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§ 129 SWG – Einheitliche Festlegung der Vorbelastung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 128 - 131, II. Abschnitt - Ermittlung der Schädlichkeit/
Dokument
§ 129 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → II. Abschnitt – Ermittlung der Schädlichkeit
§ 129 SWG – Einheitliche Festlegung der Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor einheitlich festzulegen, die im Sinne § 4 Abs. 3 AbwAG dem Abgabepflichtigen als Vorbelastung nicht zuzurechnen sind. Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll.
(2) Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese in Ansatz zu bringen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 128 - 131, II. Abschnitt - Ermittlung der Schädlichkeit/
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