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§ 120 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 BremPolG – Verjährung des Ausgleichsanspruches

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangten, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 117 - 144, 8. Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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