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§ 7 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖGdG – Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter

(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Anforderungen

  1. 1.

    in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, in denen durch medizinische, pflegerische oder sonstige Hilfeleistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheilt oder gelindert werden,

  2. 2.

    in Blutspendeeinrichtungen und bei Blutspendeterminen,

  3. 3.

    in Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes mit Ausnahme der Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes,

  4. 4.

    in Schulen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des 6. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes,

  5. 5.

    in Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung,

  6. 6.

    in Einrichtungen des Kur- und Heilbäderwesens sowie bei Heilquellen,

  7. 7.

    in Gast- und Beherbergungsstätten sowie auf Camping- und Zeltlagerplätzen,

  8. 8.

    in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,

  9. 9.

    in öffentlich zugänglichen Sportstätten, Bädern und Badestellen sowie auf Kinderspielplätzen,

  10. 10.

    in Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,

  11. 11.

    in Häfen und Flughäfen,

  12. 12.

    auf Jahrmärkten und Messen sowie bei sonstigen Großveranstaltungen,

  13. 13.

    bei sonstigen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, an die vergleichbare Anforderungen zu stellen sind.

(2) Wer in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannte Einrichtungen oder Anlagen betreibt oder Veranstaltungen durchführt, hat dem Gesundheitsamt unverzüglich den Beginn und die Beendigung sowie wesentliche Änderungen anzuzeigen. § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Einrichtungen und Blutspendetermine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind regelmäßig zu überprüfen. Die übrigen in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen sind im Rahmen des Erforderlichen zu überprüfen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht eingehalten werden, ist unverzüglich eine Überprüfung vorzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/