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§ 103 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 6. Abschnitt – Zwang

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 BremPolG – Hilfeleistung für Verletzte

Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 100 - 108, 6. Abschnitt - Zwang/
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