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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 133 - 139, IV. Abschnitt - Festsetzung und Erhebung der Abgabe/
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§ 139 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe
§ 139 SWG – Zuständigkeiten, Befugnisse
(1) Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 133 - 139, IV. Abschnitt - Festsetzung und Erhebung der Abgabe/
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