Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SWG – Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die untere Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 4 - 11, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/