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§ 139 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 BauGB – Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

(2) 1 § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. 2Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.

(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.

Zu § 139: Geändert durch G vom 3. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) (7. 7. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 136 - 139, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/