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§ 11 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SWG – Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 4 - 11, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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