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Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht
Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

Bundesmeldegesetz (BMG)

Vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Meldebehörden1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden2
Speicherung von Daten3
Ordnungsmerkmale4
Zweckbindung der Daten5
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters6
Meldegeheimnis7
  
Abschnitt 2  
Schutzrechte  
  
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person8
(weggefallen)9
Auskunftsrecht der betroffenen Person10
Auskunftsbeschränkungen11
Recht auf Berichtigung12
Aufbewahrung von Daten13
Löschung von Daten14
Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen15
Anbieten von Daten an Archive16
  
Abschnitt 3  
Allgemeine Meldepflichten  
  
Anmeldung, Abmeldung17
Meldebescheinigung18
Meldedatensatz zum Abruf18a
Mitwirkung des Wohnungsgebers19
Begriff der Wohnung20
Mehrere Wohnungen21
Bestimmung der Hauptwohnung22
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht23
Elektronische Anmeldung23a
Datenerhebung, Meldebestätigung24
Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person25
Befreiung von der Meldepflicht26
Ausnahmen von der Meldepflicht27
  
Abschnitt 4  
Besondere Meldepflichten  
  
Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute28
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten29
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten30
Verarbeitungsbeschränkungen31
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen32
  
Abschnitt 5  
Datenübermittlungen  
  
Unterabschnitt 1  
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen  
  
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden33
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen34
Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf34a
Datenübermittlungen an ausländische Stellen35
Regelmäßige Datenübermittlungen36
Datenweitergabe37
Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen38
Verfahren des automatisierten Abrufs39
Datenbestätigung für öffentliche Stellen39a
Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung40
Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise41
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften42
(weggefallen)43
  
Unterabschnitt 2  
Melderegisterauskunft  
  
Einfache Melderegisterauskunft44
Erweiterte Melderegisterauskunft45
Gruppenauskunft46
Zweckbindung der Melderegisterauskunft47
Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten48
Automatisierte Melderegisterauskunft49
Datenbestätigung49a
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen50
Auskunftssperren51
Bedingter Sperrvermerk52
  
Unterabschnitt 3  
Zeugenschutz  
  
Zeugenschutz53
  
Abschnitt 6  
Ordnungswidrigkeiten  
  
Bußgeldvorschriften54
  
Abschnitt 7  
Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften  
  
Regelungsbefugnisse der Länder55
Verordnungsermächtigungen56
Verwaltungsvorschriften57
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BMG - Bundesmeldegesetz/
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