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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
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§ 3 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 ÖGdG – Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das Landesuntersuchungsamt.
(2) Das Landesuntersuchungsamt
- 1.
unterstützt die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die sonstigen für den Vollzug gesundheits- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch Beratung und durch die Vornahme klinisch-chemischer, mikrobiologischer, immunologischer, epidemiologischer sowie hygienischer einschließlich krankenhaus- und umwelthygienischer Untersuchungen,
- 2.
unterstützt die auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts zuständigen Behörden durch die Untersuchung von Arzneimitteln und die Erstellung von Gutachten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
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