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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 22 - 34, II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 22 - 26, 1. Titel - Erlaubnisfreie Benutzung/
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§ 23 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 1. Titel – Erlaubnisfreie Benutzung
§ 23 SWG – Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs
Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 22 - 34, II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 22 - 26, 1. Titel - Erlaubnisfreie Benutzung/
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