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§ 127 SWG – Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 127 - 127a, I. Abschnitt - Bewertungsgrundlagen/
Dokument
§ 127 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → I. Abschnitt – Bewertungsgrundlagen
§ 127 SWG – Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)
(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.
(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 127 - 127a, I. Abschnitt - Bewertungsgrundlagen/
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