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§ 19a SWG – (zu § 8 WHG)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 12 - 21, I. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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§ 19a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 19a SWG – (zu § 8 WHG)
Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung
Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 12 - 21, I. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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