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§ 80 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 SWG – (zu § 78 WHG)
Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

(1) Zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG ist die oberste Wasserbehörde.

(2) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht. Über die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 78 - 82, Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses/§§ 79 - 81b, II. Abschnitt - Hochwasserschutz/
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