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§ 152 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 152 BremPolG – Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) und (2) hier nicht wiedergegeben

(3) § 81 Absatz 6 tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft.

(4) § 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 sowie §§ 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(5) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

(6) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 11 und 12 sowie § 151 Nummer 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 145 - 152, 5. Abschnitt - Zuverlässigkeitsüberprüfungen/
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