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§ 92 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 SWG – Anschluss von Stauanlagen

(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.

(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 90 - 98, Siebenter Teil - Zwangsrechte/
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