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§ 41 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LfbG – Übertragung von Befugnissen

Ist die Laufbahnordnungsbehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt, Befugnisse auf eine andere Behörde zu übertragen, so hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 36 - 41, Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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