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§ 57 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 4. Unterabschnitt – Datenübermittlung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 BremPolG – Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst

(1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 25 - 58, 3. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten/§§ 53 - 57, 4. Unterabschnitt - Datenübermittlung/
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