

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung, insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der Bevölkerung gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu bewirtschaften. Er ist verpflichtet,

  1. 1.
    den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich, standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften; dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Forstpflanzen am Zielbestand zu gewährleisten,
  2. 2.
    den Wald als Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten,
  3. 3.
    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten; insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport sind boden- und bestandsschonende Techniken anzuwenden,
  4. 4.
    der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Schädlinge vorzubeugen,
  5. 5.
    bei der Waldverjüngung die Naturverjüngung zu fördern, soweit sie standortgerecht und heimisch ist,
  6. 6.
    auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu verzichten.

(1a) Ein Kahlhieb oder eine dieser in der Wirkung gleichkommende Lichthauung von über 0,5 Hektar beziehungsweise das Herabsetzen des Bestockungsgrades unter 0,6 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme forstfachlich erforderlich ist und keine wesentliche Einschränkung der Schutzfunktionen des Waldes zu besorgen ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Erhaltung der Funktion des Waldes erforderlich ist. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, verlichtete oder kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist

  1. 1.
    wieder aufzuforsten oder
  2. 2.
    zu ergänzen, soweit die natürliche Bestockung unvollständig bleibt.

(2) Wenn es zur Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Grundstückseigentümer verpflichten, die Anlage von Wegen auf seinem Grundstück zu dulden.

(3) Wald oder Teile davon dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus wichtigem Grunde, insbesondere im Interesse des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden sowie zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers ganz oder teilweise gesperrt oder eingezäunt werden. Die Errichtung von Zäunen zum Schutze von Kulturen, Saat- oder Pflanzkämpen bedarf keiner Genehmigung. Sperrung oder Zäune sind unverzüglich zu entfernen, wenn sie nicht oder nicht mehr zulässig sind.


§ 7 LWaldG

Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg bedürfen einer Genehmigung nach §§ 4 Absatz 1 , 5 Absatz 1 und 6 Absatz 3 nicht, wenn die Maßnahme von ihren Behörden durchgeführt wird. Solche Maßnahmen bedürfen jedoch der Zustimmung der zuständigen Behörde. Für die Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.


§ 7a LWaldG

(1) Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutzwald im Sinne des § 12 des Bundeswaldgesetzes . Schutzzweck ist der Schutz

  1. 1.
    vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 721) in seiner jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und Uferabbruch,
  3. 3.
    vor Verunreinigung des Grundwassers.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Schutzzweckes durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete des Waldes die Bewirtschaftung nach Art und Umfang vorzuschreiben, bestimmte Handlungen und Maßnahmen zu verbieten und den Waldbesitzer zu verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.


§ 8 LWaldG

(1) Staatswald ist Erholungswald im Sinne des § 13 des Bundeswaldgesetzes , soweit er nicht im Naturschutzgebiet oder im Hafengebiet liegt oder es sich um Vorlandpflanzungen im Hochwasserabflussgebiet der Elbe handelt. Der Erholungswald wird durch Beschilderung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Privatwald zu Erholungswald zu erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Dabei kann geregelt werden:

  1. 1.
    die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
  2. 2.
    die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher,
  3. 3.
    die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen zu dulden.


§ 9 LWaldG

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet. Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

(1a) Das Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt wird. § 18 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:

  1. 1.
    gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,
  2. 2.
    von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
  3. 3.
    von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,
  4. 4.
    jagdlicher Einrichtungen.

(3) Das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald ist nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen ( § 6 Absatz 3 ) das Benutzungsrecht des Absatzes 1 einschränken und das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald aus den Gründen des § 11 Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen.

(5) Sonstige Rechtsvorschriften, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.


§ 10 LWaldG

(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald

  1. 1.
    außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder offenes Licht gebraucht,
  2. 2.
    Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
  3. 3.
    eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht:

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

    1. a)

      der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

    2. b)

      die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,

    3. c)

      Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,

    4. d)

      Besitzer auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Kronenüberhang des Waldes mindestens 15 Meter beträgt;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Personen, denen die Errichtung einer Anlage baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.

