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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 192 - 232, Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften/§§ 200 - 216, Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung/§§ 207 - 213, Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren/
Dokument
§ 212 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 212 BauGB – Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) 1Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
- 2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie
- 3.
keine aufschiebende Wirkung. 2 § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 192 - 232, Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften/§§ 200 - 216, Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung/§§ 207 - 213, Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139663,225
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