Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 19a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 19a SWG – (zu § 8 WHG)
Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung

Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 12 - 21, I. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.