(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald außerhalb von Gebäuden oder Forst- und Dienstfahrzeugen nicht geraucht werden. In der übrigen Zeit ist das Rauchen nur auf Straßen und Wegen gestattet.

(4) Es ist verboten, brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern von ihm wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen.


§ 11 LWaldG

(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,

  1. 1.
    Bäume, Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune, forstwirtschaftlicher oder jagdliche sowie Einrichtungen für die Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu verunreinigen,
  2. 2.
    die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder
  3. 3.
    wild lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  4. 4.
    Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.

Weiter gehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des Absatzes 1 nähere Vorschriften zur Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wald zu erlassen.


§ 12 LWaldG

(1) Stellt

  1. 1.
    die Versagung einer Genehmigung zur Rodung oder Umwandlung nach § 4 ,
  2. 2.
    die Versagung einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 5 ,
  3. 3.
    die Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung nach § 6 Absatz 2 ,
  4. 4.
    die Versagung einer Kahlhiebsgenehmigung nach § 6 Absatz 1a Satz 2 ,
  5. 5.
    die Bewirtschaftungsauflage oder Duldungsverpflichtung einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder
  6. 6.
    die Erklärung von Wald zu Erholungswald nach § 8 des Gesetzes

eine Belastung dar, die ohne Ausgleich die Grenzen des Verhältnismäßigen und des Zumutbaren überschreiten würde, so hat die Freie und Hansestadt Hamburg einen angemessenen Ausgleich in Geld zu zahlen.

(2) Entscheidungen können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 9 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11.  November 1980 mit der Änderung vom 22. September 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1980 Seite 305, 1987 Seite 177) gilt für das gerichtliche Verfahren entsprechend.


§ 13 LWaldG

(1) Wird Privatwald gemäß § 8 Absatz 2 zu Erholungswald erklärt oder werden gemäß § 6 Absatz 2 Wege angelegt, so erhalten die Waldbesitzer die durch diese Maßnahmen unmittelbar ausgelösten Mehrkosten für ihre angemessene Waldbrandversicherung von der zuständigen Behörde erstattet.

(2) Nachgewiesene Aufwendungen des Privatwaldbesitzers für die Beseitigung von

  1. 1.
    erheblichen Verunreinigungen,
  2. 2.
    Schäden an Einrichtungen, Beständen und Wegen mit Ausnahme von Brandschäden,

die in seinem Erholungswald oder in seinem Wald, in dem Wege gemäß § 6 Absatz 2 angelegt sind, durch den Erholungsverkehr entstanden sind, werden nach Ablauf des Kalenderjahres ersetzt, sofern der in dem Jahr entstandene Schaden nicht Bagatellschaden ist. Dies gilt nur, wenn der Waldbesitzer die Verunreinigungen und Schäden vorher der zuständigen Behörde angezeigt und sie die Beseitigung nicht selbst innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige veranlasst hat. Ersatzansprüche des Waldbesitzers gegen den Schädiger oder Verunreiniger gehen insoweit auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, als diese Aufwendungen ersetzt oder eigene Leistungen für die Beseitigung erbracht hat.


§ 14 LWaldG

(1) Zur Verhütung von Waldbränden kann die zuständige Behörde gegenüber den Waldbesitzern Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann diese Maßnahmen nach Anhörung der betroffenen Besitzer auf Kosten der Waldbesitzer selbst durchführen, wenn es sich um Schutzmaßnahmen handelt, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr unverzüglich zu treffen sind. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Maßnahmen überwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden zu erlassen. Dabei kann er insbesondere den Umfang der Hilfeleistung durch Dritte regeln sowie den Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen zeitweise weiter einschränken.

(3) Wird der Wald von forstschädlichen Insekten befallen, so ist der Waldbesitzer verpflichtet, anerkannt wirksame Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Die zuständige Behörde empfiehlt durch Richtlinien, welche Bekämpfungsmaßnahmen anerkannt wirksam sind. Sie ist ermächtigt, bei stark zunehmendem, überörtlichem Befall besondere Anordnungen zur Bekämpfung zu treffen.

(4) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz unentrindet nicht im Walde liegen.


§ 15 LWaldG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Wald entgegen § 4 Absatz 1 ohne Genehmigung rodet oder in eine andere Nutzungsart umwandelt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 Flächen ohne Genehmigung erstaufforstet,

  3. 3.

    als Waldbesitzer die in § 6 Absätze 1 und 1a vorgeschriebenen Maßnahmen nach fruchtlosem Ablauf einer von der zuständigen Behörde gesetzten Nachfrist nicht oder nicht umfassend trifft,

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 3 Wald oder Teile davon ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise sperrt oder einzäunt oder die Sperrung oder den Zaun nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

  5. 4a.

    im Wald entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 ohne Genehmigung einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt,

  6. 5.

    entgegen § 9 den Wald in einer nicht erlaubten Weise betritt oder benutzt, insbesondere

    1. a)

      im Wald ein Fahrrad mit Motorantrieb benutzt,

    2. b)

      im Wald außerhalb der dafür zugelassenen Flächen reitet,

    3. c)

      außerhalb der für diese Benutzung durch Beschilderung zur Verfügung gestellten Wege mit anderen als den in § 9 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten auch nicht mit maschinellem Antrieb ausgestatteten Fahrzeugen fährt oder Huftiere treibt,

    4. d)

      ohne Erlaubnis des Waldbesitzers gesperrte oder eingezäunte Waldflächen und -wege oder Waldflächen und Wege, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, oder Saat- und Pflanzkämpe, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Dickungen betritt oder das nach § 9 Absatz 3 eingeschränkte Betretungsrecht überschreitet,

    5. e)

      ohne Genehmigung im Wald zeltet, Fahrzeuge oder Anhänger abstellt oder Bienenstöcke aufstellt,

  7. 6.

    in einem Abstand von weniger als 100 Metern von einem Wald

    1. a)

      eine Handlung nach § 10 Absatz 1 ohne Genehmigung begeht,

    2. b)

      entgegen § 10 Absatz 4 brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas wegwirft, zurücklässt oder sonst unvorsichtig mit ihnen umgeht,

    3. c)

      ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,

  8. 7.

    entgegen § 10 Absatz 3 im Walde unbefugt raucht,

  9. 8.

    entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Ruhe und Ordnung im Walde stört,

  10. 9.

    es als Waldbesitzer unterlässt, gemäß § 14 Absatz 3 Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, oder in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz entgegen § 14 Absatz 4 unentrindet im Wald liegen lässt,

  11. 10.

    gefällte Stämme, aufgeschichtete Stöße von Holz sowie Markierungszeichen oder Hinweisschilder entfernt, beschädigt, verändert, umwirft oder unkenntlich macht,

  12. 11.

    eine vollziehbare Auflage, die mit einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten Genehmigung verbunden ist, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,

  13. 12.

    einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 und 4a kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit Verstöße nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) in seiner jeweiligen Fassung oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu ahnden sind.


§ 16 LWaldG

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des HmbNatSchG,HH vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2133-a) bekannt gemachte öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.


§ 17 LWaldG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anhang

Anlage 1 LWaldG – Anlage 1 Erholungswald (§ 8 Abs. 1)


Anlage 2 LWaldG – Anlage 2 Beschilderung ( § 9 Abs. 1 )


Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

Vollstreckungskostenordnung (VKO)

Vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384)  (1)

Auf Grund des § 19 Absatz 1 und des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Ersatzvornahme 1
Zwangsgeld 1a
Wegnahme 2
Zwangsräumung 3
Vorführung, Verhaftung 4
Mahnung 5
Zustellung durch Behördenbedienstete 5a
Vermögensauskunft 5b
Pfändung 6
Verwertung 7
Arrest 8
Verwertung von Sicherheiten 9
Entstehung der Kostenpflicht 10
Erhöhte Gebühren 11
Mehrheit von Pflichtigen 12
Auslagen 13
Fahrtenpauschale und Wegegeld 14
Erstattung von Auslagen und Gebühren 15
Fälligkeit der Kostenforderungen 16
Zinsen 17
Anrechnung 18
Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern 19
In-Kraft-Treten 20
  
  Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384) war soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.


§ 1 VKO – Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so stellt sie ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal mit

  1. a)

    41,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,

  2. b)

    47,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,

  3. c)

    61,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder

  4. d)

    76,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angegangene Arbeitsstunde fest.

Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. a)

    55,60 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,

  2. b)

    73,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,

  3. c)

    109,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. a)

    65,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,

  2. b)

    82,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,

  3. c)

    102,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde zu ihren Aufwendungen einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag des Dritten und, soweit vorhanden, den bei der Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden eigenen Aufwendungen der Verwaltung, wobei deren Personalaufwendungen pauschal mit

  1. a)

    36,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,

  2. b)

    41,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder eines oder eines vergleichbaren Angestellten,

  3. c)

    53,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder

  4. d)

    66,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angefangene Arbeitsstunde festgesetzt werden.


§ 1a VKO – Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. a)

    15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,

  2. b)

    50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1 000 Euro,

  3. c)

    150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1 000 Euro und bis zu 5 000 Euro,

  4. d)

    500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5 000 Euro.


§ 2 VKO – Wegnahme

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.


§ 3 VKO – Zwangsräumung

Die Gebühr für die Zwangsräumung unbeweglicher Sachen, von Räumen oder Schiffen beträgt 28,50 Euro.


§ 4 VKO – Vorführung, Verhaftung

Die Gebühr für die Vorführung und für die Verhaftung auf Grund der Anordnung der Erzwingungshaft beträgt 28,50 Euro.


§ 5 VKO – Mahnung

Die Gebühr für die Mahnung beträgt 3,30 Euro.


§ 5a VKO – Zustellung durch Behördenbedienstete

Die Gebühr für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch Behördenbedienstete beträgt 11 Euro.


§ 5b VKO – Vermögensauskunft

(1) Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt 33 Euro.

(2) Die Gebühr für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger beträgt 33 Euro.

(3) Die Gebühr für die Einholung einer Auskunft für zusätzliche Informationen bei anderen Stellen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft beträgt 13 Euro.


§ 6 VKO – Pfändung

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung

  1. a)
    von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
  2. b)
    von anderen Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge je Gläubiger. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle. In den Fällen des Absatzes 1 wird die volle Gebühr erhoben. Erfolgt die Pfändung eines Kraftfahrzeugs unter Einsatz eines Radblockierschlosses (Parkkralle), so wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben.

(4) Die volle Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. a)
    ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil der Pflichtige nicht ermittelt oder der Zutritt zur Wohnung verweigert worden ist oder pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden sind,
  2. b)
    die Pfändung wegen § 35 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in Verbindung mit § 281 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 3044 , 3056 ), in der jeweils geltenden Fassung, § 295 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 812 der Zivilprozessordnung oder § 319 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 851b der Zivilprozessordnung unterblieben ist,
  3. c)
    der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist und an ihn gezahlt oder nach diesem Zeitpunkt auf andere Weise Zahlung geleistet wird.

(5) Wird die Pfändung abgewendet, so wird erhoben

  1. a)
    die volle Gebühr, wenn auf Grund der Vollstreckungsankündigung, einer anderen Vollstreckungsmaßnahme oder einer Ratenzahlungsvereinbarung die Pfändung abgewendet worden ist,
  2. b)
    die halbe Gebühr, wenn der Pflichtige nachweist, dass die Pfändung durch Zahlung nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages und vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet worden ist,
  3. c)
    keine Gebühr, wenn die Zahlung vor Erteilung eines Vollstreckungsauftrages erfolgte.

Die Gebühr soll nicht erhoben werden, wenn der insgesamt noch beizutreibende Betrag geringer als 10 Euro ist.

