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§ 90 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 5. Unterabschnitt – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 BremPolG – Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht zu ihrer oder seiner Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dieser Bericht ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat elektronisch zu übermitteln sowie der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich zu machen.

(2) Der Senat legt innerhalb von vier Monaten der Bürgerschaft (Landtag) eine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht vor.

(3) Die Bürgerschaft (Landtag), der für Datenschutz zuständige Ausschuss der Bürgerschaft, die staatliche Deputation für Inneres, der Ausschuss nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder der Senat können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unbeschadet ihrer Unabhängigkeit ersuchen,

  1. 1.

    zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten oder

  2. 2.

    datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 59 - 96, 4. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 83 - 91, 5. Unterabschnitt - Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
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