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§ 124 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zehnter Teil – Wasserbuch; Gewässergütekataster

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 SWG – Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.

(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn ihr Fortbestand offenbar unmöglich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 122 - 126, Zehnter Teil - Wasserbuch; Gewässergütekataster/
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