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§ 78 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → I. Abschnitt – Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 SWG – (zu § 36 WHG)
Genehmigung

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. Vor der Ausführung ist das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

(2) Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet Anlagen errichtet oder bestehende Anlagen geändert werden sollen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung kann befristet werden.

(5) Anlagen an Gewässern sind solche, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 78 - 82, Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses/§ 78, I. Abschnitt - Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern/