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§ 135 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 SWG – Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1. April dem Abgabepflichtigen zugestellt.

(2) Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 AbwAG, einer Erhöhung bei Nichteinhaltung einer nach § 9 Abs. 5 AbwAG geltenden Anforderung und einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sowie der Abgabeerklärung nach § 133 dieses Gesetzes.

(3) Die Abgabe nach Absatz 1 ist jeweils am 1. Mai, 1. August und 1. November des laufenden Kalenderjahres in drei gleichen Raten fällig, nach Absatz 2 einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 133 - 139, IV. Abschnitt - Festsetzung und Erhebung der Abgabe/