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§ 20 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine Meldepflichten

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 20 BMG – Begriff der Wohnung

1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. 3Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BMG - Bundesmeldegesetz/§§ 17 - 27, Abschnitt 3 - Allgemeine Meldepflichten/