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§ 15 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LfbG – Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen erfüllen, kann das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte während der Erprobungszeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

  4. 4.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2.