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§ 30 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Sondervorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 LfbG – Ausnahmegenehmigungen des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

  1. 1.

    Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 13 Absatz 3),

  2. 2.

    Beförderung während der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1).

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Vorschriften über Mindestbewährungszeiten für Beförderungen und für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 enthalten sind, kann der Landespersonalausschuss für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen ebenfalls Ausnahmen zulassen.

(3) Der Landespersonalausschuss entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes. Er kann die Entscheidung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen einem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 29 - 35, Abschnitt V - Sondervorschriften/