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§ 98 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Vollzugshilfe

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 BremPolG – Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 97 - 99, 5. Abschnitt - Vollzugshilfe/
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