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§ 84 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SWG – (zu § 101 WHG)
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

(1) Die untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 83 - 89, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 83 - 87, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/