(6) Wird der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen, so wird vom Gläubiger erhoben,

  1. a)
    die halbe Gebühr, wenn die Rücknahme vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte,
  2. b)
    die volle Gebühr, wenn die Rücknahme erst nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte.

(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen oder andere Vermögensrechte gepfändet, die unter Absatz 1 Buchstabe b fallen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(8) Ist der Vollziehungsbeamte beauftragt, die Pfändung zu wiederholen, sind die Gebühren für jede Pfändung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Vollziehungsbeamte auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind.


§ 7 VKO – Verwertung

(1) Für die Versteigerung oder sonstige Verwertung von Gegenständen wird eine Gebühr in Höhe des Zweieinhalbfachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der beizutreibenden Beträge, so ist diese maßgebend.

(3) Wird die Verwertung abgewendet, so wird eine volle Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzwert der Gegenstände. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beträge, so ist diese maßgebend.


§ 8 VKO – Arrest

(1) Für die Anordnung eines Arrestes wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Forderung, deren Beitreibung gesichert werden soll. Wird der Arrest wegen einer Forderung angeordnet, die noch nicht zahlenmäßig feststeht, so bemisst sich die Gebühr nach dem zu hinterlegenden Betrag.


§ 9 VKO – Verwertung von Sicherheiten

Für die Verwertung von Sicherheiten wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.


§ 10 VKO – Entstehung der Kostenpflicht

(1) Die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags entsteht mit der Erteilung des Auftrags an den Vollziehungsbeamten, die andere Stelle oder den Dritten.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht

  1. a)
    in den Fällen der §§ 2 , 3 , 4 , § 6 Absatz 1 Buchstabe a , §§ 7 und 9 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten oder einen anderen Beauftragten,
  2. b)
    in den Fällen des § 5 mit der Absendung der Mahnung,
  3. c)
    in den Fällen des § 5a mit der Zustellung,
  4. d)
    in den Fällen des § 6 Absatz 1 Buchstabe b mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll,
  5. e)
    in den Fällen des § 6 Absatz 6 mit der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages,
  6. f)
    in den Fällen des § 8 mit der Bekanntgabe der Arrestanordnung.

(3) Die Pflicht zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlung, die die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordert.


§ 11 VKO – Erhöhte Gebühren

Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 2 , 3 , 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung mehrere Vollziehungsbeamte erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen nach § 13 erhoben werden können.


§ 12 VKO – Mehrheit von Pflichtigen

(1) Wird gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.

(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.


§ 13 VKO – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. a)
    Post- und Telegrammgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme,
  2. b)
    Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  3. c)
    Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen,
  4. d)
    Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Personen und Sachen, Kosten der für die Beförderung von Sachen notwendigen Verpackung, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege von Tieren,
  5. e)
    Entschädigungen an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Treuhänder, Dolmetscher und Übersetzer, aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,
  6. f)
    aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern,
  7. g)
    an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute und Notare zu zahlende Kosten,
  8. h)
    andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind,
  9. i)
    Kosten, die durch eine Austauschpfändung entstehen.

Die Aufwendungen für den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten werden in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Gebührenordnung berechnet, sofern darin Bestimmungen hierüber enthalten sind.

(2) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt oder verwertet, so werden die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Pflichtigen verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände zu berücksichtigen.

(3) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist oder wenn eine zunächst entstandene Pflicht zur Zahlung der Gebühr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ganz oder teilweise wieder weggefallen ist.

(4) In den Fällen des § 1 Absatz 2 werden neben dem Gemeinkostenzuschlag Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) nicht erhoben. Im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.


§ 14 VKO – Fahrtenpauschale und Wegegeld

(1) Für die Benutzung eigener Beförderungsmittel des Vollziehungsbeamten zur Beförderung von Personen und Sachen wird je Fahrt eine Pauschale von 6 Euro erhoben.

(2) Zusätzlich zur Fahrtenpauschale nach Absatz 1 wird ein Wegegeld in Höhe von 6 Euro erhoben. Vollstreckt der Vollziehungsbeamte Teilbeträge, wird das Wegegeld für jeden weiteren erforderlichen Besuch des Ortes der Amtshandlung gesondert erhoben.

