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§ 116 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 2. Titel – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 SWG – Inhalt des Bescheides

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. 1.

    die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zu Grunde liegenden Plans,

  2. 2.

    die Dauer der Bewilligung oder d er Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

  3. 3.

    die Frist für den Beginn der Benutzung,

  4. 4.

    die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 18 dieses Gesetzes,

  5. 5.

    die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

  6. 6.

    die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 102 - 121, Neunter Teil - Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren/§§ 108 - 121, II. Abschnitt - Verfahren/§§ 114 - 116, 2. Titel - Förmliches Verwaltungsverfahren/