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§ 202 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 202 BauGB – Schutz des Mutterbodens

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 192 - 232, Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften/§§ 200 - 216, Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung/§§ 200 - 202, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/