(3)

Die Pauschale und das Wegegeld werden für jeden Auftrag gesondert erhoben.


§ 15 VKO – Erstattung von Auslagen und Gebühren

(1) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sowie bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle die Auslagen nach § 13 und die Fahrtenpauschale und das Wegegeld nach § 14 zu erstatten, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Bei der Amtshilfe hat die ersuchende Stelle auf Anforderung Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, und bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.


§ 16 VKO – Fälligkeit der Kostenforderungen

Die Forderung auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme, auf Zahlung des Gemeinkostenzuschlags und auf Zahlung einer erhöhten Gebühr wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen werden mit der Entstehung fällig.


§ 17 VKO – Zinsen

Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme ( §§ 1 und 13 ) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.


§ 18 VKO – Anrechnung

(1) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind soweit für die Anrechnung nicht andere Bestimmungen maßgebend sind, zunächst das Wegegeld, dann die Gebühren und danach die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.

(2) Im Falle der Amtshilfe, der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.


§ 19 VKO – Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern

Auf Vollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.


§ 20 VKO – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.

(2) Für Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht, soweit die Pflicht zur Zahlung der Kosten vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden ist.


Anhang

Anlage 1 VKO – Anlage

Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1 00046
1 500 51
2 00056
2 50061
3 00066
3 50071
4 00076
4 50081
5 00086

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro.


Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarSammlG
Gliederungs-Nr.: 2184-1
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Sammlungsgesetz
(SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868

Vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506)

Zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsverzeichnis§§
  
Erlaubnisbedürftige Sammlungen 1
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis 2
Form und Inhalt der Erlaubnis 3
Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis 4
Pflichten des Veranstalters 5
Änderung des Sammlungszweckes 6
Treuhänder 7
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen 8
Andere Sammlungen 9
Ordnungswidrigkeiten 10
Zuständigkeiten 11
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften 12
Einschränkung von Grundrechten 13
Verwaltungsvorschriften 14
In-Kraft-Treten 15

§ 3 SaarSammlG – Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung ( § 1 Abs. 1 und 2 ) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages ( § 2 Abs. 2 ), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.


§ 5 SaarSammlG – Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

  1. 1.
    eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,
  2. 2.
    auf Anforderung die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.


§ 6 SaarSammlG – Änderung des Sammlungszweckes

(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.


§ 7 SaarSammlG – Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn

  1. 1.
    die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  2. 2.
    sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Mit der Bestellung des Treuhänders, die im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, verliert der Veranstalter die Befugnis, den Sammlungsertrag zu verwalten und über denselben zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.

(3) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Sammlungsertrag sofort in Besitz zu nehmen. Er übt unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus, wobei er auch alle Pflichten des Veranstalters zu erfüllen hat. Zu diesem Zweck darf er die Geschäftsräume des Veranstalters betreten.


§ 8 SaarSammlG – Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a .

(2) Jugendliche vom 14. bis zum 15. Lebensjahr dürfen nicht zu Haussammlungen herangezogen werden. Bei Straßensammlungen dürfen sie nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.

(3) Für Kinder vom vollendeten 12. Lebensjahr an und für Jugendliche kann die Erlaubnisbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.


§ 10 SaarSammlG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
  2. 2.
    eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nach § 9 Abs. 3 verbotene Sammlung fortsetzt,
  3. 3.
    der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
  4. 4.
    einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
  5. 5.
    den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
  6. 6.
    der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
  7. 7.
    einem bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
  8. 8.
    ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Sammlungserträge, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden; sie sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§ 11 SaarSammlG – Zuständigkeiten

(1) Erlaubnisbehörde ist

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,

  2. 2.

    der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Sammlungen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,

  3. 3.

    die Gemeinde für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.


§ 13 SaarSammlG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes ) eingeschränkt.


§ 14 SaarSammlG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


§ 15 SaarSammlG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 25.04.2024