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§ 5 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SWG – Bisheriges Eigentum

Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 4 - 11, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/